Regelwerk |
VwVG LSa - Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 20. Februar 2015
(GVBl. LSa Nr. 4 vom 26.02.2015 S. 50; 27.02.2023 S. 50 23, 23a i.K.)
Gl.-Nr.: 2011.1
Siehe Fn. *
(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,
Teil 1
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Vollstreckungsgegenstand, Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldner 23
(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung wegen einer Geldforderung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Haftungs- und Duldungsbescheid stehen einem Leistungsbescheid gleich. Für den Erlass des Haftungsbescheides ist die Behörde zuständig, die auch für die Festsetzung der Geldleistung zuständig ist.
(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden weiteren Vollstreckungsurkunden ergeben:
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Geldforderungen müssen entstanden sein aus
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.
(4) Vollstreckungsschuldner sind
§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung 23
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
(1a) Die Vollstreckung kann vor deren Beginn gegenüber dem Vollstreckungsschuldner schriftlich angekündigt werden.
(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2
(Stand: 31.01.2024)
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