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EigVOVV M-V - Hinweise zur Umsetzung der Eigenbetriebsverordnung
Mecklenburg-Vorpommern
Vom 3. August 2010
(Amtsbl. Nr. 34 vom 23.08.2010 S. 474; 11.07.2018 S. 402aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2020-18
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
- II 340 - 173.101.23-2 -
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020 - 18
1 Allgemeines
Mit der Eigenbetriebsverordnung vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 71) wurde die bis dahin bestehende Eigenbetriebsverordnung überarbeitet.
Die folgende Verwaltungsvorschrift zur Eigenbetriebsverordnung ist norminterpretierend, indem sie der Klärung rechtlicher Zweifelsfragen bei der Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung dient und zu einem einheitlichen Verwaltungshandeln innerhalb der Kommunalverwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern führen soll.
Die in den Anlagen abgedruckten Formblätter sind gemäß § 29 der Eigenbetriebsverordnung zu verwenden und werden für Kommunen, die ihre Bücher nach den Regelungen der Doppik führen, gemäß § 174 Absatz 2 Nummer 16 und 17 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 19 der Kommunalverfassung sowie für Kommunen mit kameralem Haushaltsrecht gemäß dem nach § 16 des Kommunal-Doppik-Einführungsgesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) weitergeltenden § 174 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 8 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 19 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der Kommunalverfassung für verbindlich erklärt.
2 Einzelvorschriften
Den Regelungen des § 68 Absatz 3 der Kommunalverfassung folgend wird nach Absatz 1 die Möglichkeit eröffnet, sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden nach § 68 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung als Eigenbetrieb zu führen. Die Kommunen haben im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Organisationshoheit anhand sachlicher und finanzwirtschaftlicher Gesichtspunkte und unter pflichtgemäßer Ermessensausübung zu entscheiden, in welcher Organisationsform ein Unternehmen geführt werden soll. In Umsetzung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsprinzips nach § 43 Absatz 4 der Kommunalverfassung ist für die Wahl der Organisationsform "Eigenbetrieb" Voraussetzung, dass diese Betriebsform nach Art und Umfang für eine selbstständige Wirtschaftsführung geeignet ist. Dies setzt voraus, dass der Eigenbetrieb klar abgrenzbare Leistungen erbringt, die ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit ermöglichen und der Umfang der Leistungserbringung die durch die Betriebsform des Eigenbetriebs entstehenden Mehrkosten (zum Beispiel Kosten externer Prüfung) rechtfertigen kann. Angesichts der Einführung der Doppik wird künftig die Art des Rechnungswesens und die damit bisher begründete höhere Transparenz und Wirtschaftlichkeit kein Argument mehr für die Aufgabenerfüllung in einem Eigenbetrieb sein können. Vielmehr sind künftig die wirtschaftlichen Vorteile eines Eigenbetriebes gegenüber der Führung des Betriebs als Teilhaushalt nach der Doppik darzustellen.
Eigenbetriebe sind Sondervermögen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besitzen lediglich eine begrenzte organisatorische Selbstständigkeit und sind - auch was die maßgeblichen Entscheidungsprozesse anbelangt - eng an die Gemeinde angebunden. So entscheidet die Gemeindevertretung gemäß § 22 Absatz 3 Nummer 10 der Kommunalverfassung nicht nur über die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung oder Einschränkung sowie die Auflösung eines Eigenbetriebs, vielmehr sind ihr nach § 5 der Eigenbetriebsverordnung auch bedeutende Angelegenheiten der strategischen und personellen Führung des Eigenbetriebes zur Entscheidung ausdrücklich vorbehalten.
Die Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten der Gemeindevertretung bleiben somit gewahrt, für den Bürger bleiben die den Eigenbetrieb betreffenden Vorgänge transparent.
