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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Juni 2018
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 29.06.2018 S. 166; 04.04.2022 S. 78 22)
Artikel 1
Kommunalverfassungsgesetz
Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), geändert durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 72, 116), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 77 erhält folgende Fassung:
" § 77 Personalübergang".
b) Die Angabe zu § 80 erhält folgende Fassung:
" § 80 Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen".
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Landkreis soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern. Der Landkreis und die kreisangchörigen Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung erfüllen."
3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Regelungen in der Hauptsatzung nach § 46 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 49 Abs. 2 Satz 2 sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen; diese Regelungen sind unmittelbar nach der Beschlussfassung ortsüblich bekannt zu machen."
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "16. Lebensjahr" durch die Angabe "14. Lebensjahr" ersetzt.
bb) Satz 2
In Angelegenheiten, die Jugendbelange betreffen, sind alle Einwohner der Kommune, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, antragsberechtigt.
wird aufgehoben.
cc) Satz 3 wird Satz 2.
dd) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Einwohneranträge, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen, sind unzulässig."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 5 v. H. der stimmberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
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"(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 3 v. H. der stimmberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
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c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einwohnerantrages" die Wörter "in öffentlicher Sitzung" eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Vertretung soll die Vertreter des Einwohnerantrages anhören. | "Die Vertretungsberechtigten des Einwohnerantrages sind bei der Beratung zu hören; sie haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung, in denen der Einwohnerantrag beraten wird." |
cc) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Die Beratungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse zum Einwohnerantrag sind öffentlich; § 52 Abs. 2 findet Anwendung."
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
5. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der mit der Ausführung der Sachentscheidung entstehenden Kosten enthalten. Die Verwaltung der Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Im Bürgerbegehren sollen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. |
(Stand: 11.07.2024)
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