umwelt-online: Kommunalverfassung - KV MV (2)
Regelwerk zurück

Zur aktuellen Fassung

§ 33 Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung und beschließender Ausschüsse

(1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Der Bürgermeister kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Bürgermeister schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

(3) Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Hauptausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt die Gemeindevertretung über den Widerspruch. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für den Jugendhilfeausschuss gelten anstelle des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 34 Kontrolle der Verwaltung

(1) Die Gemeindevertretung ist vom Bürgermeister über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Er unterrichtet die Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die Entscheidungen, die er nach § 22 Abs. 4 und 5 getroffen hat.

(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Antrag eines Viertels aller Gemeindevertreter oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.

(3) Jeder Gemeindevertreter kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung der Gemeindevertretung mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(4) In Einzelfällen ist auf Antrag eines Viertels aller Gemeindevertreter oder einer Fraktion einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden Gemeindevertretern Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder des Bundes entgegenstehen.

§ 35 Hauptausschuss

(1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden bildet die Gemeindevertretung einen Hauptausschuss. In anderen Gemeinden kann ein Hauptausschuss gebildet werden. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Hauptausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Stimmberechtigter Vorsitzender ist der Bürgermeister. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist seine Fraktionszugehörigkeit bei der Besetzung des Hauptausschusses anzurechnen.

(2) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Gemeindevertretung. Er entscheidet nach den von der Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Hauptausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.

(3) Soweit dem Hauptausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Gemeindevertretung das Einvernehmen des Bürgermeisters mit der Mehrheit aller Gemeindevertreter ersetzen.

(4) Die Gemeindevertreter und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen des Hauptausschusses beizuwohnen. Die Beigeordneten haben daneben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder des Hauptausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Hauptausschusses öffentlich stattfinden. In diesem Fall gilt § 29 Abs. 5 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten für den Hauptausschuss § 29 Abs. 1 bis 4 und 8 sowie §§ 30, 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 36 Beratende und weitere Ausschüsse 07

(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Soweit nicht im Gesetz vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind.

(2) In jeder Gemeinde ist ein Finanzausschuss zu bilden. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden kann die Hauptsatzung vorsehen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde und die für die Durchführung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Er kann die Haushaltsführung der Gemeinde begleiten. In jeder Gemeinde ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes in Anspruch nehmen.

(3) Der Bürgermeister hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches.

(4) Wird ein Ausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Vorsitzende der Gemeindevertretung zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie seine zwei Stellvertreter gewählt.

(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Gemeindevertretern auch weitere sachkundige Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig. Sachkundige Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Gemeindevertreter. §§ 24 bis 27 und 28 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.

(6) Die Gemeindevertreter haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Abs. 2, § 29 Abs. 5 und 6 sowie § 31 Abs. 3 entsprechend.

(7) Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Abs. 1 bis 4 und 8 und §§ 30, 31 Abs. 1 und 2 entsprechend. Gesetzliche oder aufgrund dieses Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.

§ 37 Wahl und Amtszeit des Bürgermeisters 09 10a

(1) Die Bürger wählen den Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.

(2) Die Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters beträgt mindestens sieben und höchstens neun Jahre. Sie wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Gemeindevertreter ist die Stelle spätestens drei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Ein hauptamtlicher Bürgermeister ist verpflichtet, sich einmal zur Wiederwahl zu stellen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen wiederernannt werden soll. Nach Ablauf der in der Hauptsatzung bestimmten Amtszeit bleibt der hauptamtliche Bürgermeister bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt.

