Regelwerk Allgemeines, Verwaltung |
VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. November 2005
(GVBl. Nr. 61 vom 24.11.2005 S. 698; 26.03.2013 S. 134 13; 08.04.2020 S. 134 20; 27.02.2023 S. 50 23)
Gl.-Nr.: 2010.6
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 sowie der §§ 78, 94, 96, 100, 101 und 103, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Besondere Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 13 23
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
(3) Für die Tätigkeit
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sowie bei Entscheidungen der Schulen, die auf Leistungs- oder Eignungsbeurteilungen beruhen, genügt abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine mündliche Begründung.
(4) Für die Identifizierung und Authentifizierung an einem Organisationskonto nach § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 3a Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend.
(5) Für die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte in einem Postfach nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 9 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes entsprechend.
(6) Für die Verzinsung eines Betrages nach § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder einer Leistung nach § 49a Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt abweichend von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Zinssatz von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich.
§ 3 Befugnis zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften 13
Zuständige Behörden im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind
§ 3a Öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen 20
Für die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen ist § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen entsprechend anzuwenden.
§ 4 Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Verträge
Öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61
(Stand: 11.09.2023)
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