Regelwerk

VwVG LSa - Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. Februar 2015
(GVBl. LSa Nr. 4 vom 26.02.2015 S. 50; 27.02.2023 S. 50 23, 23a i.K.)
Gl.-Nr.: 2011.1



Siehe Fn. *

§ 1 Anwendungsbereich 23

(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus

  1. Leistungsbescheiden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Haftungs- oder Duldungsbescheiden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, und weiteren Vollstreckungsurkunden gemäß § 2 Abs. 2 über Geldforderungen und
  2. Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus gemäß den § § 71 bis 73 Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung ergeben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,

  1. soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, dass für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, und
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.

Teil 1
Vollstreckung wegen Geldforderungen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Vollstreckungsgegenstand, Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldner 23

(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung wegen einer Geldforderung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Haftungs- und Duldungsbescheid stehen einem Leistungsbescheid gleich. Für den Erlass des Haftungsbescheides ist die Behörde zuständig, die auch für die Festsetzung der Geldleistung zuständig ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden weiteren Vollstreckungsurkunden ergeben:

  1. Erklärungen einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,
  2. Beitragsnachweise der Arbeitgeber nach § 28f Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. öffentlich-rechtliche Verträge, soweit sich darin die Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen haben,
  4. Zahlungsaufforderungen wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden dürfen,
  5. andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Geldforderungen müssen entstanden sein aus

  1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
  2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder
  3. der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(4) Vollstreckungsschuldner sind

  1. bei Leistungsbescheiden diejenigen Personen, gegen die die Leistungsbescheide gerichtet sind,
  2. bei Vollstreckungsurkunden gemäß Absatz 2 die darin genannten zahlungspflichtigen Personen,
  3. bei Bescheiden nach Absatz 1 Satz 2 diejenigen Personen, die durch den Bescheid in Anspruch genommen werden.

§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung 23

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
  2. die Geldforderung fällig ist,
  3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht erforderlich ist, und
  4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(1a) Die Vollstreckung kann vor deren Beginn gegenüber dem Vollstreckungsschuldner schriftlich angekündigt werden.

(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2

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