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Änderungstext
DSAnpG EU LSa - Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt an das Recht der Europäischen Union
- Sachsen-Anhalt -
Vorn 18. Februar 2020
(GVBl. LSa Nr. 4 vom 25.02.2020 S. 25)
Siehe Fn. 1
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Artikel 1
DSAG LSa - Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz
Sachsen-Anhalt - Gesetz zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt
Artikel 2
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
§ 26 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 (GVBl. LSa S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2019 (GVBl. LSa S. 930), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
2. Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "zu erheben und" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
d) In Satz 4 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "erhoben und" gestrichen.
Artikel 3
Landeswahlordnung
Die Landeswahlordnung vom 27. Mai 2015 (GVBl. LSa S. 200) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 101 folgende Fassung:
"Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen sowie Speicherung und Löschung von Daten | 101". |
2. § 24 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 7 werden die Wörter "zu erheben und" gestrichen.
b) In Satz 8 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "erhoben und" gestrichen.
3. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 101 Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen sowie Speicherung und Löschung von Daten". |
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Soweit Daten in elektronischer Form gespeichert werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die Speicherung und Löschung dieser Daten."
Artikel 4
Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt
Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSa S. 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. LSa S. 124), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Personenbezogene Daten besonderer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schulz personenbezogener Daten der Bürger dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. | "Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/ 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat." |
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) § 21 Abs. 3 und die §§ 22 bis 24 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger gelten entsprechend. | "(3) § 22 Abs. 2 bis 6 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend." |
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 10 angefügt:
"(4) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kontrolliert bei den Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Stellt er Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes fest, so beanstandet er diese
(Stand: 26.04.2021)
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