(3) Die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters entspricht der Wahlperiode der Gemeindevertretung. Der ehrenamtliche Bürgermeister bleibt nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

(4) Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; bei der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters sind die Sitzungsniederschriften des Wahlausschusses über die Zulassung der Bewerber und über die Feststellung des Wahlergebnisses vorzulegen. Nachdem die Wahlprüfungsentscheidung der Gemeindevertretung nach § 71 Abs. 1 Nr. 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetz, mit der die Wahl für gültig erklärt worden ist, der Rechtsaufsichtsbehörde zugestellt wurde, ist der hauptamtliche Bürgermeister zum Beamten auf Zeit zu ernennen. Die Anzeige gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Mit der Ernennung zum Beamten tritt der Bürgermeister sein Amt an. Bei einer Wiederwahl ist dem Bürgermeister eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach leistet er den Diensteid.

§ 38 Hauptamtlicher Bürgermeister 09 10

(1) Kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden (§ 125 Abs. 4 und 5) sowie geschäftsführende Gemeinden (§ 126 Abs. 1) haben einen hauptamtlichen Bürgermeister. In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt er die Bezeichnung Oberbürgermeister, sofern die Hauptsatzung nicht die Bezeichnung Bürgermeister vorsieht.

(2) Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Der Bürgermeister führt mit den ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeitern regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde ohne Disziplinarbefugnis gegenüber den Beigeordneten. Er kann einzelne Befugnisse nach Satz 4 übertragen.

(3) Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bereitet der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vor und führt sie aus. Der Bürgermeister ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.

(4) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.

(5) Der Bürgermeister führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde durch. Er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgabe Ermessen hat, kann er sich mit der Gemeindevertretung oder ihren Ausschüssen beraten. Er hat die Gemeindevertretung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

(6) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für Arbeitsverträge. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und leitenden Mitarbeitern der Gemeinde bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 6 genannten Personen vertreten werden.

(7) Die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung obliegt dem Bürgermeister. § 22 Abs. 3 Nr. 4 und 5 bleibt unberührt.

(8) Liegen in der Person des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf er nicht tätig werden. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(9) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern muss der Bürgermeister oder ein ihm unmittelbar nachgeordneter leitender Mitarbeiter der Gemeinde die Befähigung zum Richteramt besitzen. In amtsfreien Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern sowie in geschäftsführenden Gemeinden muss der Bürgermeister oder ein ihm unmittelbar nachgeordneter Mitarbeiter die ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben. Die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erworben oder als Angestellter mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde, Tätigkeiten wahrgenommen hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen.

§ 39 Ehrenamtlicher Bürgermeister 10a

(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, haben einen ehrenamtlichen Bürgermeister.

(2) Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Er nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde. Er kann einzelne Befugnisse nach Satz 3 übertragen. Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 6 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für Arbeitsverträge. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Die Zuständigkeiten des Amtsvorstehers bleiben unberührt. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 11 genannten Personen vertreten werden.

(3) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. Soweit er dies nicht generell oder im Einzelfall dem Amt übertragen hat, entscheidet der Bürgermeister in Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und trifft gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses oder der Gemeindevertretung, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.

(4) Liegen in der Person des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf er nicht tätig werden. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(5) Der ehrenamtliche Bürgermeister erhält mit seiner Ernennung alle Rechte und Pflichten eines Gemeindevertreters. Er wird auf die gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetz angerechnet.

§ 40 Stellvertreter des Bürgermeisters, Beigeordnete 09

(1) Die Gemeindevertretung wählt zwei Stellvertreter des Bürgermeisters, die ihn im Fall seiner Verhinderung vertreten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Gemeindevertreter erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Bewerber erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur ein Bewerber zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Bewerbern findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.

(2) In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden wählt die Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte die Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie sind für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten zu ernennen. § 37 Abs. 3 Satz 2 und § 39 Abs. 4 gelten entsprechend.

(3) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden wählt die Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode die Stellvertreter des Bürgermeisters aus dem Landkreis der ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiter. § 19 Abs. 2 und Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Hauptsatzung kann für die Stellvertreter des Bürgermeisters die Bezeichnung Stadtrat oder, soweit dies mit der Geschichte der Stadt übereinstimmt, die Bezeichnung Senator vorsehen. Sie sind für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten zu ernennen. Ihr bisheriges Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleibt davon unberührt. Für sie gelten §§ 24, 26, 27, 37 Abs. 3 Satz 2 und § 39 Abs. 4 entsprechend.

