umwelt-online: AllGO LSa - Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (4)

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90 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB) in Verbindung mit Artikel 78 bis 85 und Anhang IV Kap. II der Verordnung (EU) 2017/625
1 Überwachung von Betrieben nach §§ 39 bis 43a LFGB
1.1 Überwachung und Kontrolle von Betrieben einschließlich Probenahme nach Kapitel VI Art. 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i und ii der Verordnung (EU) 2017/625 und nach § 39 Abs. 1 bis 5 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/2090, § 39a Abs. 1 LFGB, soweit sie aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit der Unternehmer Anlass zu der Kontrolle gegeben hat 25 bis 5 000
1.1.1 Entnahme einer Probe nach § 43 Abs. 1 LFGB oder § 43a Abs. 1 LFGB 16 bis 72
1.1.2 Betriebskontrolle 25 bis 1.500
1.1.3 Überwachung einer Maßnahme nach § 39 Abs. 1, 3, 4 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 oder nach § 39a Abs. 1 Nr. 4 LFGB (Rücknahme oder Rückruf) 25 bis 250
1.1.4 Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 1 bis 4 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 oder nach § 39a Abs. 1 LFGB 25 bis 500
1.2 Ausstellen einer Bescheinigung für den Export und das innergemeinschaftliche Verbringen von Lebensmitteln, Gesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung o. ä. bei einer Sendung oder bei gleichzeitiger Abfertigung mehrerer Einzelsendungen 15 bis 500
1.3 Bescheinigung einer Eintragung/Registrierung als Lebensmittelunternehmer in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 5 bis 50
2 Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB 75 bis 150
3 Gebühren zur Sicherstellung von Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
3.1 für Aquakulturerzeugnisse je vermarktete Tonne 0,1
3.2 für Milch und Milcherzeugnisse je 1.000 l Rohmilch als Ausgangserzeugnis 0,02
3.3 für Eiprodukte der den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag
3.4 für Honig der den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag
4 Die zuständigen Behörden können höhere als in den Tarifstellen 3.1 und 3.2 enthaltene Gebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet
5 Die Gebühren werden erhoben
5.1 im Zubereitungs- und/oder Verarbeitungsbetrieb nach Tarifstelle 3.1
5.2 in der Sammelstelle für Rohmilch nach Tarifstelle 3.2
5.3 im Betrieb, in dem die Probenahme erfolgt nach Tarifstellen 3.3 und 3.4
5.4 Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 LFGB 1 v. H. des wirtschaftlichen Wertes der Begünstigung mindestens 75
5.4.1 Durchführung einer amtlichen Beobachtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB 150 bis 250
91 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
1 Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 27g ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden. 150 bis 2.000
2 Im Enteignungsverfahren nach § 28 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden. 200 bis 4.000
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