Regelwerk

FAG - Finanzausgleichsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Dezember 2012
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 28.12.2012 S. 641; 28.03.2017 S. 60 aufgehoben)
Gl.-Nr. 605.15



Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Finanzausgleich

§ 1 Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausstattung der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreise mit den für die Aufgabenwahrnehmung angemessenen finanziellen Mitteln sowie den zwischengemeindlichen Finanzausgleich.

(2) Den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt. Der Umfang beträgt mindestens 18 v. H. des Landesanteils am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern. Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreise erhalten neben den Finanzmitteln Zuweisungen vom Land zur Sicherstellung ihres Finanzbedarfs außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes.

§ 2 Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 1.602.877.754 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 1.571.761.302 Euro für das Haushaltsjahr 2014.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2014 wird unter Zugrundelegung der Frühjahrssteuerschätzung 2013 des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf basierenden Regionalisierung, unter Berücksichtigung des örtlichen Steueraufkommens des Haushaltsjahres 2012 und aufgrund der Prognose für die Entwicklung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 2014 in der Frühjahrsprojektion 2013 der Bundesregierung sowie einer noch zu ermittelnden Kostenentwicklung durch den Einwohnerrückgang überprüft. Er erhöht oder vermindert sich, soweit die genannten Prognosen von den bei der Berechnung des Betrages nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2014 zugrunde gelegten Werten abweichen.

(3) Für die auf das Haushaltsjahr 2014 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Ausgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.

(4) Soweit die Zuweisungen an die Gemeinden und Landkreise laut Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2009 den sich nach dem Finanzausgleichsgesetz für das Haushaltsjahr 2009 ergebenden Anspruch der Gemeinden und Landkreise übersteigen, findet über die in den Haushaltsjahren 2010 bis 2012 erfolgten Verrechnungen hinaus kein weiterer Ausgleich statt.

§ 3 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird in folgende Teilmassen aufgeteilt:

  1. Bedarfszuweisungen gemäß § 17 in Höhe von 40 Millionen Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 47.263.726 Euro für das Haushaltsjahr 2014,
  2. Investitionspauschale gemäß § 16,
  3. Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form
    1. einer Auftragskostenpauschale gemäß § 4 und
    2. besonderer Zuweisungen gemäß § 5,
  4. Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises in Form
    1. von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den § § 7 bis 11 und
    2. von Schlüsselzuweisungen gemäß den § § 12 bis 15 in Höhe des nach Abzug der Teilmassen gemäß den Nummern 1 bis 3 und 4 Buchst. a verbleibenden Betrages.

§ 4 Auftragskostenpauschale

(1) Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreise erhalten für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe:

2013 2014
1. kreisfreie Städte 100.163.175 Euro 101.855.933 Euro
2. Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften
und Verbandsgemeinden
98.488.649 Euro 100.153.107 Euro
3. Landkreise 149.223.877 Euro 151.745.761 Euro.

(2) Die Verteilung erfolgt nach der Einwohnerzahl. Die Auftragskostenpauschale wird in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Haushaltsjahres ausgezahlt.

§ 5 Besondere Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem Ersten und Zweiten Funktionalreformgesetz

(1) Für die mit dem Ersten Funktionalreformgesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 852) und dem Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 2. April 2002 (GVBl. LSa S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 708), sowie für die aufgrund des § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 26 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt übertragenen Aufgaben erhalten die Landkreise jährlich 3.824.509 und die kreisfreien Städte jährlich 1.046.388 Euro.

(2) Für die mit dem Zweiten Funktionalreformgesetz vom 5. November 2009 (GVBl. LSa S. 514), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 569), und den Artikeln 1, 4 und 5 des Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft, Forsten und Umwelt sowie § 1 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen übertragenen Aufgaben erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte

für das Jahr 2013
Landkreise 3.871.347 Euro
kreisfreie Städte 1.059.203 Euro
für das Jahr 2014
Landkreise 3.946.492 Euro
kreisfreie Städte 1.079.762 Euro
für das Jahr 2015 und danach
jährlich insgesamt 4.903.699 Euro.

(3) Für die mit dem Zweiten Funktionalreformgesetz übertragenen Aufgaben zur Genehmigung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen erhalten die Landkreise

für das Haushaltsjahr 2013 248.643 Euro
für das Haushaltsjahr 2014 243.353 Euro
für das Haushaltsjahr 2015
und danach jährlich 238.063 Euro.