(4) In Städten mit mehr als 40 000 Einwohnern können bis zu zwei, in Städten mit mehr als 80 000 Einwohnern bis zu drei und in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern bis zu vier hauptamtliche Beigeordnete gewählt werden. Für sie gilt § 38 Abs. 8 entsprechend. Die Beigeordneten sind dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnete leitende Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Ihnen wird vom Oberbürgermeister mit Zustimmung der Stadtvertretung ein entsprechender Aufgabenbereich zugewiesen. In diesem sind sie mit Ausnahme der in §§ 29, 33 und § 38 Abs. 4 genannten Aufgaben ständige Vertreter des Oberbürgermeisters, dessen fachlicher Weisung sie unterstehen. Die Stadtvertretung wählt die beiden Verhinderungsvertreter des Bürgermeisters aus dem Landkreis der Beigeordneten. Vorbehaltlich einer vorzeitigen Abberufung aus dieser Funktion erfolgt die Wahl für die Amtszeit als Beigeordneter. Die Wahl zum Beigeordneten und die Wahl zum Stellvertreter können in einem Abstimmungsvorgang durchgeführt werden. Soweit nach der Hauptsatzung von der Wahl von Beigeordneten abgesehen wird, gilt für die Stellvertreter des Bürgermeisters § 40 Abs. 3 entsprechend.

(5) Für die Wahl der Beigeordneten gelten Absatz 1 und § 37 Abs. 2 entsprechend. Beigeordnete müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Der Stadtvertretung ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor der Wahl die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber einzusehen. Die Wahl ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Unterlagen, sind die Beigeordneten zu Beamten auf Zeit zu ernennen. Die Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes . Bei einer Wiederwahl ist dem Beigeordneten eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach leistet er den Diensteid.

§ 41 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Dafür bestellen hauptamtlich verwaltete Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte, die in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hauptamtlich tätig sind. Andere Gemeinden können Gleichstellungsbeauftragte bestellen, die ehrenamtlich tätig sein können. Für ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.

(2) Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Hauptausschuss stattgefunden hat, durch die Gemeindevertretung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Gemeindevertreter.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Gemeindeverwaltung. Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(4) Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Bürgermeister gemäß § 29 Abs. 4 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.

(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 41a Behindertenbeiräte 06a

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tragen die Gemeinden dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Die Gemeinden können hierfür Beiräte oder Beauftragte bestellen.

§ 42 Ortsteilvertretung 10

(1) In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten kann die Stadtvertretung für Ortsteile Ortsteilvertretungen wählen. Entsprechendes gilt in anderen Gemeinden für Gebiete, die früher selbständige Gemeinden waren. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wählbar sind Einwohner des Ortsteils und Gemeindevertreter.

(2) Die Ortsteilvertretung ist über alle für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende der Ortsteilvertretung hat in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils betroffen sind.

(3) Die Sitzungen der Ortsteilvertretungen sind öffentlich. § 29 Abs. 5 und 6 sowie § 31 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Für Ortsteilvertreter gelten die Bestimmungen über Mandatsausübung und Verschwiegenheit (§ 23 Abs. 3, 4, 6 und 7), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) und die Verpflichtung (§ 28 Abs. 2 Satz 3) entsprechend.

(5) In der Hauptsatzung ist zu regeln,

  1. ob Ortsteilvertretungen gebildet werden,
  2. die Bezeichnung der Ortsteile sowie deren Namen, die Bezeichnungen der Ortsteilvertretungen und ihres Vorsitzenden,
  3. die Zahl der Mitglieder der Ortsteilvertretungen, wobei auch ein einzelner Ortsteilvertreter vorgesehen werden kann,
  4. das Wahlverfahren.

