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EigVO - Eigenbetriebsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 25. Februar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 14.03.2008 S. 71; 14.072017 S. 206 17,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2020-2-46
Aufgrund des § 174 Abs. 1 Nr. 19 und Abs. 2 Nr. 11, 16 und 17 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), verordnet das Innenministerium:
Abschnitt 1
Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe der Gemeinde können nach § 68 Abs. 3 der Kommunalverfassung unter Beachtung der Vorschriften der Kommunalverfassung, dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Betriebssatzung als Eigenbetrieb geführt werden, wenn diese Betriebsform nach Art und Umfang für eine selbstständige Wirtschaftsführung geeignet ist.
(2) Eigenbetriebe sind Sondervermögen der Gemeinde im Sinne des § 64 der Kommunalverfassung und führen nach Maßgabe dieser Verordnung eine Sonderrechnung.
(3) Mehrere Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe gleicher Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.
(4) Besteht ein Eigenbetrieb aus mehreren Unternehmen, Einrichtungen oder Hilfsbetrieben, ist der Eigenbetrieb in Bereiche (Betriebszweige des Eigenbetriebes) zu gliedern. Dabei ist insbesondere den inhaltlichen, organisatorischen, finanziellen und personellen Verflechtungen der einzelnen Teilaufgaben Rechnung zu tragen. Die Bereiche sind in der Betriebssatzung zu bestimmen.
§ 2 Leitung des Eigenbetriebes
(1) Die Gemeindevertretung soll für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung bestellen. Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt, obliegt die Leitung des Eigenbetriebes dem Bürgermeister.
(2) Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht oder auch eine andere Bezeichnung führt. Besteht sie aus mehreren Betriebsleitern, sind Bestimmungen über die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung zu treffen.
§ 3 Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich. Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung sowie die Entscheidung von Angelegenheiten, die die Gemeindevertretung durch Betriebssatzung oder der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen hat. Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. Näheres regelt die Betriebssatzung. Daneben obliegt der Betriebsleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.
(2) Soweit amtsangehörige Gemeinden einen Eigenbetrieb führen, obliegt die laufende Betriebsführung dem Amt, soweit keine Rückübertragung der Aufgabendurchführung nach § 127 Abs. 1 Satz 5 der Kommunalverfassung erfolgt ist.
(3) Die Betriebsleitung führt die Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes aus.
(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für Angelegenheiten, welche die Haushaltswirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres, insbesondere über Anlass, Art und Weise der Unterrichtungspflicht regelt die Betriebssatzung.
§ 4 Vertretung des Eigenbetriebes
(1) Im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse vertritt die Betriebsleitung vorbehaltlich des Absatzes 3 die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, obliegt die Vertretung zwei Betriebsleitern gemeinschaftlich, soweit die Betriebssatzung keine anderweitigen Regelungen trifft.
(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes für einzelne oder sich wiederholende Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen, soweit die Betriebssatzung dazu ermächtigt.
(3) Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister und einem Mitglied der Betriebsleitung handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt, so sind diese Erklärungen vom Bürgermeister und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Betriebssatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es der Beachtung dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf.
(4) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.
§ 5 Zuständigkeit der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach § 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung ihrer Beschlussfassung vorbehalten sind.
Die Gemeindevertretung beschließt außerdem über:
(2) Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass der Betriebsausschuss, der Bürgermeister oder die Betriebsleitung bis zu bestimmten Wertgrenzen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten trifft:
Im Übrigen gilt § 22 Abs. 4 der Kommunalverfassung entsprechend.
(3) Die Gemeindevertretung kann die ihr zustehenden Befugnisse als oberste Dienstbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs. 5 der Kommunalverfassung für die Belange des Eigenbetriebes auf den Betriebsausschuss oder den Bürgermeister übertragen.
§ 6 Betriebsausschuss
(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes kann nach Maßgabe der Hauptsatzung oder der Betriebssatzung ein beratender oder beschließender Ausschuss der Gemeindevertretung (Betriebsausschuss) im Sinne von § 36 der Kommunalverfassung gebildet werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass der Betriebsausschuss eine andere Bezeichnung führt.
(2) Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Von der Gemeindevertretung können neben einer Mehrheit von Gemeindevertretern auch weitere sachkundige Einwohner berufen werden. In beschließenden Ausschüssen besitzen diese für abschließende Entscheidungen des Ausschusses kein Stimmrecht.
