Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 17. Juni 2016
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 23.06.2016 S. 202)
Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSa S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSa S. 560, 561), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchst. b wird die Angabe " §§ 238 bis 240" durch die Angabe " §§ 239 bis 240" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Zu verzinsende kommunalabgabenrechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz sind jährlich mit 2 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 24-7 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen."
2. In § 13a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Beitrags- und Gebührengläubiger sowie Beitrags- und Gebührenschuldner können einen Vergleichsvertrag schließen, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger nach Satz 1 den Abschluss des Vergleichsvertrages zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält."
3. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt:
" § 13c Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen
Die Vollziehung von Verwaltungsakten, die nach Maßgabe der zeitlichen Übergangsregelung des § 18 Abs. 2 ergangen sind, kann von der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes abhängig gemacht werden."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 170147
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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