(4) Die Verteilung der Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 3 auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt unabhängig von ihrer Finanzkraft zu 90 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 10 v. H. nach der Fläche. Die Auszahlung erfolgt zum 10. April eines jeden Jahres.

§ 6 Besondere Ergänzungszuweisungen

Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im Rahmen dieses Gesetzes besondere Ergänzungszuweisungen gewährt. Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die besonderen Ergänzungszuweisungen im Haushalt des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen sind, entscheidet der jeweilige Empfänger im Rahmen seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts über die Verwendung der Mittel.

§ 7 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Zur Milderung der Belastung für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 83.727.078 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 81.960.458 Euro für das Haushaltsjahr 2014. Die kreisfreien Städte erhalten 35.804.816 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 35.048.016 Euro für das Haushaltsjahr 2014.

(2) Dabei entspricht der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt dem Anteil an der Summe der Nettoausgaben der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe der Jahresrechnungsstatistik des vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

§ 8 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Sozialhilfe

(1) Zur Milderung der Belastung für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise besondere Ergänzungszuweisungen in Höhe von 18.394.043 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 16.472.322 Euro für das Haushaltsjahr 2014. Die kreisfreien Städte erhalten 11.217.790 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 10.201.787 Euro für das Haushaltsjahr 2014.

(2) Dabei entspricht der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt dem Anteil an der Summe der Nettoausgaben der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe der Jahresrechnungsstatistik des vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

§ 9 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Hilfe zur Erziehung

(1) Zur Milderung der Belastung für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Träger der Jugendhilfe besondere Ergänzungszuweisungen. Die Landkreise erhalten 45.434.158 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 44.309.554 Euro für das Haushaltsjahr 2014. Die kreisfreien Städte erhalten 23.422.197 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 22.984.839 Euro für das Haushaltsjahr 2014.

(2) Die Verteilung dieser besonderen Ergänzungszuweisungen auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte richtet sich nach der Zahl der jungen Menschen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

§ 10 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung

(1) Zur Milderung der Belastung für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung erhalten die Träger der Schülerbeförderung besondere Ergänzungszuweisungen. Die Landkreise erhalten 21.373 066 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 20.833.141 Euro für das Haushaltsjahr 2014. Die kreisfreien Städte erhalten 2.473.854 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 2.423.320 Euro für das Haushaltsjahr 2014.

(2) Diese besonderen Ergänzungszuweisungen bemessen sich zu jeweils 50 v. H. nach dem Verhältnis der Fläche der Träger der Schülerbeförderung und der Zahl der Schüler der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen des jeweils vorvergangenen Schuljahres im Zuständigkeitsbereich der Träger. Die Auszahlung der Mittel erfolgt in Raten zum 10. April und zum 10. Oktober eines jeden Jahres.

§ 11 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen

(1) Zur Milderung der Belastung für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen erhalten die Träger der Straßenbaulast besondere Ergänzungszuweisungen. Die Landkreise erhalten 22.787.390 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 22.838.377 Euro für das Haushaltsjahr 2014. Die kreisfreien Städte erhalten jeweils 454.928 Euro für die Haushaltsjahre 2013 und 2014.

(2) Diese besonderen Ergänzungszuweisungen bemessen sich nach der von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Länge der Kreisstraßen am 1. Januar des jeweils vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. April und 10. Oktober eines jeden Jahres.

§ 12 Schlüsselzuweisungen

(1) Für die Erledigung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises erhalten die Gemeinden und Landkreise Schlüsselzuweisungen, die sich für die Gemeinden in Abhängigkeit von ihrer Steuerkraft gemäß § 14 und für die Landkreise in Abhängigkeit von ihrer Umlagekraft gemäß § 15 bemessen. Aus dem für die Schlüsselzuweisungen im Haushaltsjahr 2013 bereitgestellten Teil der Finanzausgleichsmasse erhalten die kreisfreien Städte 233.444.041 Euro, die Landkreise 160.242.079 Euro und die kreisangehörigen Gemeinden 424.961.573 Euro. Aus dem für die Schlüsselzuweisungen im Haushaltsjahr 2014 bereitgestellten Teil der Finanzausgleichsmasse erhalten die kreisfreien Städte 229.058.784 Euro, die Landkreise 163.038.126 Euro und die kreisangehörigen Gemeinden 389.251.799 Euro.

