Regelwerk; Allgemeines, Abgaben |
KAG-LSa - Kommunalabgabengesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Dezember 1996
(GVBl. LSa 1996 S. 405; 18.12.2003, 2003 S. 370; 18.11.2005 S. 698; 17.12.2008 S. 452; 02.02.2011 S. 58 11; 17.06.2014 S. 288 14; 17.12.2014 S. 522 14a; 27.10.2015 S. 560 15; 17.06.2016 S. 202 16; 27.09.2017 S. 284 19; 15.12.2020 S. 712 20)
Gl-Nr.: 2022.1
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(1) Landkreise und Gemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Landkreisen und Gemeinden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmungen treffen.
(3) Satzungen im Sinne dieses Gesetzes sind wirksame Satzungen, soweit nicht ausdrücklich auf Satzungen ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit Bezug genommen wird.
§ 2 Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben
(1) Kommunale Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen.
(2) Satzungen können nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. Eine Satzung kann insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Durch die rückwirkend erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung.
(3) Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten einer neuen Abgabesatzung eine Heranziehung, die auf Grund der bisherigen Abgabesatzung ergangen und nicht unanfechtbar geworden ist, durch eine Heranziehung auf Grund der neuen Abgabesatzung ersetzt, so gilt die neue Heranziehung im Sinne der Verjährungsvorschriften als im Zeitpunkt der früheren Heranziehung vorgenommen.
Zweiter Teil
Die einzelnen Abgaben
(1) Landkreise und Gemeinden können Steuern erheben. Die Besteuerung desselben Steuergegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig.
(2) Jagdsteuern werden nicht erhoben.
(3) Die Verwaltung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer obliegt den Gemeinden; dies gilt nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge. Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe der Messbescheide die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen.
§ 4 Verwaltungsgebühren
(1) Landkreise und Gemeinden erheben im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten hierzu Anlaß gegeben haben.
(2) Gebühren dürfen nicht erhoben werden für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlaß gegeben hat, es sei denn, daß die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.
(3) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3a) Eine Gebühr für einen Widerspruchsbescheid darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch § 77 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.Juni 1994 (GVBl. LSa S. 710), in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit Regelungen dieses Gesetzes nicht ausdrücklich entgegenstehen, sinngemäß. § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes gilt auch für den Verkehr der Gebietskörperschaften untereinander.
(1) Landkreise und Gemeinden erheben als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten; Landkreise und Gemeinden können niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Kosten, die aufgrund ungenutzter, die Sicherheitsreserve überschreitender Kapazitäten entstanden sind, dürfen nicht in die Gebührenberechnung einbezogen werden.
(2) Die Kosten der Einrichtung sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
(Stand: 28.08.2023)
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