(3) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
§ 7 Stellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit über alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Betriebsausschuss wahrgenommen werden und nicht auf die Betriebsleitung übertragen sind. Daneben trifft er Entscheidungen von äußerster Dringlichkeit anstelle des Betriebsausschusses. § 38 Abs. 4 der Kommunalverfassung gilt entsprechend. In diesen Fällen soll die Betriebsleitung zuvor gehört werden.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung und der weiteren Bediensteten des Eigenbetriebes, soweit er nicht die Befugnisse nach § 38 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung übertragen hat. Daneben ist er Vorgesetzter der Betriebsleitung und kann dieser, insbesondere zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung und einer einheitlichen Verwaltungsführung, Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung.
§ 8 Betriebssatzung
(1) Die Betriebssatzung muss Vorschriften enthalten über
(2) Die Betriebsatzung soll bestimmen,
(3) Die Betriebssatzung kann ferner insbesondere Bestimmungen enthalten über:
Abschnitt 2
Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung
und Rechnungswesen
§ 9 Vermögen des Eigenbetriebes
(1) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten. Die Eigenkapitalausstattung ist angemessen, wenn der Eigenbetrieb nachhaltig die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Sofern Stammkapital gebildet wird, ist die Höhe des Stammkapitals in der Betriebssatzung für die jeweiligen Bereiche festzusetzen.
(2) Bei der erstmaligen Bemessung des Eigenkapitals sind bei Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist ( § 68 Abs. 2 Nr. 1 der Kommunalverfassung), und bei Einrichtungen, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, die als Kapitalzuschüsse zu behandelnden Zuwendungen als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Bei der Vermögensersterfassung und -bewertung sind die Grundsätze zu beachten, die das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift zur Ersterfassung und -bewertung des kommunalen Vermögens bestimmt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes unberührt.
§ 10 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einem Unternehmen in Privatrechtsform, an dem die Gemeinde beteiligt ist, sowie zwischen den einzelnen Bereichen eines Eigenbetriebes sind angemessen zu vergüten. Davon unberührt bleibt die Gewährung von Preisnachlässen auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme unter Beachtung der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), soweit dies steuerrechtlich anerkannt ist.
(3) Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Absatz 2:
(4) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet werden.
(5) Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zwecke der Rückzahlung nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Bei Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, und bei Einrichtungen, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, darf das zurückzuzahlende Eigenkapital nicht durch Entgeltzahlungen der Bürger oder durch Zuwendungen gebildet sein. Dabei bleiben die aus einer abgabenrechtlich zulässigen angemessenen Eigenkapitalverzinsung gebildeten Entgeltbestandteile außer Betracht. Vor der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Rückzahlung von Eigenkapital sind der Betriebsausschuss und die Betriebsleitung zu hören; die Betriebsleitung hat schriftlich Stellung zu nehmen.
(6) Der Jahresüberschuss des Eigenbetriebes soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 4 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(7) Ein in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss ist grundsätzlich in folgender Reihenfolge zu verwenden:
(8) Ein Jahresfehlbetrag ist mit Gewinnvorträgen aus Vorjahren zu verrechnen. Ein danach noch nicht ausgeglichener Jahresfehlbetrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, soweit zu erwarten ist, dass er durch Jahresüberschüsse der folgenden fünf Wirtschaftsjahre ausgeglichen werden kann. Ein nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren nicht ausgeglichener Verlustvortrag ist im folgenden Wirtschaftsjahr aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen, sofern nicht die Eigenkapitalausstattung einen Ausgleich durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage zulässt.
(9) Ein Jahresfehlbetrag, der nicht mit einem Gewinnvortrag verrechnet oder nach Absatz 8 vorgetragen werden kann, ist im folgenden Wirtschaftsjahr aus Mitteln der Gemeinde auszugleichen.
(10) Zahlungswirksame Teile des Jahresverlustes sind abweichend von den Absätzen 8 und 9 unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen, soweit die laufende Liquidität des Eigenbetriebes nicht mehr gewährleistet ist. Soweit in den fünf folgenden Wirtschaftsjahren Liquiditätsüberschüsse erwirtschaftet werden, können diese bis zur Höhe des Ausgleiches nach Satz 1 an die Gemeinde zurückgezahlt werden.