Mit Gründung eines Eigenbetriebes hat die Gemeindevertretung zu entscheiden, welches Vermögen und gegebenenfalls damit in Zusammenhang stehende Verpflichtungen und Verbindlichkeiten in das Sondervermögen zu überführen sind. Die Abgrenzung hat sich an der in der Eigenbetriebssatzung festgelegten Aufgabenzuordnung zu orientieren. Eine eindeutige (aufgabenadäquate) Zuordnung gebietet der Haushaltsgrundsatz der Haushaltsklarheit.
Mit der Gründung des Eigenbetriebes ist eine Betriebssatzung zu erlassen. Das betriebsnotwendige Vermögen ist vom Vermögen der Gemeinde abzuspalten und in einer Eröffnungsbilanz darzulegen. Sofern mit dem Eigenbetrieb ein Handelsgewerbe gemäß § 1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, ausgeübt wird, ist dieser im Handelsregister einzutragen. Die Eintragung hat deklaratorischen Charakter.
Soweit Gemeinden ihre Bücher nach den Grundsätzen der Doppik führen, gelten ftir die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes gemäß § 64 der Kommunalverfassung, § 43 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze), § 44 (Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen), § 49 (Vorläufige Haushaltsführung), § 52 (Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, kreditähnliche Rechtsgeschäfte), § 53 (Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit), § 54 (Verpflichtungsermächtigungen), § 55 (Stellenplan), § 56 (Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Veräußerung von Vermögen) und § 57 (Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehensgewährungen) der Kommunalverfassung entsprechend. Soweit der gemeindliche Haushalt weiterhin nach der Kameralistik geführt wird, gelten gemäß § 16 des Kommunal-Doppik-Einführungsgesetzes, des § 64 der Kommunalverfassung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, § 43 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze), § 44 (Grundsätze der Einnahmebeschaffung), § 45 (Finanzplanung), § 49 (Genehmigungsvorbehalte), § 53 (Verpflichtungsermächtigungen), § 54 (Kredite), § 55 (Kassenkredite), § 56 (Erwerb und Verwaltung von Vermögen), § 57 (Veräußerung von Vermögen) und § 58 (Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehenshingabe) der Kommunalverfassung entsprechend.
Bei der erforderlichen Gliederung des Eigenbetriebes in Bereiche (Betriebszweige) nach Absatz 4 ist ein wesentlicher Maßstab für die Bereichsabgrenzung die Art der Aufgabe. Gleichartige Aufgaben sind grundsätzlich zusammenzuführen (zum Beispiel Immobilienbewirtschaftung), soweit nicht unterschiedliche Abnehmergruppen eine Trennung nahelegen, wie es zum Beispiel im Bereich städtische Immobilienbewirtschaftung dann sinnvoll ist, wenn die Mietkalkulation bei Eigennutzung und Vermietung an Dritte unterschiedlich erfolgen muss (vergleiche entsprechende Hinweise der Verwaltungsvorschrift mit § 10 der Eigenbetriebsverordnung, Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit). Mehrere Standorte bedingen dabei nicht mehrere Bereiche. Ein Bereich sollte möglichst Endleistungen nach außen erbringen, er ist nicht dazu geeignet, die Funktion von Vor- und Hilfskostenstellen zu übernehmen. Mit der Bereichsbildung sollten gebührenrechtliche und steuerrechtliche Rechnungslegungsgebote erfüllt werden können. Auch ist auf die Wahrung der Organisationseinheit und der einheitlichen Personal-, Ressourcen- und Fachverantwortung im Bereich zu achten.
Dem Bürgermeister ist es im Rahmen seiner Organisationshoheit unbenommen, dem Eigenbetrieb als Teil der Verwaltung auf der Grundlage von § 38 Absatz 2, 5 und 7 beziehungsweise § 115 Absatz 1, 4 und 6 der Kommunalverfassung die Erledigung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zu übertragen. Der Eigenbetrieb nimmt in diesem Falle im Rahmen der behördeninternen Geschäftsverteilung die Aufgaben des Oberbürgermeisters oder des Landrates als für den übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde wahr und besitzt insoweit organisationsrechtlich die Stellung eines Amtes in der Kemverwaltung, der Betriebsleiter faktisch die Stellung eines Amtsleiters. Das hoheitliche Handeln des Eigenbetriebes ist dabei dem jeweiligen Oberbürgermeister oder dem Landrat als Behörde gemäß § 1 Absatz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zuzurechnen.
