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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. September 2019
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 07.10.2019 S. 284)



§ 1

Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSa S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSa S. 202), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Landkreise und Gemeinden erheben zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen und die Gemeinden für Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) von den Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 8, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, nur Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist und soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. "Die Landkreise und Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen Beiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 8 erheben, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen ein Vorteil entsteht, soweit nicht privatrechtliche Entgelte gefordert werden."

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Für die erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 in Bezug auf Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) erheben die Gemeinden solche Beiträge."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.s

c) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe "2 v. H." durch die Wörter "zwei Prozentpunkten" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Kurtaxe " § 9 Gästebeiträge".

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, eine Kurtaxe erheben. "Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes einen Gästebeitrag erheben
  1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,
  2. für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen sowie
  3. für die den beitragspflichtigen Personen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 eingeräumte Möglichkeit, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr kostenlos in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Verkehrsleistungen im Rahmen eines Verkehrsverbundes im Sinne von § 8b Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt angeboten werden."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zahlungspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtung geboten wird. "Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in den Gemeinden nach Absatz 1 oder in Teilen von ihnen zu Kur- oder Erholungszwecken oder allgemein touristischen Zwecken aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu haben, und denen die Möglichkeit
  1. zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,
  2. zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen oder
  3. zur kostenlosen Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr geboten wird."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungspflichtig" durch das Wort "Beitragspflichtig" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Zahlungspflicht" durch das Wort "Beitragspflicht" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) In staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten ist das Gemeindegebiet, in dem sie einen Gästebeitrag erheben, durch die staatliche Anerkennung bestimmt. Gemeinden, die nicht als Kur- oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind oder deren staatliche Anerkennung sich auf Gemeindegebietsteile beschränkt, bestimmen durch Satzung das Gemeindegebiet oder weitere Gemeindegebietsteile, in denen sie einen Gästebeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen."

e) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zahlungspflichtigen" durch das Wort "beitragspflichtigen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

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