§ 11 Zahlungsabwicklung
(1) Für den Eigenbetrieb ist nach den Vorschriften des § 66 der Kommunalverfassung eine Sonderkasse einzurichten; sie soll mit der Gemeindekasse verbunden werden.
(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Liquiditätslage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
§ 12 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.
§ 13 Rechnungswesen
(1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebes umfasst:
(2) Das Rechnungswesen muss eine Auswertung nach Bereichen ermöglichen.
§ 14 Wirtschaftsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus:
Soweit Bereiche für den Eigenbetrieb nicht zu bilden sind, entfallen die Bestandteile nach den Nummern 5 und 6.
(3) Bei der Erstellung des Wirtschaftsplanes sind § 1 Abs. 3 sowie die §§ 8, 9 und 11 Abs. 3 und 4 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34) sinngemäß zu beachten.
(4) Die Zusammenstellung enthält die Festsetzungen:
(5) Der Vorbericht erläutert den Wirtschaftsplan insgesamt. § 5 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik findet sinngemäß Anwendung.
Ferner sind bereichsbezogen zu erläutern:
(6) Die Stellenübersicht muss die erforderlichen Stellen für Beamte und Arbeitnehmer enthalten. Für die Stellenübersicht gilt die Stellenplanverordnung vom 10. September 1991 (GVOBl. M-V S. 352) sinngemäß.
(7) § 48 der Kommunalverfassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik gilt sinngemäß für den Nachtragswirtschaftsplan.
(8) Für die in Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 8 genannten Bestandteile des Wirtschaftsplanes sind die entsprechenden Muster ( § 29 Nr. 1 bis 7) anzuwenden.
§ 15 Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Der Erfolgsplan ist zu gliedern wie die Gewinn- und Verlustrechnung.
(2) Ansätze für Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, soweit im Wirtschaftsplan nichts anderes bestimmt ist.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
(4) Erfolgsgefährdende über- oder außerplanmäßige Aufwendungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind.
§ 16 Finanzplan
(1) Der Finanzplan muss enthalten:
Der Finanzplan ist mindestens zu gliedern wie die Finanzrechnung.
(2) Auszahlungen sind gegenseitig deckungsfähig, soweit im Wirtschaftsplan nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für die Veranschlagung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gilt § 4 Abs. 12 Satz 2 und Abs. 13 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik sinngemäß.
(4) Hinsichtlich der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen gilt § 4 Abs. 14 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik sinngemäß.
(5) Überplanmäßige Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Wirtschaftsjahr fortgeführt werden, sind zulässig, wenn die fehlende Deckung im laufenden Wirtschaftsjahr im folgenden Wirtschaftsjahr gegeben ist.
§ 17 Bereichswirtschaftspläne
Für jeden Betriebsbereich ist ein Bereichserfolgsplan und ein Bereichsfinanzplan zu erstellen. Die §§ 15 und 16 sind auf jeden Bereichsplan anzuwenden. Interne Leistungsbeziehungen sind zusätzlich darzustellen.
§ 18 Buchführung und Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; die Besonderheiten der kommunalen Doppik sind zu berücksichtigen. Die §§ 25, 26 Abs. 1, 2, 4 bis 8, 9 Satz 1 und 2, Abs. 10, 11 Satz 3 und Abs. 12 sowie §§ 28 und 29 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik gelten sinngemäß.
(2) Der Eigenbetrieb hat nach seinen Bedürfnissen eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche zu führen.
§ 19 Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen schriftlich zu unterrichten.
§ 20 Jahresabschluss
(1) Der Eigenbetrieb hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus:
(3) Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 21 Bilanz
(1) Die Bilanz ist unbeschadet einer weiter gehenden Gliederung nach dem entsprechenden Muster ( § 29 Nr. 8) aufzustellen. Eine abweichende Gliederung, die mindestens gleichwertig sein muss, ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebes sie erfordert.
(2) § 268 Abs. 2 und 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7, § 270 Abs. 1 Satz 1 sowie § 272 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.
(3) Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital des Eigenbetriebes zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts anderes bestimmt. Eine ergebniswirksame Auflösung erfolgt nicht. Als Kapitalzuschüsse gelten insbesondere alle Zuwendungen, die dem Eigenbetrieb ausdrücklich zur Verstärkung der Eigenmittel (ohne Zweckbestimmung für einen bestimmten Vermögensgegenstand) zugeführt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuführung an den Eigenbetrieb direkt oder über die Gemeinde an den Eigenbetrieb erfolgt. Zu den Kapitalzuschüssen, die dem Eigenkapital zuzuführen sind, zählen auch die Zuweisungen zum Verlustausgleich gemäß § 10.
