Regelwerk

EAG LSa - Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner und zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit in Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 700; 25.02.2016 S. 89 16; 08.12.2016 S. 360 16a)
Gl.-Nr.: 2010.9


red. Anm. Änderung des Titels siehe =>

Abschnitt 1
Einheitlicher Ansprechpartner

§ 1 Geltungsbereich 16

Die § § 1 bis 10 finden Anwendung auf behördliche Verfahren betreffend

  1. Dienstleistungserbringer nach Artikel 4 Nr. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36), die Dienstleistungen nach Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie anbieten oder erbringen, die nicht nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie vom Anwendungsbereich ausgenommen sind,
  2. Dienstleistungsempfänger nach Artikel 4 Nr. 3 der Richtlinie 2006/123/EG , die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen möchten, die nicht nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie vom Anwendungsbereich ausgenommen ist,
  3. inländische Dienstleistungserbringer entsprechend Nummer 1, die im Land Sachsen-Anhalt eine Dienstleistung anbieten, erbringen oder beabsichtigen, diese anzubieten oder zu erbringen,
  4. inländische Dienstleistungsempfänger entsprechend Nummer 2, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung eines inländischen Dienstleistungserbringers in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen möchten,
  5. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger aus Drittstaaten, denen vertraglich ein entsprechender Rechtsanspruch eingeräumt wurde,
  6. Personen, die die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen beantragen wollen.

§ 2 Einheitlicher Ansprechpartner 16 16a

(1) Das Landesverwaltungsamt ist einheitlicher Ansprechpartner für das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Der einheitliche Ansprechpartner für das Land Sachsen-Anhalt nimmt als einheitliche Stelle die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes wahr. Die Informationspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten auch gegenüber Dienstleistungsempfängern und Antragstellenden bezogen auf die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen. Das Informationsangebot des einheitlichen Ansprechpartners soll mehrsprachig sein.

(3) Auf der Grundlage eines elektronischen Systems zur Antragsannahme und Antragsverwaltung nimmt der einheitliche Ansprechpartner Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet diese an die zuständigen Behörden weiter.

(4) Der einheitliche Ansprechpartner hat den Eingang von Anzeigen, Anträgen, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Weiterleitung an die zuständigen Behörden und den Eingang von Mitteilungen der zuständigen Behörden sowie ihre Weitergabe so zu dokumentieren, dass ein Nachweis seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geführt werden kann. Zu diesem Zweck und soweit es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners liegenden übrigen Aufgaben erforderlich ist, darf er die bei ihm eingegangenen personenbezogenen Daten längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verarbeiten.

(5) Das Zusammenwirken zwischen dem einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden, insbesondere die Weiterleitung der Antragsdaten, Dokumente, Bescheide und Informationen zu den jeweiligen Verfahrensständen, erfolgt in der Regel durch Datenübertragung oder durch die Nutzung des elektronischen Systems des einheitlichen Ansprechpartners nach Absatz 3.

(6) Der einheitliche Ansprechpartner hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen.

§ 3 Verbundene Verfahren 16

Wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnet, dass ein behördliches Verfahren über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, so gilt das auch für solche Verfahren, die in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit sowie der beruflichen Anerkennung stehen und deren Abwicklung über die einheitliche Stelle zweckmäßig und geboten ist (verbundene Verfahren). Die Landesregierung wird ermächtigt, die verbundenen Verfahren durch Verordnung festzulegen.

§ 4 Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage

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