Die sich aus der Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ergebenden Besonderheiten für die Befugnisse des Betriebsleiters sind in der Betriebssatzung deutlich zu machen. Formulierungsvorschläge finden sich in dem, dieser Verwaltungsvorschrift beigefügten, Satzungsmuster (Anlage 13; vergleiche § 2 Absatz 6 des Satzungsmusters).
Zu § 2 - Leitung des Eigenbetriebes
Vorbemerkung:
Die Führung des Eigenbetriebes, das heißt die Befugnis, Entscheidungen in dessen Angelegenheiten zu treffen, ist abhängig von der Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit auf verschiedene Verantwortungsträger verteilt. Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten trifft die Gemeindevertretung (§ 22 Absatz 2 Satz 1, 2 und Absatz 3 Nummer 10 der Kommunalverfassung; § 5 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung) oder deren Haupt- oder Betriebsausschuss, wenn und soweit eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis durch Haupt- oder Betriebssatzung auf diese erfolgt ist (§ 22 Absatz 4, 5 der Kommunalverfassung; § 5 Absatz 2, 3 der Eigenbetriebsverordnung). Gleiches gilt auch für den Bürgermeister (§ 22 Absatz 4, 5 der Kommunalverfassung; § 5 Absatz 2, 3 der Eigenbetriebsverordnung). Diesem sind zudem im Falle der Nichtbestellung einer Betriebsleitung die Geschäfte und damit die Entscheidungen im Rahmen der laufenden Betriebsführung übertragen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 der Eigenbetriebsverordnung). Ist eine Betriebsleitung bestellt, ist diese für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung zuständig (§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 der Eigenbetriebsverordnung). Dem Bürgermeister obliegen in diesem Falle alle Entscheidungen, die wegen ihrer Bedeutung weder in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung beziehungsweise des Haupt- oder Betriebsausschusses fallen, die aber andererseits auch nicht als Geschäfte der laufenden Betriebsführung durch die Betriebsleitung getroffen werden können (§ 7 Absatz 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung). Unabhängig von der Bestellung einer Betriebsleitung ist der Bürgermeister für Entscheidungen von äußerster Dringlichkeit zuständig, soweit eine Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
§ 2 der Eigenbetriebsverordnung befasst sich mit der Leitung des Eigenbetriebes im Sinne der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Zur Leitung des Eigenbetriebes soll durch die Gemeindevertretung eine Betriebsleitung bestellt werden. Für die Bestellung kommen nur natürliche Personen in Betracht. Nach der Regelung in Absatz 1 handelt es sich bei der Betriebsleitung des Eigenbetriebes grundsätzlich um ein obligatorisches Organ des Eigenbetriebes. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf auf die Bestellung einer Betriebsleitung verzichtet werden. In Betracht kommt dies zum Beispiel bei Eigenbetrieben einer amtsangehörigen Gemeinde, wenn die laufende Betriebsführung dem Amt obliegt oder aber auch bei Eigenbetrieben, die ihre volle Geschäftstätigkeit noch nicht erreicht beziehungsweise bereits eingestellt haben. Wird keine Betriebsleitung bestellt, so obliegen dem hauptamtlichen Bürgermeister die Aufgaben der Betriebsleitung. In einer ehrenamtlich verwalteten Gemeinde wird die Aufgabe der laufenden Betriebsführung durch die Amtsverwaltung wahrgenommen, sofern keine Rückübertragung der Aufgabendurchführung nach § 127 Absatz 1 Satz 5 der Kommunalverfassung erfolgt ist (§ 3 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung). Bei erfolgter Rückübertragung ist deren Dokumentation zu sichern.
Soll die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern bestehen, ist deren Zusammensetzung und die Anzahl der Betriebsleiter durch die Betriebssatzung festzulegen. In diesem Fall ist in der Betriebssatzung auch die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung zu regeln.
