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Kommunalrechtsreformgesetz - Gesetz zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Juni 2014
(GVBl. Nr. 12 vom 26.06.2014 S. 288)
Gl.-Nr.: 2020.94
Artikel 1
KVG LSa - Kommunalverfassungsgesetz
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt vom 15. November 1991 (GVBl. LSa S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68, 125), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.
2. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter "der Gemeindeordnung" durch die Wörter "des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSa S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68, 125), wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 140 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 150 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Die §§ 2, 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind entsprechend anzuwenden."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst" durch die Wörter "zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt," ersetzt.
3. In § 12a Satz 2 wird die Angabe " § 73a der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 77 Abs. 5 und 6 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
4. In § 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "der Gemeindeordnung" durch die Wörter "dem Kommunalverfassungsgesetz" ersetzt.
5. In § 15a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 123 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 135 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
6. In § 16 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 140 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 150 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
7. In § 20 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "der Gemeindeordnung" durch die Wörter "dem Kommunalverfassungsgesetz" ersetzt.
8. In § 21 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 140 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung" durch die Angabe " § 150 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSa S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2013 (GVBl. LSa S. 498), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 erhält folgende Fassung:
"Wahltag, Wahlzeit und Wahlperiode 5".
b) Die Angabe zu § 10a erhält folgende Fassung:
"Mitwirkung der Verbandsgemeinden ".
c) Die Überschrift zum IV. Abschnitt erhält folgende Fassung:
"IV. Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl, Abwahl".
d) Die Angabe zu § 30 erhält folgende Fassung:
"Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl 30".
e) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 30a Stichwahl ".
f) Die Angabe zu § 37 erhält folgende Fassung:
"Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgebiet 37".
g) Die Angabe zu § 42 erhält folgende Fassung:
"Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Feststellung des Scheiterns von Wahlen 42".
h) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anwendungs- und Übergangsvorschriften 69a".
2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), des Kreistages, des Landrates (Kreiswahlen) sowie für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen gelten dieses Gesetz und die Vorschriften der Gemeindeordnung und Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt. | "Für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und die Wahl und Abwahl des Bürgermeisters und des Ortsvorstehers nach § 82 Abs. 1 und 2 und § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes (Gemeindewahlen), die Wahl des Kreistages, die Wahl und Abwahl des Landrates (Kreiswahlen) sowie für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen gelten dieses Gesetz und die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes." |
(Stand: 26.04.2021)
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