(2) Schlüsselzuweisungen werden geleistet, wenn die Steuerkraftmesszahl oder die Umlagekraftmesszahl hinter der Bedarfsmesszahl zurückbleibt. Dieser Unterschiedsbetrag wird bei den kreisfreien Städten zu 70 v. H. ausgeglichen. Landkreise erhalten im Haushaltsjahr 2013 einen Ausgleich von 80 v. H. und im Haushaltsjahr 2014 von 90 v. H. Bei den kreisangehörigen Gemeinden erfolgt der Ausgleich in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt wird bei den Gemeinden, deren Steuerkraft je Einwohner 80 v. H. des Durchschnitts aller kreisangehörigen Gemeinden unterschreitet, die Differenz der eigenen Steuerkraft zu 80 v. H. der durchschnittlichen Steuerkraft zu 80 v. H. ausgeglichen (Schlüsselzuweisung A). In einem zweiten Schritt erfolgt der Ausgleich zwischen der Bedarfsmesszahl und der um die Schlüsselzuweisung a erhöhten Steuerkraftmesszahl zu 70 v. H. (Schlüsselzuweisung B).

(3) Zur Milderung der Unterschiede in der Finanzkraft zahlen kreisangehörige Gemeinden eine Umlage von 10 v. H. der Summe aus der Steuerkraftmesszahl für Gemeinden gemäß § 14 und den Schlüsselzuweisungen a und B. Zur Verteilung der Umlage wird die Finanzmasse für die Schlüsselzuweisungen B um die Umlagemasse nach Satz 1 erhöht und anschließend eine Neuberechnung entsprechend Absatz 2 Satz 6 vorgenommen. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird mit den Zahlungen des Landes nach diesem Gesetz verrechnet. Übersteigende Beträge sind in gleich großen Teilbeträgen zu den Terminen nach Absatz 5 an das Land abzuführen. Die auf Grundlage dieses Absatzes ergehenden Verwaltungsakte sind sofort vollziehbar.

(4) Soweit eine kreisangehörige Gemeinde wegen des Umlageverfahrens nach Absatz 3 Mittel aus dem Ausgleichsstock erhalten müsste, wird sie von der Zahlung auf Antrag befreit. Wird der Anspruch auf Befreiung erst nachträglich festgestellt, erfolgt keine Änderung der Bescheide der übrigen Gemeinden und Landkreise für das jeweilige Haushaltsjahr, sondern das Land tritt mit Mitteln des Ausgleichsstocks in Vorleistung und erhält diese bei der nächsten Durchführung des Umlageverfahrens durch einen Vorwegabzug aus der Umlagemasse erstattet.

(5) Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

§ 13 Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl ergibt sich aus dem Produkt des Gesamtansatzes nach Absatz 2 und dem Grundbetrag nach Absatz 3.

(2) Der Gesamtansatz wird für kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden und Landkreise wie folgt gebildet:

  1. Bei den kreisfreien Städten entspricht der Hauptansatz der Einwohnerzahl. Der Nebenansatz U6 wird aus der jeweiligen Anzahl der Kinder bis sechs Jahre, multipliziert mit dem Faktor 2,8, gebildet. Die Summe beider Ansätze bildet den Gesamtansatz.
  2. Bei den kreisangehörigen Gemeinden wird als Hauptansatz der Wert bezeichnet, der sich aus dem Produkt der Einwohnerzahl einer Gemeinde und der Hauptansatzstaffel einschließlich des Zentralitätszuschlages nach Satz 5 ergibt. Die Hauptansatzstaffel beträgt bei Gemeinden bis 7.999 Einwohner 100 v. H., mit 8.000 bis 24.999 Einwohner 102 bis 112 v. H. und mit 25.000 bis 60.000 Einwohner 113 bis 130 v. H. Zwischenwerte werden bis zur zweiten Stelle nach dem Komma gerundet. Bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden richtet sich die Hauptansatzstaffel der einzelnen Gemeinde nach der Gesamtsumme der Einwohner der ihnen jeweils zugehörigen Gemeinden. Gemeinden mit der Funktion eines Mittelzentrums erhalten einen Zentralitätszuschlag von 20 v. H. Der Nebenansatz U6 wird aus der jeweiligen Anzahl der Kinder bis sechs Jahre gebildet, multipliziert mit dem Faktor 6,7. Die Summe der Ansätze bildet den Gesamtansatz.
  3. Bei den Landkreisen entspricht der Gesamtansatz der Einwohnerzahl.

(3) Der Grundbetrag wird auf fünf Stellen hinter dem Komma so festgesetzt, dass die zur Verfügung stehende Finanzmasse so weit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

§ 14 Steuerkraftmesszahl für Gemeinden

(1) Die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden erfolgt jeweils gesondert.

