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HintG LSa - Hinterlegungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. März 2010
(GVBl. LSa Nr. 9 vom 30.03.2010 S. 150;16.02.2023 S. 37 23; 18.06.2024 S. 155 24)
Gl.-Nr.: 300.22
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen und von der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt als Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.
§ 2 Übertragung der Aufgaben
Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
(2) Sind Mietzinsen bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Stelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
§ 4 Einsichtsrecht
Die Beteiligten haben ein Recht auf Einsicht in die Hinterlegungsakten.
§ 5 Überprüfung von Entscheidungen
(1) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen entscheidet der Direktor oder Präsident des Amtsgerichts. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Ist durch die Entscheidung des Direktors oder des Präsidenten des Amtsgerichts ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.
(3) In den übrigen Fällen ist gegen die Entscheidung des Direktors oder des Präsidenten des Amtsgerichts der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gegeben.
Abschnitt 2
Annahme
§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.
§ 7 Annahme zur Hinterlegung
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:
§ 8 Antrag des Hinterlegers 23
(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist in vier Stücken einzureichen. Der Antrag soll enthalten:
Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.
(Stand: 03.07.2024)
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