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DSAG LSa - Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vorn 18. Februar 2020
(GVBl. LSa Nr. 4 vom 25.02.2020 S. 25; 20.03.2020 S. 64 20; 10.05.2023 S. 228 23)



Archiv: 2002, 2016

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz trifft ergänzende und beschränkende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/ 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2).

(2) Daneben setzt dieses Gesetz in den Abschnitten 5, 6 und 9 die Artikel 32 bis 34, 41 bis 49 und 53 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89; L 127 vom 23.05.2018 S. 9) um. Im Übrigen wird die Richtlinie (EU) 2016/680 im Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt sowie in den jeweiligen Fachgesetzen umgesetzt.

(3) Ferner trifft dieses Gesetz Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 fallen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen. § 25 gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen, es sei denn, die Verarbeitung erfolgt durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen und Stellen des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform. Nimmt eine nicht öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679, unmittelbar gilt.

(4) Soweit die Tätigkeit öffentlicher Stellen dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 unterfällt, gilt dieses Gesetz nur, soweit nach § 1 Abs. 2 Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 getroffen werden.

(5) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, findet Anwendung.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(7) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Einschränkungen:

  1. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie und ihre Vereinigungen die §§ 17 bis 20, 23, 24 und 26. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die für nicht öffentliche Stellen zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, mit Ausnahme der §§ 5 bis 16 und 38 des Bundesdatenschutzgesetzes.

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