Die innerbetriebliche Organisation hingegen ist Aufgabe der Betriebsleitung (§ 3 Absatz 1 Satz 5 der Eigenbetriebsverordnung).
In der Betriebssatzung kann für die Betriebsleitung auch eine andere Bezeichnung festgelegt werden. Zu vermeiden sind jedoch Bezeichnungen, die den Unterschied zu privatrechtlichen Gesellschaften nicht beachten (zum Beispiel Vorstand) (vergleiche insoweit die Ausführungen zu § 6 Betriebsausschuss).
Zu § 3 - Aufgaben der Betriebsleitung
Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sind die Aufgaben der Betriebsleitung so präzise wie möglich in der Betriebssatzung festzulegen. Für einen reibungslosen Betriebsablauf ist es von übergeordneter Bedeutung, insbesondere den Rahmen der Geschäfte der laufenden Betriebsführung klar zu definieren. Im Interesse einer beweglichen Betriebsführung sollte der Betriebsleitung eine größtmögliche Handlungsfreiheit für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der mit der Betriebsführung verbundenen Aufgaben eingeräumt werden. Inhalt, Umfang und Grenzen der Zuständigkeiten der Betriebsleitung werden von der Gemeindevertretung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch den Erlass der Betriebssatzung definiert. Davon unbeschadet kann der Bürgermeister in seiner Funktion als Vorgesetzter gegenüber der Betriebsleitung einschreiten, wenn durch die Aufgabenerfüllung der Betriebsleitung für den Eigenbetrieb oder die Gemeinde negative Auswirkungen zu befürchten sind.
Für die Betriebsleitung ergeben sich in der Praxis im Wesentlichen folgende Zuständigkeiten:
Zu § 4 - Vertretung des Eigenbetriebes
Da Eigenbetriebe Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, können sie keine Verpflichtungen eingehen und keine eigenen Rechte erwerben. Dies kann nur jeweils die Kommune, der der Eigenbetrieb angehört. Folglich wären alle dahingehenden Handlungen des Eigenbetriebes grundsätzlich vom Bürgermeister als gesetzlichem Vertreter der Kommune vorzunehmen. Um eine zeitliche Überbeanspruchung des Bürgermeisters zu vermeiden und eine Flexibilisierung der Eigenbetriebsführung zu ermöglichen, wurde der Betriebsleitung in § 4 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung Außenvertretungskompetenz übertragen. Sie dient in erster Linie dazu, die Bewegungsfreiheit des Eigenbetriebes zu stärken. Die Vertretungsbefugnis umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten, für die die Betriebsleitung nach den Vorschriften der Kommunalverfassung und der Eigenbetriebsverordnung sowie den Regelungen der Betriebssatzung selbst zuständig ist. Die Betriebsleitung erhält insofern eine organähnliche Stellung. Setzt sich die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern zusammen, so sind grundsätzlich immer zwei Betriebsleiter gemeinschaftlich im Rahmen der übertragenen Entscheidungskompetenz vertretungsbefugt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in der Betriebssatzung zu regeln.
Soweit die Betriebssatzung hierzu ermächtigt, kann die Betriebsleitung für einzelne oder sich wiederholende Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete Bedienstete mit der Vertretung des Eigenbetriebes beauftragen.
Die in § 4 Absatz 3 der Eigenbetriebsverordnung enthaltenen Formvorschriften für Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder ein Bevollmächtigter bestellt wird, unterstreichen das Vieraugenprinzip. Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 4 der Eigenbetriebsverordnung können (und sollten) in der Betriebssatzung Wertgrenzen festgelegt werden, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Die Festlegungen dieser Wertgrenzen erfolgen im Ermessen der Gemeindevertretung und sollten sich an der Größe, dem Jahresumsatz und sonstigen Gegebenheiten des Eigenbetriebes orientieren.
