Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Dezember 2014
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 23.12.2014 S. 24)



Artikel 1
Kommunalabgabengesetz

Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSa S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288, 340), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Satzungen im Sinne dieses Gesetzes sind wirksame Satzungen, soweit nicht ausdrücklich auf Satzungen ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit Bezug genommen wird."

2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Die Verwaltung der Grundsteuer obliegt den Gemeinden; dies gilt nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge. "(3) Die Verwaltung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer obliegt den Gemeinden; dies gilt nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge. Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe der Messbescheide die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Abschreibungen sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen; Berechnungsgrundlage sind wahlweise die um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter bereinigten Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert. "Die Abschreibungen sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen; Berechnungsgrundlage sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert, jeweils vermindert um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter."

bb) Satz 4

Die Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ist bis zum 31. Dezember 2005 unzulässig.

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

b) Absatz 3a erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3a) Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr für die Leistungen so bemessen werden, daß sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung sowie für die Beseitigung und Verwertung von Abfällen sind grundsätzlich linear zu staffeln; die Abwassergebühren können degressiv bemessen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. "(3a) Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr für die Leistungen so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. Benutzungsgebühren können insoweit degressiv bemessen werden, als bei zunehmender Leistungsmenge nachweislich eine Kostendegression eintritt."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 5 wird das Wort "Zuschüsse" durch das Wort "Zuwendungen" und das Wort "Zuschußgeber" durch das Wort "Zuwendungsgeber" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "sofern vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegt" durch die Wörter "sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung in Kraft getreten ist" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Angabe "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

d) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895)" durch die Angabe "Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218, 1219)" ersetzt.

5. § 6c Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Übergroße Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, sind nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen. "Übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen, sind nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen."

6. In § 9

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