In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass

  1. das Ergebnis der Kommunalwahlen im Ortsteil bei der Besetzung der Ortsteilvertretung zu berücksichtigen ist und
  2. der Vorsitzende der Ortsteilvertretung Einwohnerversammlungen für den Ortsteil einberufen kann, zu denen der Bürgermeister einzuladen ist.

Besteht die Ortsteilvertretung nur aus einem einzelnen Ortsteilvertreter hat dieser die gleichen Rechte wie ein Vorsitzender der Ortsteilvertretung.

Abschnitt 4
Haushaltswirtschaft

§ 42a Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, Erprobung neuer Steuerungsmodelle

(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung kann das Innenministerium gegenüber einer Gemeinde auf deren Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von haushalts- und organisationsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 174 erlassenen Regelungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zulassen. Die Ausnahme kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.

(2) Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, die Jahresrechnung, den Regelungen zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit und zur Buchführung sowie anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen. Von Regelungen, die der Gemeindevertretung, dem Hauptausschuss, dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten nicht übertragbare Zuständigkeiten zuweisen, können keine Ausnahmen zugelassen werden.

§ 43 Allgemeine Haushaltsgrundsätze 07

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie den Empfehlungen des Finanzplanungsrates gemäß § 51 Abs. 2 und § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, Rechnung zu tragen.

(2) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Investitionsvorhaben oder selbstständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

(3) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushaltsplanung das Eigenkapital im Haushaltsjahr aufgebraucht wird oder in der Bilanz ein "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist.

(4) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.

(5) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(6) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen.

(7) Kann der Haushaltsausgleich nach Absatz 6 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, in dem die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt beschrieben und Maßnahmen dargestellt werden, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird (Konsolidierungszeitraum).

(8) Das Haushaltssicherungskonzept wird von der Gemeindevertretung beschlossen. Es ist über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist bei negativen Abweichungen vom bereits beschlossenen Haushaltssicherungskonzept von der Gemeindevertretung zu beschließen. Negative Abweichungen liegen insbesondere dann vor, wenn beschlossene Konsolidierungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt wurden, durchgeführte Konsolidierungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben oder sich der Konsolidierungszeitraum verlängert.

§ 44 Grundsätze der Erziehung von Erträgen und Einzahlungen 07

Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,

  1. soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

§ 45 Haushaltssatzung 07

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Haushaltsjahren getrennt, enthalten.

(3) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages

  1. jeweils der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen, der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen sowie das Jahresergebnis,
  2. jeweils der ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen sowie des Saldos,
  3. jeweils der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie des Saldos,
  4. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung),
  5. der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  1. des Höchstbetrages aller Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde,
  2. der Steuersätze (Hebesätze),
  3. der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.

Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(4) In der Haushaltssatzung ist die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals des Haushaltsvorvorjahres, des Haushaltsvorjahres und des Haushaltsjahres jeweils zum Bilanzstichtag darzustellen (Eigenkapitalentwicklung).

(5) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.

(6) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

§ 46 Haushaltsplan 07

(1) Der Haushaltsplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(4) Der Haushaltsplan besteht aus:

  1. dem Ergebnishaushalt,
  2. dem Finanzhaushalt,
  3. den Teilhaushalten,
  4. dem Stellenplan.

(5) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsvorjahre, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre, für jedes Haushaltsjahr getrennt, gegenüberzustellen.

(6) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

(7) Die Gemeindevertretung kann Mittel im Haushalt ausweisen, über deren Verwendung für kleinere ortsteilbezogene Maßnahmen die Ortsteilvertretung entscheidet.

§ 47 Erlass der Haushaltssatzung 07

(1) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

(2) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(3) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden.

(4) Die Bekanntmachungspflicht erstreckt sich nicht auf den Haushaltsplan und seine Anlagen.