Um die Stellung der Betriebsleitung im Eigenbetrieb zur Entlastung des Bürgermeisters zu nutzen und in ihrer Bedeutung zu stärken, besteht die Möglichkeit, die Betriebsleitung auch für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen, die nicht bereits Gegenstand ihrer Entscheidungsbefugnisse nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung sind (zum Beispiel im Rahmen von Darlehen, Kauf- und Werkverträgen außerhalb der Geschäfte der laufenden Betriebsführung), gemäß § 38 Absatz 6 der Kommunalverfassung zu bevollmächtigen. Soweit durch die Hauptsatzung keine Wertgrenzen vorgegeben sind, hat die Bevollmächtigung durch den Bürgermeister und einen Stellvertreter schriftlich zu erfolgen. Ist die Bevollmächtigung in dieser Form erteilt, bedarf es zur Wirksamkeit der durch den Bevollmächtigten abgegebenen Verpflichtungserklärung selbst nicht mehr der in § 38 Absatz 6 der Kommunalverfassung normierten Form.
Die Regelung, dass die Betriebsleitung unter dem Namen des Eigenbetriebes unterzeichnet, bedeutet nicht, dass der Eigenbetrieb seinen Schriftverkehr auf eigenen Briefköpfen führt. Vielmehr hat er gemäß § 1 Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung den Schriftkopf der Gemeinde zu verwenden, der mit dem entsprechenden Zusatz der Bezeichnung des Eigenbetriebes versehen werden sollte, zum Beispiel:
"Gemeinde Musterstadt
Der Bürgermeister
Eigenbetrieb Wasserversorgung"
Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die von der Betriebsleitung in bestimmtem Umfang mit der Vertretung ermächtigten Bediensteten unterschreiben "Im Auftrag".
Soweit auf den Eigenbetrieb Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen worden sind, ist Folgendes zu beachten:
Aus Gründen der Transparenz und Klarheit sollte im Schriftkopf als Zusatz nicht der Name des handelnden Eigenbetriebes, sondern die Funktionsbezeichnung der unteren Verwaltungsbehörde (zum Beispiel untere Abfallbehörde) verwendet werden.
Zum Beispiel:
"Gemeinde Musterstadt
Der Bürgermeister
als untere Abfallbehörde".
Die Unterzeichnung hat sowohl vom mit der Aufgabenerledigung betrauten Mitarbeiter als auch vom Betriebsleiter selbst "Im Auftrag" zu erfolgen.
Zu § 5 - Zuständigkeit der Gemeindevertretung
Gemäß § 22 Absatz 2 der Kommunalverfassung ist die Gemeindevertretung grundsätzlich für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Dies betrifft auch Fragen der wirtschaftlichen Betätigung. Gemäß § 22 Absatz 3 Nummer 10 der Kommunalverfassung bleibt der Gemeindevertretung die grundlegende Entscheidung über das "Ob" und "Wie" eines wirtschaftlichen Engagements ausdrücklich vorbehalten. Hat sich die Gemeindevertretung für die Rechtsform des Eigenbetriebes entschieden, ist sie nach § 5 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung auch für grundlegende strategische und wirtschaftliche Fragen der Betriebsführung ausschließlich zuständig.
Daneben bleibt die Gemeindevertretung - der allgemeinen Zuständigkeit nach § 22 Absatz 2 der Kommunalverfassung folgend - grundsätzlich auch für alle wichtigen Entscheidungen des Eigenbetriebes berufen, kann diese jedoch durch Hauptsatzung oder Beschluss auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister übertragen, bei den in § 22 Absatz 4 der Kommunalverfassung bezeichneten bedeutsameren Angelegenheiten jedoch nur innerhalb bestimmter Wertgrenzen (§ 5 Absatz 2 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung und § 22 Absatz 2 und 4 der Kommununalverfassung). Zudem gestattet § 5 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung (vergleichbar mit § 22 Absatz 4 der Kommunalverfassung) auch eine Übertragung bestimmter Angelegenheiten auf den Betriebsausschuss (sofern eingerichtet) oder die Betriebsleitung.
