Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Dezember 2015
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 29.12.2015 S. 654)
Artikel 1
Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68, 101), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2015 (GVBl. LSa S. 474), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23a folgende Angabe eingefügt:
" § 23b Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnung R".
2. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
" § 23b Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnung R
(1) Die Kläger der Ausgangsverfahren des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 mit den Aktenzeichen 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12 erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt:
Jahr | Vomhundertsatz der Grund- gehälter und Amtszulagen |
2008 | 2,7 |
2009 | 0,1 |
2010 | 2,3 |
2011 | 1,4 |
2012 | 0,3 |
2013 | - |
2014 | 0,1 |
(2) Absatz 1 ist auch auf Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzuwenden, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die gewährte Besoldung nicht amtsangemessen ist, jedoch über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Der Anspruch besteht ab Beginn des Jahres, in dem der Widerspruch bei dem Dienstherrn eingegangen ist.
(3) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen, soweit sie nicht bereits eine Nachzahlung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt:
Zeitraum | Vomhundertsatz |
1. April bis 31. Dezember 2011 | 1,4 |
1. Januar bis 31. Dezember 2012 | 0,3 |
1. Januar bis 31. Dezember 2013 | - |
1. Januar bis 31. Dezember 2014 | 0,1 |
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung R bemessen werden. Ein Überleitungsbetrag nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zählt zu den nach Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsbezügen."
Artikel 2
Landesrichtergesetz
Das Landesrichtergesetz vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSa S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2013 (GVBl. LSa S. 164), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 101a folgende Angabe eingefügt:
" § 101b Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften".
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes" durch die Wörter "mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
"(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich unwiderruflich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch an einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich unwiderruflich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit zustimmt."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
3. Nach § 101a wird folgender § 101b eingefügt:
" § 101b Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften
Nach § 10 Abs. 3 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung abgegebene Erklärungen werden mit dem Tag des Inkrafttretens des genannten Gesetzes gegenstandslos."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 150654
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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