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LVerfGG - Landesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Landesverfassungsgericht
- Land Sachsen-Anhalt -
Vom 23. August 1993
(GVBl vom 26.08.1993 Nr. 36 S. 441; 14.06.1994 S. 700; 22.10.1996 S. 332; 07.12.2001 S. 540, 541; Nr. 16 der Anlage vom 19.03.2002 S. 130;133; 26.03.2004 S. 234; 24.09.2009 S. 474 09; 05.11.2009 S. 525; 13.06.2018 S. 71 18; 20.06.2018 S. 162 18a; 18.06.2024 S. 155 24 i.K.)
Gl. Nr.:1104.1
Siehe Fn. *
I. Teil
Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation
(1) Das Landesverfassungsgericht ist ein den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.
(2) Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.
Das Landesverfassungsgericht entscheidet
(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein bestimmter Vertreter gewählt. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden vor Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf Vorschlag des Ausschusse für Recht und Verfassung für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Mindestens drei der Mitglieder und mindestens drei der Vertreter sollen Frauen sein. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Landtag regelt das Verfahren des Ausschusses für Recht und Verfassung in Angelegenheiten nach Absatz Satz 3 durch seine Geschäftsordnung. Die Sitzungen sind vertraulich. Der Ausschuß kann den Präsidenten des Landesverfassungsgerichts hören und um Auskunft ersuchern. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen vorgelegt werden.
(1) Drei Mitglieder und ihre Vertreter werden aus der Gruppe der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte des Landes und der Vorsitzenden Richter an den obersten Landesgerichten gewählt Sie müssen zum Landtag von Sachsen-Anhalt wählbar sein
(2) Aus den nach Absatz 1 gewählten Mitgliedern wählt der Landtag mit der in § 3 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Mehrheit den Präsidenten und den Vizepräsidenten (§ 13 Abs. 1 Satz 1;
(1) Die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter sollen auf Grund ihrer Erfahrung im öffentlichen Leben für das Amt eines Mitglieds des Landesverfassungsgerichts besonders geeignet sein; mindestens ein Mitglied und sein Vertreter müssen auf Lebenszeit ernannte Universitätsprofessoren des Rechts sein. Sie müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Landesverfassungsgerichts zu werden
(2) Sie dürfen weder dem Landtag oder der Landesregierung noch den entsprechenden Organen des Bundes, eine anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaft angehören; aus solchen Organen des Landes Sachsen-Anhalt scheiden sie mit ihrer Ernennung aus.
(Stand: 03.07.2024)
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