Gemäß § 22 Absatz 5 Satz 1 der Kommunalverfassung ist die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde für die dienstrechtlichen Angelegenheiten der Arbeitnehmer und Beamten der Gemeinde zuständig. Dies schließt grundsätzlich auch die Bediensteten des Eigenbetriebes ein. Bereits nach § 22 Absatz 5 Satz 2 der Kommunalverfassung kann die Gemeindevertretung ihre Befugnisse als oberste Dienstbehörde (nicht die Stellung als Behörde selbst) auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister übertragen; § 5 Absatz 3 der Eigenbetriebsverordnung lässt dies auch auf den Betriebsausschuss zu. Eine Übertragung ist je nach Bedeutung und Sachnähe der dienstrechtlichen Entscheidung zur Entlastung der Gemeindevertretung zu empfehlen.
Die Bildung eines Betriebsausschusses ist fakultativ und sollte sich an den praktischen und örtlichen Anforderungen orientieren. Der Betriebsausschuss soll die Gemeindevertretung beziehungsweise deren Hauptausschuss in Fragen der strategischen, politischen und wirtschaftlichen Steuerung entlasten und Fachverstand bündeln. Mit der Einrichtung durch Betriebssatzung ist darüber zu entscheiden, ob es ein beratender oder beschließender Betriebsausschuss sein soll. Ein beschließender Betriebsausschuss hat den Vorteil, dass er dem Bedürfnis von einheitlicher Verantwortung in fachlichen und finanziellen Fragen Rechnung trägt und gleichzeitig den Hauptausschuss davon entlastet.
Da der Betriebsausschuss ein Ausschuss der Gemeindevertretung im Sinne von § 36 der Kommunalverfassung ist, lehnen sich auch die Vorgaben zu dessen Besetzung in § 6 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung an die Regelungen des § 36 der Kommunalverfassung über die beratenden Ausschüsse der Gemeindevertretung an. Insbesondere können auch sachkundige Einwohner der Gemeinde in den Ausschuss berufen werden. Analog zur Stellung des Hauptausschusses in der Gemeinde ist bei einem beschließenden Betriebsausschuss das Stimmrecht ausschließlich den Gemeindevertretern vorbehalten.
Die innere Organisation des Betriebsausschusses (zum Beispiel Vorsitz, Tagungsmodalitäten) ist in der Betriebssatzung zu regeln.
In der Betriebssatzung kann für den Betriebsausschuss auch eine andere Bezeichnung festgelegt werden. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass im Außenverhältnis der Eindruck entsteht, es handele sich um das Aufsichtsgremium einer Kapitalgesellschaft (Aufsichtsrat). Vielmehr sollte der Weg für eine branchenbezogene Bezeichnung des Ausschusses eröffnet werden.
Zu § 7 - Stellung des Bürgermeisters
Die Stellung des Bürgermeisters im Eigenbetrieb ist zunächst davon abhängig, ob durch die Gemeindevertretung eine Betriebsleitung bestellt wurde.
Ist dies der Fall, obliegen dieser die Geschäfte der laufenden Betriebsführung (§ 3 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung); der Bürgermeister ist insoweit nur noch in den Angelegenheiten zuständig, die nicht bereits durch die Gemeindevertretung oder im Wege der Übertragung durch Betriebssatzung vom Betriebsausschuss beziehungsweise der Betriebsleitung wahrgenommen werden. In Betracht kommen hier Entscheidungen innerhalb der Wertgrenzen nach § 5 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung sowie nach § 22 Absatz 4 und 5 der Kommunalverfassung.