(5) Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und kann im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

§ 48 Nachtragshaushaltssatzung 07

(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird,
  2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird,
  3. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,
  4. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  5. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 findet keine Anwendung auf

  1. geringfügige, unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie geringfügige, unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen,
  2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts, der Tarifverträge, aufgrund rechtskräftiger Urteile oder aufgrund der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben notwendig werden,
  3. Auszahlungen, die der Tilgung eines Kredites für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen einer Umschuldung dienen.

§ 49 Vorläufige Haushaltsführung 07

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde nur

  1. die Aufwendungen tätigen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie gesetzlich oder bei Beginn des Haushaltsjahres vertraglich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere ihre Investitionstätigkeit, für die im Finanzhaushalt eines Haushaltsvorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit diese in der Haushaltssatzung festgesetzt werden,
  3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Haushaltsvorjahres festgesetzten Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen; § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 50 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 07

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im Haushaltsfolgejahr gewährleistet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nach sich ziehen können.

(4) § 48 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 51 Haushaltswirtschaftliche Sperre 07

(1) Wenn die Entwicklung der Erträge beziehungsweise ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen oder Aufwendungen beziehungsweise ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen es erfordert, hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Der Leiter der Finanzverwaltung ist verpflichtet, den Bürgermeister rechtzeitig zu beraten.

(2) Die Gemeindevertretung ist über eine haushaltswirtschaftliche Sperre unverzüglich zu unterrichten.

(3) Über die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung.

(4) Die Verfahrensschritte nach Absatz 1, 2 und 3 können zusammengefasst werden, soweit die Entwicklung nach Absatz 1 dem nicht entgegensteht.

§ 52 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, kreditähnliche Rechtsgeschäfte 07

(1) Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 3 nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen nach Absatz 1 mit Ausnahme von Umschuldungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die vorgesehenen Kreditaufnahmen nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),

  1. sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden,
  2. wenn sich die Rechtsaufsichtsbehörde dies wegen einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung). Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Begründung von Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 und 5 von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Beträge nicht überschritten werden.

(7) Die Gemeinde darf zur Sicherung von Krediten keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten den Regeln des Geschäftsverkehrs entspricht.

§ 53 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit 07

(1) Die Gemeinde hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und nach Absatz 3 genehmigten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur öffentlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

(3) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde bedarf einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, soweit dieser zehn Prozent der im Finanzhaushalt veranschlagten laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit übersteigt.

§ 54 Verpflichtungsermächtigungen 07

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.

Sie dürfen mit Zustimmung der Gemeindevertretung ausnahmsweise ohne Ermächtigung durch den Haushaltsplan überplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e nicht überschritten wird.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen auch bis zum Abschluss einer Maßnahme.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 55 Stellenplan 07

Der Stellenplan bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, sofern die Gemeinde bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes keinen Haushaltsausgleich darstellen kann. § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 56 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Veräußerung von Vermögen 07

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erwirtschaften.

(3) Die Gemeinde darf Gemeindevermögen nur dann in Stiftungsvermögen einbringen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt und der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt werden kann.

(4) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt. Vermögensgegenstände müssen zu ihrem vollen Wert veräußert werden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse Abweichungen zulässt.

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie

  1. Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußert, Grundstücke oder Grundstücksteile unter dem vollen Wert veräußert oder die Bestellung eines Erbbaurechts unter dem vollen Wert vornimmt,
  2. Eigenbetriebe oder Beteiligungen an Unternehmen veräußert oder
  3. Vermögensgegenstände in Unternehmen in privater Rechtsform einbringt.

(7) Die genehmigungsfreie Veräußerung von Grundstücken, Grundstücksteilen und grundstücksgleichen Rechten zum vollen Wert ist nur zulässig, wenn der Bürgermeister und einer seiner Stellvertreter gegenüber dem Grundbuchamt erklären, dass die Veräußerung zum vollen Wert erfolgt. Entsteht der Gemeinde aus einer unzutreffenden Erklärung ein Schaden, haften der Bürgermeister und sein Stellvertreter nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.

