Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz , zur Änderung von Zuständigkeiten im Gewerberecht
- Sachsen-Anhalt -
Vom 17. Juni 2014
(GVBl. LSa Nr. 12 vom 26.06.2014 S. 344)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten
§ 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 22. Mai 1991 (GVBl. LSa S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (GVBl. LSa S. 242), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für das Erlaubnisverfahren zur Gewerbeausübung eines Finanzanlagenvermittlers nach § 34f der Gewerbeordnung. |
" § 3 Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für das Erlaubnisverfahren zur Gewerbeausübung
|
Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Anlage Kostentarif laufende Nummer 69 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch 'Verordnung vom 27. Februar 2014 (GVBl. LSa S. 88), wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 11 erhält folgende Fassung:
"11 Makler und sonstige in § 34c, § 34f und § 34h aufgeführte Gewerbe".
2. Nach der Tarifstelle 11.2 werden die folgenden Tarifstellen 11.3 und 11.4 eingefügt:
"11.3 Erlaubnis zur Gewerbeausübung eines Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34b 550 bis 1.400
11.4 Erlaubnis zur Gewerbeausübung eines Finanzanlagenvermittlers nach § 34f, wenn eine Erlaubnisurkunde nach Tarifstelle 11.3 vorgelegt wird, oder eines Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34h, wenn eine Erlaubnisurkunde nach Tarifstelle 11.2 vorgelegt wird 46".
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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