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Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. November 2016
(MBl. LSa Nr. 1 vom 16.01.2017 S. 6)
Archiv: 2010
Gem. RdErl. des MI, der StK und der übr. Min. vom 18.11.2016 - 04.2-02080/100
Bezug:
Gem. RdErl. des MI, der StK und der übr. Min. vom 30.06.2010 (MBl. LSa S. 434), geändert durch Gem. RdErl. vom 10.06.2015 (MBl. LSa S. 344)
1. Vorbemerkungen
Korruption untergräbt in besonderem Maße das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität sowie die Funktionsfähigkeit des Staates. Sie kann erhebliche volkswirtschaftliche Schäden verursachen.
Ein bedeutendes Ziel der Landesregierung ist es daher, die Korruption auf allen staatlichen Ebenen umfassend zu bekämpfen und eine entsprechende Ausstrahlung auf die Privatwirtschaft zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund sind die präventiven Maßnahmen sowie die Möglichkeiten des Aufdeckens und Verfolgens von Korruptionsstraftaten weiter zu optimieren.
2. Anwendungsbereich
Dieser Gem. RdErl. gilt für die gesamte unmittelbare Landesverwaltung Sachsen-Anhalt einschließlich ihrer Betriebe nach der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991 (GVBl. LSa S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.02.2012 (GVBl. LSa S. 52, 54), in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt dieser Gem. RdErl., soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Für den Landtag von Sachsen-Anhalt, die Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Informationsfreiheit sowie die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und den Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt stellt dieser Gem. RdErl. eine Empfehlung dar.
Der mittelbaren Landesverwaltung wird empfohlen, entsprechend diesem Gem. RdErl. zu verfahren.
3. Begriffsbestimmungen
3.1 Korruption
Korruption im Sinne dieses Gem. RdErl. ist
3.2 Korruptionsgefährdete Bereiche
Korruptionsgefährdet ist grundsätzlich jeder Bereich, in dem der Bedienstete durch sein Verhalten oder eine dort zu treffende Entscheidung ungerechtfertigt einen materiellen oder immateriellen Vorteil erlangen oder von einem Nachteil befreit werden könnte.
3.3 Besonders korruptionsgefährdete Dienstposten und Arbeitsplätze
Ein Dienstposten oder Arbeitsplatz ist als besonders korruptionsgefährdet anzusehen, sofern die durch die Tätigkeit des Bediensteten möglicherweise entstehenden Vorteile einen bedeutenden Wert darstellen, die gegebenenfalls vermiedenen Nachteile von erheblicher Bedeutung sind oder die zu erwartende Schädigung für die Allgemeinheit von schwerwiegender Natur ist.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die auszuübende Tätigkeit in Zusammenhang steht mit
Ist ein Dienstposten oder Arbeitsplatz zusätzlich durch
gekennzeichnet, besteht ein nochmals gesteigertes Gefährdungspotenzial.
Die Aufzählungen in Absatz 2 und 3 sind nicht abschließend und bedürfen der Prüfung im Einzelfall. So kann bereits das Vorliegen eines dieser Merkmale zu einer besonderen Korruptionsgefährdung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes führen. Dahingegen kann auch bei Nichtvorliegen der Merkmale in besonders gelagerten Einzelfällen eine besondere Korruptionsgefahr gegeben sein.
3.4 Bedienstete
Bedienstete im Sinne dieses Gem. RdErl. sind alle Bediensteten des Landes unabhängig von der Natur ihres zum Land bestehenden Rechtsverhältnisses (unter anderem Beamte, Beschäftigte und Auszubildende und alle, die in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zum Land stehen).
4. Personelle Maßnahmen
4.1 Personalauswahl und -rotation
Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Dienstposten und Arbeitsplätze ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen. Für Inhaber dieser Dienstposten und Arbeitsplätze ist auch aus Fürsorgegründen ein Personalentwicklungskonzept anzustreben.
(Stand: 22.03.2021)
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