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Änderungstext
Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung und weiterer Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. Februar 2023
(GVBl. LSa Nr. 4 vom 17.03.2023 S. 50)
Artikel 1
Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt
Dem § 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2020 (GVBl. LSa S. 134), werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Für die Identifizierung und Authentifizierung an einem Organisationskonto nach § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 3a Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend.
(5) Für die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte in einem Postfach nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 9 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes entsprechend.
(6) Für die Verzinsung eines Betrages nach § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder einer Leistung nach § 49a Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt abweichend von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Zinssatz von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich."
Artikel 2
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSa S. 50) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 erhält folgende Fassung:
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§ 8 Vollstreckungsbeamte/Vollstreckungsauftrag | " § 8 Vollstreckungsbeamte, Vollstreckungsauftrag". |
b) Nach der Angabe zu § 8 wird die Angabe
" § 8a Gerichtsvollzieher" eingefügt.
c) Nach der Angabe zu § 21a wird die Angabe
" § 21b Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldner" eingefügt.
d) Nach der Angabe zu § 22a wird die Angabe " § 22b Weitere Vermögensermittlung" eingefügt.
2. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "Bescheiden, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 zur Duldung einer Vollstreckung verpflichten," durch die Wörter "Haftungs- oder Duldungsbescheiden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Ein Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet, steht einem Leistungsbescheid gleich. | "(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung wegen einer Geldforderung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Haftungs- und Duldungsbescheid stehen einem Leistungsbescheid gleich. Für den Erlass des Haftungsbescheides ist die Behörde zuständig, die auch für die Festsetzung der Geldleistung zuständig ist." |
b) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter "die zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind" durch die Wörter "die durch den Bescheid in Anspruch genommen werden" ersetzt.
4. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Vollstreckung kann vor deren Beginn gegenüber dem Vollstreckungsschuldner schriftlich angekündigt werden."
5. § 8 erhält folgende Fassung:
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§ 8 Vollstreckungsbeamte/Vollstreckungsauftrag
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch besonders bestellte Bedienstete aus. (2) Vollstreckungsbeamte müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen. (3) Vollstreckungsschuldnern und Dritten gegenüber werden Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. (4) Vollstreckungsbeamte gelten als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen. |
(Stand: 05.03.2024)
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