(2) Die Steuerkraftmesszahlen werden berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer a und B, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zusammengezählt werden.

(3) Die Steuerkraftzahl einer Gemeinde wird wie folgt ermittelt:

  1. Bei der Grundsteuer a und B wird das jeweilige Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr durch den jeweiligen Hebesatz geteilt. Die sich daraus ergebenden Ausgangsbeträge werden mit dem gewogenen Durchschnitt der Hebesätze der jeweiligen Steuerart multipliziert.
  2. Bei der Gewerbesteuer wird das Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr durch den Hebesatz geteilt. Der sich daraus ergebende Ausgangsbetrag wird mit dem gewogenen Durchschnitt der Hebesätze multipliziert. Von dem Ergebnis wird die im vorvergangenen Jahr erhobene Gewerbesteuerumlage abgezogen.
  3. Steuerkraftzahlen der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sind die jeweiligen Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr.

(4) Für Gemeinden mit vertraglich vereinbarten unterschiedlichen Realsteuerhebesätzen in ihren Ortsteilen werden getrennt für jede Steuerart zunächst die Ausgangsbeträge für jeden Ortsteil errechnet und zur jeweiligen Gemeinde summiert.

(5) Teilen sich Gemeinden Gewerbesteueraufkommen, kann auf gemeinsamen Antrag die Steuerkraft unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Aufteilungsverhältnisses berechnet werden.

§ 15 Umlagekraftmesszahl für Landkreise

Die Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 40 v. H. von

  1. den Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 14 und
  2. den Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. b.

§ 16 Investitionspauschale

(1) Die Gemeinden und Landkreise erhalten investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur in Höhe von jeweils 125 Millionen Euro für das Haushaltsjahr 2013 und für das Haushaltsjahr 2014. Diese sind vorrangig zur Leistung des Eigenanteils bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln zu verwenden. Sie sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Davon kann die Kommunalaufsicht Ausnahmen zulassen, soweit die Haushaltslage es trotz Ausschöpfung aller Haushaltskonsolidierungsmöglichkeiten erfordert. Wird der Haushalt nach dem System der doppelten Buchführung geführt, sind die investiven Zuweisungen dem Finanzhaushalt zuzuführen.

(2) Diesen Zuweisungen werden 5 Millionen Euro jährlich vorab entnommen und finanzschwachen Kommunen zur Erbringung des Eigenanteils für nach § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) geförderten Straßenbauprojekten zur Verfügung gestellt. Für diesen Zweck nicht verbrauchte Mittel fließen im Folgejahr in die investiven Zuweisungen zurück.

(3) Von den verfügbaren Mitteln erhalten die kreisfreien Städte 25 v. H., die kreisangehörigen Gemeinden 55 v. H. und die Landkreise 20 v. H. Die Verteilung der Mittel erfolgt jeweils zu 75 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 25 v. H. nach der Fläche. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres.

(4) Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält die Verbandsgemeinde für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 einen in der Satzung zur Erhebung der Verbandsgemeindeumlage zu bestimmenden Anteil der Investitionspauschale ihrer Mitgliedsgemeinden.

§ 17 Ausgleichsstock

(1) Aus dem Ausgleichsstock werden Bedarfszuweisungen zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt der Kommunen erbracht. Als Notlage gilt insbesondere der Fall, dass die Einnahmemöglichkeiten von Kommunen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichen. Daneben dient er der Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes. Dem Ausgleichsstock werden im Haushaltsjahr 2013 Mittel in Höhe von 3.785.050 Euro und im Haushaltsjahr 2014 Mittel in Höhe von 3.273.180 Euro zur Aufstockung der Schlüsselzuweisungen für die kreisangehörigen Gemeinden entnommen. Für die kreisfreien Städte und Landkreise erfolgt ein Ausgleich durch Mittel des Ausgleichsstocks, soweit die Nettoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 die des Haushaltsjahres 2011 jeweils übersteigen. Dabei ist für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 die bereits berücksichtigte Preis- und Bevölkerungsentwicklung bei der Bedarfsermittlung in Abzug zu bringen.

(2) Leistungen aus dem Ausgleichsstock können auf Antrag gewährt werden. Sollen die Leistungen aus dem Ausgleichsstock dem Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen dienen, ist dem Antrag ein von der Vertretungskörperschaft beschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept beizufügen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Leistung aus dem Ausgleichsstock besteht nicht. Die Bewilligung von Leistungen kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

§ 18 Entschuldungsprogramme

(1) Das Land kann Mittel bereitstellen, um Gemeinden und Landkreise durch die Gewährung von Hilfen bei dem Abbau ihrer Kreditverbindlichkeiten zu unterstützen. Dabei können Mittel des Ausgleichsstockes verwandt werden.