(8) Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 6 gilt als erteilt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde eine mögliche Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen geltend macht.

(9) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht freistellen, die bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschreiten, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen werden oder bei denen öffentlich-rechtliche Körperschaften als Erwerber auftreten.

§ 57 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehensgewährungen 07

(1) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur übernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen darf eine Gemeinde keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann generell oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und verwertbare Sicherheiten gegeben werden. Darlehen für Baumaßnahmen sind dinglich zu sichern. Darlehen an eine andere Gemeinde sind abweichend von Satz 1 und 2 im Einzelfall zulässig, wenn dies der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und die Liquidität des eigenen Haushaltes nicht gefährdet ist.

(3) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich vergleichbare Auswirkungen haben, insbesondere, wenn sich aus Rechtsgeschäften Dritter Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen für die Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren ergeben. § 56 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 58 Gemeindekasse 07 07

(1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden erledigt die Gemeindekasse die Kassengeschäfte der Gemeinde. Kassengeschäfte sind die Zahlungsabwicklung einschließlich des Mahnwesens und der Zwangsvollstreckung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte selbst besorgt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Mitarbeiter der Gemeinde sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nicht gleichzeitig Aufgaben des Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.

(4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen untereinander, zum Bürgermeister und zu anordnungsbefugten Mitarbeitern der Gemeinde sowie zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sein.

(5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die übrigen Bediensteten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

(6) Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, so gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 59 Übertragung von Kassengeschäften, Automation des Rechnungswesens 07

(1) Eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung vom Anwender zu prüfen und vom Bürgermeister zur Anwendung freizugeben.

§ 60 Jahresabschluss 07

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

  1. der Ergebnisrechnung,
  2. der Finanzrechnung,
  3. den Teilrechnungen,
  4. der Bilanz,
  5. dem Anhang.

(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Rechenschaftsbericht,
  2. die Anlagenübersicht,
  3. die Forderungsübersicht,
  4. die Verbindlichkeitenübersicht,
  5. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

(5) Die Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres. Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(6) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und können im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

§ 61 Gesamtabschluss 07

(1) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt.

(2) Beherrschenden Einfluss übt die Gemeinde über ihre Eigenbetriebe und ihre sonstigen Sondervermögen mit Sonderrechnung aus. Über Tochterorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit übt die Gemeinde beherrschenden Einfluss aus, wenn ihr

  1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Mitglieder zusteht,
  2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied ist oder
  3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser Tochterorganisation geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.

Einen maßgeblichen Einfluss übt die Gemeinde über Tochterorganisationen aus, bei denen ihr mehr als der fünfte Teil der Stimmrechte als Gesellschafter oder Mitglied zustehen und wenn die Einflussmöglichkeiten nicht durch Vereinbarungen eingeschränkt sind. Für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden ist für die Bestimmung des beherrschenden oder maßgeblichen Einflusses der Gemeinde das Verhältnis zwischen der der Gemeinde nach der Verbandsatzung zustehenden Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl in der Verbandsversammlung maßgebend.

(3) Der Gesamtabschluss besteht aus:

  1. der Gesamtergebnisrechnung,
  2. der Gesamtfinanzrechnung,
  3. der Gesamtbilanz,
  4. dem Gesamtanhang.

(4) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Gesamtrechenschaftsbericht,
  2. die Gesamtanlagenübersicht,
  3. die Gesamtforderungsübersicht,
  4. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht,
  5. der Eigenkapitalspiegel.

(5) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 60 und die Jahresabschlüsse

  1. der Eigenbetriebe und der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde beteiligt ist und auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, ausgenommen die Sparkassen; für mittelbare Beteiligungen gilt § . 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend,
  3. der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist,
  4. der sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger, auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt,

mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens zusammenzufassen (Konsolidierung).

