Regelwerk Allgemeines, Verwaltung

BMG-AG LSa - Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Juli 2015
(GVBl. LSa Nr. 17 vom 30.07.2015 S. 369; 27.09.2019 S. 284 19; 18.02.2020 S. 25 20; 22.06.2023 S. 308 23)
Gl.-Nr.: 210.8



(Zur vorherigen Regelung MG-LSA)


§ 1 Meldebehörden

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.

(2) Fachaufsichtsbehörde für eine kreisangehörige Gemeinde ist der jeweilige Landkreis, für eine kreisfreie Stadt das Landesverwaltungsamt. Das Landesverwaltungsamt ist die obere Fachaufsichtsbehörde und das für Melderecht zuständige Ministerium ist die oberste Fachaufsichtsbehörde.

(3) Die Aufgaben als Meldebehörden werden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Soweit die Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren oder Auslagenerstattung gedeckt sind, werden sie durch Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz abgegolten.

§ 2 Landesinformationsstelle für Meldedaten, Zentraler Meldedatenbestand des Landes 20

Für die Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 3 Abs. 1 wird ein Zentraler Meldedatenbestand des Landes als Spiegelregister zu den kommunalen Melderegistern eingerichtet, der als Landesinformationsstelle für Meldedaten betrieben wird.

§ 3 Aufgaben der Landesinformationsstelle für Meldedaten 23

(1) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten gewährleistet den automatisierten Abruf von Daten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesmeldegesetzes durch andere öffentliche Stellen und stellt sicher, dass die in § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes jederzeit Daten aus dem Zentralen Meldedatenbestand des Landes abrufen können. Die §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes gelten dabei für die Landesinformationsstelle für Meldedaten entsprechend. Sie hält ferner Daten bereit zum Abruf

  1. durch die Zuzugsmeldebehörde für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes,
  2. durch die meldepflichtige Person für die elektronische Anmeldung nach § 23a Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes und
  3. durch die betroffene Person für die Nutzung von Verwaltungsleistungen nach den §§ 10 und 18 Abs. 1 sowie den §§ 18a und 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus kann die Landesinformationsstelle für Meldedaten durch Landesrecht mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben betraut werden.

(3) Soweit die Landesinformationsstelle für Meldedaten Datenübermittlungen nach Absatz 1 durchführt oder weitere Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Bereitstellung oder zur Übermittlung der Daten befreit.

§ 4 Inhalt des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes 20

(1) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten speichert im Zentralen Meldedatenbestand des Landes die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörden nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes. Die Speicherung erfolgt nach Meldebehörden getrennt.

(2) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten darf die gespeicherten Daten und Hinweise nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 sowie weiterer nach § 3 Abs. 2 durch Landesrecht übertragener Aufgaben verarbeiten. Sie hat die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.

(3) Für die Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen sowie das Anbieten von Daten und Hinweisen an Archive durch die Landesinformationsstelle für Meldedaten gelten die §§ 13 bis 16 des Bundesmeldegesetzes entsprechend.

§ 5 Datenübermittlung der Meldebehörden an die Landesinformationsstelle für Meldedaten

(1) Zur Inbetriebnahme des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes haben die Meldebehörden der Landesinformationsstelle für Meldedaten zu einem von dem für Melderecht zuständigen Ministerium zu bestimmenden Stichtag aus den in ihren Melderegistern gespeicherten Daten die in § 4 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise zu übermitteln.

(2) Zur Fortschreibung des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes übermitteln die Meldebehörden der Landesinformationsstelle für Meldedaten Änderungen im Melderegister spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Daten und Hinweise gespeichert wurden.

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