Ebenso wie im Bereich der übrigen Gemeindeverwaltung (siehe § 38 Absatz 2 Satz 5 der Kommunalverfassung) ist der Bürgermeister auch Dienstvorgesetzter (nicht oberste Dienstbehörde) der Mitarbeiter des Eigenbetriebes sowie des Betriebsleiters selbst. Insofern hat § 7 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung lediglich klarstellende Bedeutung. Er kann einzelne der aus der Stellung als Dienstvorgesetzter erwachsenen Befugnisse nach § 38 Absatz 2 Satz 5 der Kommunalverfassung auf nachgeordnete Mitarbeiter übertragen. In Betracht kommt hier vor allem der Betriebsleiter, dessen organisatorische und sachliche Nähe es rechtfertigt, bestimmte dienstrechtliche Entscheidungen (zum Beispiel über Urlaubsgewährung, Arbeitsbefreiung, Mehrarbeitsvergütung oder auch Nebentätigkeit) durch ihn treffen zu lassen. Neben der Eigenschaft als Dienstvorgesetzter ist dem Bürgermeister gegenüber dem Betriebsleiter auch die Eigenschaft des Fachvorgesetzten zugewiesen. Er besitzt damit das Recht, dienstliche Anordnungen und fachliche Weisungen gegenüber dem Betriebsleiter zu treffen. Dieses Recht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So bezieht es sich gerade nicht auf Fragen der laufenden Betriebsführung; diese bleibt dem Betriebsleiter eigenverantwortlich übertragen. Dem Bürgermeister steht das Anordnungs- und Weisungsrecht lediglich zu, soweit es um die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung sowie einer einheitlichen Aufgabenerfüllung geht.
Die Betriebssatzung eines Eigenbetriebes ist durch die Gemeindevertretung zu beschließen und entspricht von ihrer Funktion her der Hauptsatzung für die Gemeinde. Ein Über- oder Unterordnungsverhältnis besteht nicht, da es sich bei beiden um gleichberechtigte Satzungen der Gemeinde gemäß § 5 der Kommunalverfassung handelt. Insofern ist darauf zu achten, dass diese Satzungen keine sich widersprechenden Regelungen enthalten. In der Hauptsatzung sollte eine Verweisung auf die Regelungen der Eigenbetriebssatzung aufgenommen werden.
Die Betriebssatzung vermag die Kommunalverfassung und die der Eigenbetriebsverordnung dort zu ergänzen, wo diese nur unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Besonderheiten Rahmenvorschriften enthalten. Somit werden in der Betriebssatzung grundsätzlich auch die für die innere Verfassung des Eigenbetriebes maßgeblichen Zuständigkeiten zu regeln sein, wozu auch Abgrenzungen zwischen den einzelnen Organen des Eigenbetriebes gehören. Eine weitere Untergliederung dieser Zuständigkeiten innerhalb der Organe würde jedoch dem Charakter der Betriebssatzung nicht gerecht werden. Diese Zuständigkeiten sollten vielmehr im Rahmen einer internen Geschäftsverteilung geregelt werden.
Die Betriebssatzung ist gemäß § 5 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalverfassung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
Ferner ist für bestimmte Entscheidungen der Gemeinde zur wirtschaftlichen Betätigung der besonderen Anzeigepflicht nach § 77 der Kommunalverfassung nachzukommen, die der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 5 der Kommunalverfassung vorgeht. Dies betrifft die Gründung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung), die Erweiterung der Aufgaben des Eigenbetriebes (§ 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 der Kommunalverfassung) und die Aufhebung des Eigenbetriebes. In diesen Fällen wird die anzeigepflichtige Entscheidung der Gemeindevertretung erst wirksam, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend macht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzungen von Rechtsvorschriften geltend machen wird.
Die Regelungen des § 8 unterscheiden zwischen vorgeschriebenen Bestandteilen (Absatz 1), regelmäßigen Bestandteilen (Absatz 2) und freiwilligen Bestandteilen (Absatz 3) der Betriebssatzung. Die Aufzählung der Regelungsmöglichkeiten innerhalb der Betriebssatzung ist nicht abschließend. Es erscheint sinnvoll, grundsätzlich alle im § 8 enthaltenen Angelegenheiten in der Betriebssatzung - soweit im Einzelfall zutreffend - zu regeln, um von vornherein Kompetenzstreitigkeiten und Ähnliches zu vermeiden.
Dazu wird auf das als Anlage 13 dieser Verwaltungsvorschrift beigefügte neue Satzungsmuster für Eigenbetriebe verwiesen.