(6) Tochterorganisationen nach Absatz 5, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. l Satz 2 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. Tochterorganisationen nach Absatz 5, die unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig.

(7) Tochterorganisationen nach Absatz 5 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.

(8) Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss einer Tochterorganisation mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist diese Tochterorganisation aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen eine Tochterorganisation nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisation, die zwischen dem Abschlussstichtag dieser Tochterorganisation und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben.

(9) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der geprüfte Gesamtabschluss ist der Gemeindevertretung vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen.

(10) Der Gesamtabschluss und der Gesamtrechenschaftsbericht sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und können im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

(11) Eine Gemeinde ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres

  1. die zusammengefassten Bilanzsummen der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 Prozent der die in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme oder
  2. die zusammengefassten Rückstellungen und Verbindlichkeiten der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 Prozent der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Rückstellungen und Verbindlichkeiten

nicht übersteigen.

§ 62 Zwangsvollstreckung 07

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung bezeichnet die Rechtsaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitraum, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt.

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.

Abschnitt 5
Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen

§ 63 (aufgehoben) 07

§ 64 Sondervermögen 07

(1) Für Eigenbetriebe der Gemeinden ist eine Sonderrechnung zu führen. Es gelten die §§ 43 und 44, 49 und 52 bis 57 entsprechend.

(2) Für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 des Baugesetzbuches ist eine Sonderrechnung zu führen.

(3) Für nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen ist eine Sonderrechnung zu führen. Soweit es sich bei diesen um unbedeutendes Sondervermögen handelt, kann es im Rechnungswesen gesondert nachgewiesen werden.

(4) Für die Sondervermögen nach den Absätzen 2 und 3 und für sonstige Sondervermögen, für die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Sonderrechnungen geführt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes 4, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 65 Treuhänderisch verwaltetes Vermögen 07

(1) Für Vermögen, die die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.

(2) Der vierte Abschnitt gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der Bekanntmachung abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden; die Vorschriften für Eigenbetriebe gelten entsprechend.

(3) Die Verwaltung von unbedeutendem treuhänderisch verwalteten Vermögen kann im Rechnungswesen gesondert nachgewiesen werden.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 66 Sonderkassen 07

Für Sondervermögen und treuhänderisch verwaltete Vermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten; sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 58 gilt entsprechend.

§ 67 (aufgehoben) 07

Abschnitt 6
Wirtschaftliche Betätigung

§ 68 Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen 07

(1) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind nur zulässig, wenn

  1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
  2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
  3. die Gemeinde die Aufgabe ebenso gut und wirtschaftlich wie Dritte erfüllen kann.

(2) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind nicht

  1. Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
  2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der Kunstpflege, der körperlichen Ertüchtigung, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art und
  3. Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.

Auch diese Unternehmen und Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

(3) Die Gemeinde kann Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe als Eigenbetrieb sowie Unternehmen und Einrichtungen in Rechtsformen des Privatrechts führen, soweit sich aus diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt.

(4) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.

(5) Bei Unternehmen und Einrichtungen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

§ 69 Wirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform 07

(1) Die Gemeinde darf ein wirtschaftliches Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, sich daran beteiligen oder auf andere Wirtschaftsbereiche ausdehnen, wenn

  1. der öffentliche Zweck des Unternehmens nicht wirtschaftlicher durch einen Eigenbetrieb erfüllt wird oder erfüllt werden kann,
  2. durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird,
  3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
  4. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird und
  5. die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, laufende Nachschusspflicht) der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen.

(2) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens oder einer Einrichtung, an dem oder der sie unmittelbar oder mittelbar mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen oder einer anderen Einrichtung nur zustimmen, wenn die Voraussetzung des § 68 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gemeinde zusammen mit anderen Gemeinden, Ämtern; Landkreisen oder Zweckverbänden mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss beteiligt ist.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion