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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

LRiG - Landesrichtergesetz
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. Januar 2011
(GVBl.LSa Nr. 2 vom 03.02.2011 S. 30 Inkrafttreten; 13.06.2012 S. 184 12;15.04.2013 S.164 13; 18.12.2015 S. 654 15; 13.06.2018 S. 71 18; 07.07.2020 S. 372 20; 11.11.2020 S. 644 20a; 27.09.2022 S. 338 22)
Gl.-Nr.: 301.14



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ausübung der Rechtsprechung

(1) Die Rechtsprechung an den Gerichten des Landes wird im Namen des Volkes durch Berufsrichter und in den durch Gesetz bestimmten Fällen durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.

(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter. Es gilt auch für ehrenamtliche Richter sowie für Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts bleibt unberührt.

§ 3 Rechtsstellung der Richter

Die Richter stehen im Dienst des Landes. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen. Der Landespersonalausschuss wirkt in Angelegenheiten der Richter nicht mit.

§ 4 Stellenausschreibung

(1) Planstellen für Richter und Staatsanwälte dürfen erst nach ihrer Ausschreibung besetzt werden.

(2) Keine Ausschreibungspflicht besteht, wenn unter Verlegung seiner Planstelle ohne gleichzeitige Übertragung eines höherwertigen Amtes ein Staatsanwalt an eine andere Staatsanwaltschaft oder mit seinem Einverständnis ein Richter an ein anderes Gericht versetzt werden soll.

§ 4a Feststellung der gesundheitlichen Eignung 22

Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung richtet sich nach § 10 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, wenn ein Beamter auf Lebenszeit in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Richterverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.

§ 5 Richtereid

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid gemäß § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung zu leisten. "Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 5a Einstellungsaltersgrenze 18

Bei der Einstellung in ein Richterverhältnis dürfen Bewerberinnen und Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Satz 1 gilt nicht

  1. in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes,
  2. bei der Übernahme aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, sofern die Versorgungslasten vorn abgebenden Dienstherrn abgefunden werden,
  3. bei der Übernahme aus einem Beamtenverhältnis zum Land in ein Richterverhältnis zum Land oder
  4. bei einer erneuten Berufung in das Richterverhältnis nach einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 31 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder den § § 26 oder 33.

§ 6 Altersgrenze 18

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt ein vor dem 1. Januar 1964 geborener Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit zu folgendem Zeitpunkt in den Ruhestand:


Geburtsjahr mit Ende des Monats der Vollendung
des Lebensjahres und zusätzlicher Monate
bis einschließlich 1953 65. 0
1954 65. 2
1955 65. 4
1956_ 65. 6
1957 65. 4
1958 65. 10
1959 66. 4

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