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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Juni 2023
(GVBl. LSa Nr. 13 vom 29.06.2023 S. 308)
§ 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSa S. 25, 39), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe " §§ 38" durch die Angabe " §§ 34a, 38" ersetzt.
3. Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie hält ferner für die Anmeldung mit vor ausgefülltem Meldeschein nach § 23 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf durch die Meldebehörde des Zuzugsortes bereit. | "Sie hält ferner Daten bereit zum Abruf
|
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 231335
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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