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KWG - Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. Februar 2004
(GVBl. LSa 2004, S. 92; 20.12.2005 S. 808; 16.11.2006 S. 522 06; 14.02.2008 S. 40 08; 18.10.2013 S. 498 13; 26.06.2014 S. 288 14)
Gl.-Nr.: 2020.13
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
I.
Allgemeines
§ 1 Anzuwendende Rechtsvorschriften 08 14
Für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und die Wahl und Abwahl des Bürgermeisters und des Ortsvorstehers nach § 82 Abs. 1 und 2 und § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes (Gemeindewahlen), die Wahl des Kreistages, die Wahl und Abwahl des Landrates (Kreiswahlen) sowie für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen gelten dieses Gesetz und die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes. Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl der Verbandsgemeinderäte und des Verbandsgemeindebürgermeisters (Verbandsgemeindewahlen) die Bestimmungen für Gemeindewahlen sinngemäß.
(1) Vertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemeinderat, der Ortschaftsrat und der Kreistag.
(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinderäte, die Ortschaftsräte und die Mitglieder des Kreistages.
(3) Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Wahl der Ortschaftsräte und der Ortsvorsteher das Gebiet der Ortschaft, bei den übrigen Gemeindewahlen das Gebiet der Gemeinde und bei den Kreiswahlen das Gebiet des Landkreises.
(4) Wahlbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile des Wahlgebiets, die bei den Vertretungswahlen für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Sitzverteilung ( § 21 Abs. 3, § 40) gebildet werden.
(5) Wahlbezirke im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile eines Wahlbereiches, die zur Abgrenzung der Einzugsbereiche der Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe gebildet werden.
(6) Kommunalwahlen sind Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Kreiswahlen im Sinne von § 1
(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Die Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl, der Bürgermeister, der Ortsvorsteher und der Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wird bei den Wahlen zu den Vertretungen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.
(3) Der Wähler hat zur Wahl der Vertretungen je drei Stimmen. Zur Wahl des Bürgermeisters, der Ortsvorsteher und des Landrates hat der Wähler je eine Stimme.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl seines Wahlbereiches durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.
§ 5 Wahltag, Wahlzeit und Wahlperiode 14
(1) Die Neuwahl der Vertretung muss vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Die reguläre Wahlperiode der gewählten Vertretung endet am 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 2014 folgenden Jahres. Soweit die Neuwahl wegen der gleichzeitigen Durchführung der Europawahl mit der Kommunalwahl nicht vor Ablauf der regulären Wahlperiode der Vertretung erfolgt, endet die jeweils laufende Wahlperiode am 31. Juli.
(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Neuwahlender Vertretungen und der Ortsvorsteher einheitlich für alle Gemeinden, Ortschaften und Landkreise. Den Wahltag und die Wahlzeit für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates bestimmt die Vertretung, für die Wahl des Ortsvorstehers während der laufenden Wahlperiode nach § 86 Abs. 7 des Kommunalverfassungsgesetzes der Gemeinder.
(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein.
§ 6 Bekanntmachung der Wahl 14
(1) Die Wahl der Vertretungen hat der jeweilige Wahlleiter spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Bürgermeisterwahl, die Ortsvorsteherwahl und die Landratswahl sind von dem jeweiligen Wahlleiter spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl des Bürgermeisters , Ortsvorstehers oder Landrates bekanntzumachen. Bei der Berechnung der Zweimonatsfrist ist der Tag der Bekanntmachung mitzurechnen.
§ 7 Wahlbereiche bei Vertretungswahlen 08 14
(1) Bei der Wahl zu den Ortschafts- und Gemeinderäten bildet das Wahlgebiet einen Wahlbereich. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann der Gemeinderat, sobald der Wahltag feststeht, das Wahlgebiet in Wahlbereiche von annähernd gleicher Größe einteilen. Dabei soll jeder Wahlbereich mindestens 1.500 Einwohner umfassen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(Stand: 28.08.2023)
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