umwelt-online: AllGO LSa - Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (4)
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90 | Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB) in Verbindung mit Artikel 78 bis 85 und Anhang IV Kap. II der Verordnung (EU) 2017/625 | |
1 | Überwachung von Betrieben nach §§ 39 bis 43a LFGB | |
1.1 | Überwachung und Kontrolle von Betrieben einschließlich Probenahme nach Kapitel VI Art. 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i und ii der Verordnung (EU) 2017/625 und nach § 39 Abs. 1 bis 5 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/2090, § 39a Abs. 1 LFGB, soweit sie aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit der Unternehmer Anlass zu der Kontrolle gegeben hat | 25 bis 5 000 |
1.1.1 | Entnahme einer Probe nach § 43 Abs. 1 LFGB oder § 43a Abs. 1 LFGB | 16 bis 72 |
1.1.2 | Betriebskontrolle | 25 bis 1.500 |
1.1.3 | Überwachung einer Maßnahme nach § 39 Abs. 1, 3, 4 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 oder nach § 39a Abs. 1 Nr. 4 LFGB (Rücknahme oder Rückruf) | 25 bis 250 |
1.1.4 | Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 1 bis 4 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 oder nach § 39a Abs. 1 LFGB | 25 bis 500 |
1.2 | Ausstellen einer Bescheinigung für den Export und das innergemeinschaftliche Verbringen von Lebensmitteln, Gesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung o. ä. bei einer Sendung oder bei gleichzeitiger Abfertigung mehrerer Einzelsendungen | 15 bis 500 |
1.3 | Bescheinigung einer Eintragung/Registrierung als Lebensmittelunternehmer in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 5 bis 50 |
2 | Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB | 75 bis 150 |
3 | Gebühren zur Sicherstellung von Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs | |
3.1 | für Aquakulturerzeugnisse je vermarktete Tonne | 0,1 |
3.2 | für Milch und Milcherzeugnisse je 1.000 l Rohmilch als Ausgangserzeugnis | 0,02 |
3.3 | für Eiprodukte | der den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag |
3.4 | für Honig | der den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag |
4 | Die zuständigen Behörden können höhere als in den Tarifstellen 3.1 und 3.2 enthaltene Gebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet | |
5 | Die Gebühren werden erhoben | |
5.1 | im Zubereitungs- und/oder Verarbeitungsbetrieb | nach Tarifstelle 3.1 |
5.2 | in der Sammelstelle für Rohmilch | nach Tarifstelle 3.2 |
5.3 | im Betrieb, in dem die Probenahme erfolgt | nach Tarifstellen 3.3 und 3.4 |
5.4 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 LFGB | 1 v. H. des wirtschaftlichen Wertes der Begünstigung mindestens 75 |
5.4.1 | Durchführung einer amtlichen Beobachtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB | 150 bis 250 |
91 | Luftverkehrsgesetz (LuftVG) | |
1 | Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 27g ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden. | 150 bis 2.000 |
2 | Im Enteignungsverfahren nach § 28 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden. | 200 bis 4.000 |
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(Stand: 08.05.2024)
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