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EigVOVV M-V - Hinweise zur Anwendung der Eigenbetriebsverordnung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juli 2018
(GVOBl. M-V Nr. 30 vom 30.07.2018 S. 402)
. Gl.-Nr.: 2020 - 22
Archiv: 2010
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa
- II 340 - 173-01300-2011/012-011 -
Zur Anwendung der Eigenbetriebsverordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206) erlässt das Ministerium für Inneres und Europa folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zu § 1 - Rechtliche Grundlagen
1.1 Entsprechend § 68 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung wird den Gemeinden durch Absatz 1 die Möglichkeit eröffnet, ihre Unternehmen und Einrichtungen in der Organisationsform "Eigenbetrieb" zu führen. Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Organisationshoheit anhand sachlicher und finanzwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden, in welcher Organisationsform ein Unternehmen oder eine Einrichtung geführt werden soll.
1.2 In Umsetzung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsprinzips nach § 43 Absatz 4 der Kommunalverfassung ist es für die Wahl der Organisationsform "Eigenbetrieb" erforderlich, dass diese Betriebsform nach Art und Umfang für eine selbstständige Wirtschaftsführung geeignet ist. Dies setzt voraus, dass der Eigenbetrieb klar abgrenzbare Leistungen erbringt, die ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit ermöglichen, und der Umfang der Leistungserbringung die durch die Betriebsform des Eigenbetriebs entstehenden Mehrkosten (zum Beispiel die Kosten der Prüfung des Jahresabschlusses) rechtfertigen kann.
1.3 Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinden im Rahmen der Haushaltswirtschaft ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung zu führen haben, führt das eigenbetriebliche Rechnungswesen zu keiner höheren Transparenz und kann daher auch kein Argument mehr für die Aufgabenerfüllung in einem Eigenbetrieb sein. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Vorteile eines Eigenbetriebes gegenüber der Führung des Betriebs im Haushalt darzustellen.
1.4 Maßstab für die Gliederung des Eigenbetriebes in Bereiche (Betriebszweige) nach Absatz 3 ist die Abgrenzbarkeit der Geschäftstätigkeit nach der Art der Produkte und Dienstleistungen, nach Kundengruppen oder nach regionalen Aspekten. Liegt diese Voraussetzung vor, so besteht eine Rechtspflicht zur Bildung von Bereichen. Mehrere Standorte bedingen nicht mehrere Bereiche. Die Befugnis zur freiwilligen Gliederung des Eigenbetriebes in Bereiche in anderen Fällen bleibt unberührt.
1.5 Nur sofern die abgrenzbaren Aufgaben lediglich vorübergehend wahrgenommen werden oder von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind, darf eine Bildung von Bereichen unterbleiben. Eine Aufgabe hat jedenfalls dann keine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung, wenn der für sie nach dem vorstehenden Grundsatz zu bildende Bereich bei mehr als einem der Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Anzahl der Beschäftigten einen Anteil von 25 Prozent im Verhältnis zum gesamten Eigenbetrieb überschreiten würde.
1.6 Gleichartige Aufgaben sind grundsätzlich zusammenzuführen, soweit nicht unterschiedliche Abnehmergruppen eine Trennung nahelegen, wie zum Beispiel bei der städtischen Immobilienbewirtschaftung, soweit die Mietkalkulation bei Eigennutzung und Vermietung an Dritte unterschiedlich erfolgen muss.
1.7 Jeder so gebildete Bereich sollte möglichst Endleistungen nach außen erbringen; er ist nicht dazu geeignet, die Funktion von Vor- und Hilfskostenstellen zu übernehmen. Mit der Bereichsbildung sollten gebührenrechtliche und steuerrechtliche Rechnungslegungsgebote erfüllt werden können. Sie kann sich auch vor dem Hintergrund des europäischen Beihilferechts als sinnvoll erweisen, beispielsweise um den Nachweis anzutreten, dass eine Quersubventionierung nicht stattfindet. Auch ist auf die Wahrung der Organisationseinheit und der einheitlichen Personal-, Ressourcen- und Fachverantwortung im Bereich zu achten.
1.8 Denn Bürgermeister ist es im Rahmen seiner Organisationshoheit unbenommen, dem Eigenbetrieb als Teil der Verwaltung auf der Grundlage von § 38 Absatz 2, 5 und 7 der Kommunalverfassung die Erledigung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zu übertragen. Der Eigenbetrieb nimmt in diesem Falle im Rahmen der behördeninternen Geschäftsverteilung die Aufgaben des Bürgermeisters als für den übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde wahr und besitzt insoweit organisationsrechtlich die Stellung eines Amtes in der Kernverwaltung, der Betriebsleiter faktisch die Stellung eines Amtsleiters. Das hoheitliche Handeln des Eigenbetriebes ist dabei dem Bürgermeister als Behörde gemäß § 1 Absatz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zuzurechnen.
1.9 Die sich aus der Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ergebenden Besonderheiten für die Befugnisse des Betriebsleiters sind in der Betriebssatzung deutlich zu machen.
2.1 Die Betriebssatzung eines Eigenbetriebes ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und entspricht funktional der Hauptsatzung. Ihre Aufgabe ist es, die Bestimmungen der Kommunalverfassung und der Eigenbetriebsverordnung unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Besonderheiten dort zu ergänzen, wo diese nur Rahmenvorschriften enthalten. Sie ist gemäß § 5
(Stand: 19.08.2020)
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