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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 10. Mai 2023
(GVBl. LSa Nr. 10 vom 17.05.2023 S. 228)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
§ 21 Abs. 1 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSa S. 25), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSa S. 64, 70), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "einmalige" gestrichen.
2. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Vorschlagsberechtigt ist jede im Landtag vertretene Fraktion."
3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
4. Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bewerber für das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind vor jeder Wahl durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. | "Eine öffentliche Stellenausschreibung ist nicht erforderlich." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 230981
ENDE |
(Stand: 24.05.2023)
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