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SOG LSa - Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 20. Mai 2014
(GVBl. LSa Nr. 8 vom 02.06.2014 S. 182, ber. S. 380; 17.06.2014 S. 288 14; 03.07.2015 S. 314 15; 02.11.2015 S. 559 15; 12.07.2017 S. 130; 18.10.2018 S. 376 18; 29.11.2018 S. 406 18a; 20.06.2019 S. 126 19; 02.08.2019 S. 218 19a; 18.02.2020 S. 25 20; 08.12.2020 S. 682 20a; 24.05.2022 S. 100 22; 15.12.2022 S. 382 22a; 27.02.2023 S. 50 23)
Gl.-Nr.: 205.2
Archiv: 2003
Erster Teil
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Polizei
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sie haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (§ § 14 bis 34) bleiben unberührt.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Sicherheitsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben zu erfüllen.
(1) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). Die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur, wenn die folgenden Vorschriften des Zweiten Teils dies besonders regeln.
(2) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des Absatzes 1 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52).
§ 2a Aufgaben der Gefahrenvorsorge 14
Die Gefahrenvorsorge obliegt den Gemeinden und dem für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium nach diesem Gesetz nur, wenn die folgenden Vorschriften des Achten Teils dies besonders regeln.
§ 3 Begriffsbestimmungen 18 19a
Im Sinne dieses Gesetzes ist
(Stand: 28.08.2023)
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