Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. Juni 2018
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 29.06.2018 S. 162)



§ 1

Das Landesverfassungsgerichtsgesetz vom 23. August 1993 (GVBl. LSa S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (GVBl. LSa S. 474) und durch § 2 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSa S. 525, 526), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

"7a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch einen sonstigen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes unmittelbar in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,".

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Mindestens drei der Mitglieder und mindestens drei der Vertreter sollen Frauen sein."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Präsidenten" die Wörter "und Vizepräsidenten" eingefügt.

4. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

"Mitglieder einer Kammer nach § 13a erhalten für jedes von dieser Kammer entschiedene Verfahren, an dessen Entscheidung sie mitgewirkt haben, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro."

5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

" § 13a

Für Entscheidungen nach § 50b kann das Landesverfassungsgericht für die Dauer eines Geschäftsjahres eine oder mehrere Kammern einrichten. In diesem Fall bestimmt es vor Beginn des Geschäftsjahres deren Zahl und Zusammensetzung sowie gegebenenfalls die Verteilung der Verfassungsbeschwerden auf die einzelnen Kammern. Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts, von denen mindestens eines nach § 4 Abs. 1 und mindestens ein weiteres entweder nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gewählt ist. Mindestens ein Mitglied soll nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gewählt sein."

6. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "für Justiz zuständigen Ministerium" ersetzt.

7. In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "für Justiz zuständige Ministerium" ersetzt.

8. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe " § 2 Nr. 7" durch die Angabe " § 2 Nr. 7 oder Nr. 7a" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "für Wahlen zuständige Minister" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; daneben sind anzugeben: Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners.

wird aufgehoben.

10. Im III. Teil 6. Abschnitt wird in der Überschrift die Angabe " § 2 Nr. 7" durch die Angabe " § 2 Nr. 7 oder Nr. 7a" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

11. § 47 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort "Landesgesetz" werden die Wörter "oder einen sonstigen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.

(3) Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird."

12. § 48 erhält folgende Fassung:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

alt neu
§ 48

Die Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes erhoben werden.

" § 48

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion