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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Anpassung von bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften an die Richtlinie (EU) 2016/680 sowie zur Regelung der Datenschutzaufsicht im Bereich des Verfassungsschutzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. August 2019
(GVBl. LSa Nr. 19 vom 09.09.2019 S. 218)
In Bearbeitung
Artikel 1
DSUG LSa - Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSa S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSa S. 314, 317), wird wie folgt geändert:
1. § 28 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Befugnisse des Landesbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger. | "Die Befugnisse des Landesbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSa S. 24)." |
2. § 30 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 9 bis 13, 15, 16 und 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt keine Anwendung. | "Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 1 bis 8, 14 bis 14b, 17 bis 21 Abs. 1 bis 2, § 22 Abs. 1 bis 4, 5 bis 8, die §§ 23 bis 25, § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 36a des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSa S. 24) Anwendung; § 21 Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt findet in der am 6. Mai 2018 geltenden Fassung Anwendung." |
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (GVBl. LSa S. 406), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13a Geltung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger | " § 13a Geltung von anderen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten". |
b) Nach der Angabe zu § 13a werden folgende Angaben eingefügt:
" § 13b Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
§ 13c Informationssystem der Polizei
§ 13d Kennzeichnung personenbezogener Daten
§ 13e Regelung von Zugriffsberechtigungen für das Informationssystem der Polizei
§ 13f Verordnungsermächtigungen zur Sicherstellung erforderlicher organisatorischer und technischer Vorkehrungen im Informationssystem der Polizei".
c) Die Angaben zu den §§ 22 bis 23b erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 22 Grundsätze der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 23 Speichern, Verändern und Nutzen von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten § 23a Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen § 23b Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen |
" § 22 Grundsätze des Verarbeitens personenbezogener Daten
§ 23 Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen, sonstigen Anlasspersonen und anderen Personen § 23a Verarbeiten von personenbezogenen Daten, die von Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Polizei übermittelt worden sind § 23b Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen". |
d) Nach der Angabe zu § 23b werden folgende Angaben eingefügt:
" § 23c Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen
§ 23d Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren".
e) Die Angabe zu § 24 erhält folgende Fassung:
(Stand: 29.08.2023)
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