(4) Ertragszuschüsse sind als Passivposten auszuweisen. Wurden die Ertragszuschüsse für eine zeitraumbezogene Gegenleistung des Eigenbetriebes gewährt, dann erfolgt die Auflösung des Passivpostens ergebniswirksam über den Zeitraum der Gegenleistung.
(5) Einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter, die aufgrund von allgemeinen Versorgungsbedingungen oder Satzungen erhoben werden, sind in einem Sonderposten zum Anlagevermögen (Sonderposten aus Baukostenzuschüssen, Kostenerstattungen, Beiträgen u. a.) zu passivieren. Der Sonderposten ist über die Restnutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgegenstandes ergebniswirksam aufzulösen.
(6) Investitionszuschüsse sollen als Passivposten ausgewiesen werden. Die Auflösung des Passivpostens erfolgt ergebniswirksam über die Restnutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgegenstands. Als Investitionszuschüsse im Sinne dieser Verordnung gelten alle Zuschüsse, die nicht unter Absatz 3 oder 4 fallen.
§ 22 Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist unbeschadet einer weitergehenden Gliederung nach dem entsprechenden Muster ( § 29 Nr. 9) aufzustellen. Eine abweichende Gliederung, die mindestens gleichwertig sein muss, ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebs sie erfordert.
§ 23 Finanzrechnung
Die Finanzrechnung erfolgt als Kapitalflussrechnung entsprechend dem Deutschen Rechnungslegungsstandard Nummer 2 (DRS 2) zur Kapitalflussrechnung in der vom Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 Handelsgesetzbuch bekannt gemachten Form. Die Finanzrechnung ist nach dem entsprechenden Muster ( § 29 Nr. 10) aufzustellen.
§ 24 Bereichsrechnungen
Für jeden Bereich des Eigenbetriebes ist
zu erstellen. Die §§ 21 bis 23 finden sinngemäß Anwendung.
§ 25 Anhang
(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass:
(2) § 286 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches findet keine Anwendung.
(3) Außerdem sind im Anhang anzugeben:
Die verlangten Angaben und Erläuterungen können entfallen, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes von untergeordneter Bedeutung sind.
(4) Der Anhang ist zu ergänzen um eine Anlagenübersicht, eine Forderungsübersicht, eine Verbindlichkeitenübersicht sowie eine Übersicht über die über das Ende des Wirtschaftsjahres hinausgehenden Ermächtigungen. Hierfür finden die Vorschriften der §§ 50 bis 53 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik entsprechend Anwendung. Die entsprechenden Muster ( § 29 Nr. 11) sind anzuwenden.
§ 26 Lagebericht
(1) § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.
(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:
§ 27 Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Betriebsleitung unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2) Der geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht sind über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Betriebsausschusses der Gemeindevertretung zur Feststellung vorzulegen.
§ 28 Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung der Betriebsleitung
(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichts bis zum Ende des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres, jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde. Gleichzeitig beschließt sie über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags.
(2) Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Betriebsleitung. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie sie mit Einschränkungen aus, so hat sie die Gründe hierfür anzugeben.
Abschnitt 3
Sonder-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Muster
Zur Vergleichbarkeit der Wirtschaftspläne und der Jahresabschlüsse sind die Muster zu beachten, die das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt, insbesondere für
§ 30 Anwendung
(1) Für Eigenbetriebe der Ämter und Landkreise gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
(2) Soweit Zweckverbände die Vorschriften dieser Verordnung nach § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung anwenden, tritt an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher.
§ 31 Übergangsbestimmungen
(1) Soweit die Betriebssatzungen bestehender Eigenbetriebe an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen sind, hat dies bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.
(2) Die §§ 12 bis 29 sind erstmals für das Wirtschaftsjahr 2009 anzuwenden. Für das Wirtschaftsjahr 2008 gilt das bisherige Recht.
§ 32 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eigenbetriebsverordnung M-V vom 14. September 1998 (GVOBl. M-V S. 808) außer Kraft.
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(Stand: 16.06.2018)
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