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VwKostG - Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. Juni 1991
(GVBl. LSa 1991, S. 154; 03.02.1994 S. 172; 23.06.1994 S. 710; 21.11.1997 S. 1018; 30.03.1999 S. 120; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130, 135; 22.12.2004 S. 866, 868; 18.05.2010 S. 340 10; 15.12.2022 S. 384 22)
Gl.-Nr.: 2013.1
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Verwaltungskosten
(1) Für Amtshandlungen
werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Verwaltungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Berechtigung nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift durch eine Behörde als erteilt gilt.
2) Wird auf Grund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen
(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen, zu denen
Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet
§ 3 Gebührenordnungen
(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen. Für Auslagen gilt § 14 dieses Gesetzes.
(2) Die Gebühren sind in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen.
(3) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt. Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für bestimmte Verwaltungsbereiche besondere Gebührenordnungen zu erlassen, soweit eine Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung nicht erfolgt ist.
Unterliegen Amtshandlungen und andere Leistungen nach § 1 Abs. 1 sowie Benutzungen und Leistungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer, wird von dem Kostenschuldner neben den Kosten auch die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
§ 4 Berechtigter für die Kostenerhebung
(1) Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Verordnung bestimmen, dass an den vereinnahmten Kosten diejenigen Körperschaften beteiligt werden, deren Dienststellen bei der Vorbereitung der Amtshandlung wesentlich mitgewirkt haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 steht den beliehenen Unternehmen das Aufkommen an Kosten für von ihnen vorgenommene Amtshandlungen zu.
§ 5 Kostenschuldner
(1) Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Kosten einer Amtshandlung, die im förmlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, können durch Bescheid oder Beschluss einem anderen Beteiligten auferlegt werden, soweit er sie durch unbegründete Einwendungen oder durch Anträge auf Beweiserhebungen und Rechtsbehelfe verursacht hat, die ohne Erfolg geblieben sind.
§ 6 Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 7 Fälligkeit
(Stand: 03.01.2023)
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