(2) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gewährung von Mitteln kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gemeinden und Landkreise umfassend Auskunft erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse der Gesellschaften, die sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder zum Teil in ihrem Besitz befinden. Das Land legt Mindestanforderungen an die Eigenleistungen aller am Entschuldungsprogramm teilnehmenden Gemeinden und Landkreise fest. Die Vergabe der Mittel kann durch Bescheide oder durch Verträge erfolgen, die die von der kommunalen Körperschaft zu erbringenden Eigenleistungen festlegen.

Abschnitt 2
Zwischengemeindlicher Finanzausgleich

§ 19 Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage gemäß § 67 Abs. 2 der Landkreisordnung wird in der Haushaltssatzung in Vomhundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlagesätze) bemessen. Bei unterschiedlichen Umlagesätzen soll der höchste Umlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen.

(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 14 und die Schlüsselzuweisungen nach § 12. Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.

(3) Die Kreisumlage ist zum 20. eines jeden Monats fällig. Umlagegläubiger und Umlageschuldner können abweichende Fälligkeitstermine vereinbaren.

§ 20 Erhöhung der Umlagesätze

(1) Eine Erhöhung der Umlagesätze innerhalb des Haushaltsjahres muss jeweils bis zum 31. Mai vom Kreistag beschlossen sein. Die Absicht der Erhöhung ist den kreisangehörigen Gemeinden spätestens drei Wochen vor der Beschlussfassung anzuzeigen. Gleiches gilt für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Umlagesätzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann jede Gemeinde die Verschiebung der Kreistagssitzung in dem Umfang verlangen, wie die Frist überschritten wurde.

(2) Die beschlossene Änderung der Umlagesätze ist den kreisangehörigen Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung mitzuteilen. Nur dann ist eine Rückwirkung auf den Beginn des Jahres möglich.

(3) Der Rechtsaufsichtsbehörde muss die Erhöhung der Umlagesätze unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistages zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie hat ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Vorlage dem Landkreis bekannt zu geben. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Beschluss als genehmigt.

§ 21 Vorläufige Festsetzung der Kreisumlage

(1) Sind die Umlagesätze für das Haushaltsjahr noch nicht festgesetzt, gelten die zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze weiter. Der Landkreis kann auf dieser Basis die Kreisumlage anhand der für das jeweilige Haushaltsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen vorläufig erheben. Sobald die Umlagesätze in einer Haushaltssatzung bekannt gemacht worden sind, setzt der Landkreis die Kreisumlage endgültig fest. Bereits geleistete Teilbeträge sind zu verrechnen.

(2) Ist bis zum Ende eines Haushaltsjahres keine Haushaltssatzung bekannt gemacht worden, setzt der Landkreis die Kreisumlage anhand der zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze endgültig fest. Bereits geleistete Teilbeträge sind zu verrechnen.

§ 22 Erhebung der Umlage der Verwaltungsgemeinschaft

Für die Festsetzung und Erhöhung der Umlage der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 83 der Gemeindeordnung gelten § 19 Abs. 1 Satz 2 und die § § 20 und 21 entsprechend. Die Umlage der Verwaltungsgemeinschaft ist zum 20. eines jeden Monats fällig. Umlagegläubiger und Umlageschuldner können abweichende Fälligkeitstermine vereinbaren.

§ 23 Erhebung der Verbandsgemeindeumlage

Für die Festsetzung und Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage gelten die § § 19 bis 21 entsprechend. Die Verbandsgemeindeumlage ist zum 20. eines jeden Monats fällig. Umlagegläubiger und Umlageschuldner können abweichende Fälligkeitstermine vereinbaren.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen

§ 24 Verzinsung

Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen auf Zahlung oder für den Fall des Verzuges der Zahlung einer Umlage nach § 12 Abs. 3 und den § § 19, 22 und 23 sollen Zinsen erhoben werden. Stundung ist nur zu gewähren, wenn die sofortige Zahlung einer Umlage mit unzumutbaren Härten für den Umlageschuldner verbunden wäre. Verzug ist gegeben, wenn für die Zahlung der Umlage eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Umlageschuldner die Leistung nicht fristgerecht erbringt. Der Zinssatz beträgt zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zinsen für rückständige Beträge nach § 12 Abs. 3 fließen dem Land zu, soweit dieses in Vorleistung getreten ist.

