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Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Land Sachsen-Anhalt -
Vom 27. September 2013
(GVBl. LSa Nr. 27 vom 16.10.2013 S. 496)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSa S. 340), wird im Einsvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt verordnet:
Die Anlage Kostentarif laufende Nummer 50 der Ällgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2013 (GVBl. LSa S. 388), wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 8.4 Spalte 2 werden die Wörter "auf Lebenszeit" durch die "Angabe "nach § 29 Abs. 3" ersetzt.
2. Nach der Tarifstelle 8.4 werden folgende Tarifstellen 8.4.1 bis 8.4.7 eingefügt:
"
8.4.1 | für ein oder zwei Jahre, pro Jahr | 7,7 |
8.4.2 | für drei oder vier Jahre, pro Jahr | 6,7 |
8.4.3 | für fünf Jahre | 30 |
8.4.4 | auf Lebenszeit | 150 |
8.4.5 | für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendeten 18. Lebensjahr, pro Jahr | 2,6 |
8.4.6 | Zweitausfertigung ab vollendetem 18. Lebensjahr | 7,7 |
8.4.7 | Zweitausfertigung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 2,6 |
".
3. Nach der Tarifstelle 9.3 werden folgende neue Tarifstellen 9.4 und 9.5 eingefügt:
"9.4 Abnahme einer Friedfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis ab vollendetem 18. Lebensjahr - 56
9.5 Abnahme einer Friedfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis bis vollendetem 18. Lebensjahr 28".
4. Die bisherige Tarifstelle 9.4 wird Tarifstelle 9.6 und in Spalte 2 wird die Angabe "(§ 31 Abs. 1 Satz 3)" durch die Angabe "(§ 6 Abs. 2 DVO-FischG)" ersetzt.
5. Die bisherige Tarifstelle 9.5 wird Tarifstelle 9.7
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE
(Stand: 26.04.2021)
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