§ 25 Einwohner und Gebiet

(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Einwohner oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl. Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres, soweit in diesem Gesetz nicht ein anderer Tag bestimmt ist. Für die Ermittlung des Einwohnerwertes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 gilt die höchste vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Einwohner oder deren Fortschreibung jeweils zum 31. Dezember ermittelte Zahl der Einwohner eines Zeitraumes von fünf Jahren bis einschließlich des vorvergangenen Jahres. Maßgebend ist jeweils der Gebietsstand zum 1. Januar des Festsetzungszeitraumes. Änderungen der Einwohnerzahlen bleiben außer Betracht, wenn die Bescheide über Leistungen nach diesem Gesetz ergangen sind. Bei Änderungen der Einwohnerzahl, insbesondere im Zeitraum nach Satz 3, durch eine allgemeine Zählung der Einwohner zu einem bestimmten Stichtag entscheidet das für Statistik zuständige Ministerium durch Verordnung, ab wann die darauf beruhenden fortgeschriebenen Zahlen zu berücksichtigen sind. Eine nachträglich festgestellte Einwohnerzahl führt nicht zur Änderung der Bescheide über Leistungen.

(2) Bei Eingemeindungen, Gemeindeneubildungen, Gemeindeteilumgliederungen und Gemeindeteilungen werden die in die Berechnung einfließenden Berechnungsgrundlagen in die neue Gemeindestruktur überführt.

(3) Soweit Flächenangaben für Zuweisungen von Bedeutung sind, sind die Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen.

(4) Veränderungen bei den in den Absätzen 1 und 3 genannten Bezugsgrößen um mehr als 15 v. H. können in Einzelfällen auf Antrag ganz oder teilweise durch Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock ausgeglichen werden.

(5) Für die der Leistungsgewährung zugrunde liegenden Angaben sind die aktuell verfügbaren Daten des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zu verwenden, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Regelungen trifft. Soweit für den Vollzug dieses Gesetzes Daten benötigt werden, die beim Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt nicht zur Verfügung stehen, können andere von Landesbehörden erhobene oder überprüfte Daten zugrunde gelegt werden.

§ 26 Abrundung, vorläufige Leistungen, Berichtigungen, Aufrechnung

(1) Die Zuweisungen und Umlagen sind auf einen Betrag in volle Euro abzurunden.

(2) Falls Leistungen nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt werden können, sind Abschlagszahlungen in Höhe der im vergangenen Jahr gezahlten Beträge zu leisten. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.

(3) Berichtigungen sollen möglichst bis zum Ende des nachfolgenden Haushaltsjahres vorgenommen werden. Beträge unter 1.000 Euro werden nicht ausgeglichen.

(4) Empfangene Leistungen, die zurückgezahlt werden müssen, können durch das Land mit anderen Leistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden. Entsprechendes gilt für andere vom Land durchzusetzende Forderungen.

§ 27 Verjährung

(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(2) Der Anspruch entsteht in dem Jahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind.

(3) Die § § 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

§ 28 Auskunftspflicht

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt und den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

(2) Werden die nach Absatz 1 notwendigen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder in sonstiger Weise nicht verwertbar erteilt, so kann das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewendet werden.

§ 29 Übergangsvorschriften

(1) Für die Ermittlung der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer für das Haushaltsjahr 2013 wird zunächst eine Berechnung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 vorgenommen. Anschließend erfolgt eine weitere Berechnung der Steuerkraftzahl auf der Basis von einem Drittel des Ist-Aufkommens des Haushaltsjahres 2009 und zwei Dritteln des Ist-Aufkommens des Haushaltsjahres 2010 und der jeweiligen Anteile der Gewerbesteuerumlage. Die Rechnungsergebnisse nach den Sätzen 1 und 2 werden summiert und anschließend durch zwei geteilt. Das Ergebnis der Berechnung nach Satz 3 bildet die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer für das Haushaltsjahr 2013.

(2) Umlagegrundlagen der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013 sind abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 die Steuerkraftzahlen nach den Berechnungen gemäß Absatz 1 und zu je einem Drittel die an die kreisangehörigen Gemeinden geflossenen allgemeinen Zuweisungen der Haushaltsjahre 2011 und 2012 und die Schlüsselzuweisungen des Haushaltsjahres 2013.

ENDE

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