Zu § 9 - Vermögen des Eigenbetriebes
Eigenbetriebe sind mit einem angemessenen Eigenkapital auszustatten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Eigenbetrieb mit relativer finanzieller Unabhängigkeit von der Kernverwaltung nachhaltig seine Aufgaben erfüllen kann. In welcher Höhe das Eigenkapital als angemessen anzusehen ist, lässt sich nicht generell festlegen; eine Eigenkapitalquote von 30 Prozent sollte allerdings im Regelfall angestrebt werden. Die Angemessenheit ist stets einzelfallabhängig, gemessen an der Sicherung der nachhaltigen Aufgabenerfüllung, zu beurteilen. Als Bewertungsmaßstab dienen dabei die Ertragskraft des Betriebes aufgrund bestehender Eigenfinanzierungsmöglichkeiten aus Eigenkapital sowie die stetige Zahlungsfähigkeit. Es sind also innerbetriebliche wie auch außerbetriebliche Aspekte zu berücksichtigen, wie zum Beispiel steuerrechtliche Fragen. Relevante Gesichtspunkte, die zur Einschätzung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung herangezogen werden können, sind unter anderem die Art und Regelmäßigkeit der Finanzierung der laufenden Leistungen, die Absatzsicherheit (hier Anschluss- und Benutzungszwang), die Finanzierung von Investitionen (zum Beispiel über Beiträge) sowie der Grad der langfristigen Vermögensbindung. Insbesondere bei nicht gebührenfinanzierten Betrieben wird kaum eine andere Eigenkapitalausstattung, als die im Kernhaushalt realisierbare, gefordert werden können.
Eine ausdrückliche Regelung zur Übertragung von Vermögen und Schulden findet sich bei Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (§ 68 Absatz 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung) und in Unternehmen mit Anschluss- und Benutzungszwang. Hier sind die als Kapitalzuschüsse behandelten Zuwendungen als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen ist bei der Zuordnung auf die Einhaltung des Grundsatzes der Haushaltsklarheit und -wahrheit zu achten. Vermögensgegenstände und Schulden sollten der Aufgabe folgen und möglichst widerspruchsfrei zugeordnet werden. Sonderposten zum Anlagevermögen folgen zwingend dem entsprechenden Anlagevermögen. Bei einzelnen Vermögens- und Schuldenposten ist eine einheitliche Zuordnung vorzunehmen. Pensionsrückstellungen für Beamte folgen grundsätzlich dem Beamten.
Es besteht für Eigenbetriebe zwar keine ausdrückliche Verpflichtung zur Stammkapitalfestsetzung mehr, gleichwohl ist bei ausreichendem Eigenkapital die Bildung von Stammkapital anzustreben. Dieses kann nicht im Wege von Rücklagenentnahmen gemindert werden und steht dem Eigenbetrieb von daher dauerhaft zur Verfügung. Zudem sorgt die formelle Festsetzung von Stammkapital auch für Transparenz bei gebührenrechtlichen Aspekten (Eigenkapitalverzinsung). Soweit Stammkapital gebildet wird, ist dessen Höhe und die Aufteilung auf Bereiche in der Betriebssatzung zwingend festzusetzen. Auch wenn kein Stammkapital festgesetzt wird, ist dies aus Gründen der Transparenz in der Betriebssatzung zu dokumentieren (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 der Eigenbetriebsverordnung).
Das Eigenkapital kann durch Bar- oder Sacheinlagen eingebracht werden. Die Vermögenserfassung und -bewertung bei der Gründung eines Eigenbetriebes hat, unabhängig vom Rechnungssystem der Gemeinde, nach doppischen Grundsätzen zu erfolgen (siehe Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dem "Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung kommunalen Vermögens"). Gleiches gilt für nachträgliche Vermögensübertragungen von der Gemeinde zum Eigenbetrieb. Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass durch die Gründung von Eigenbetrieben sowie bei Vermögensübertragungen zwischen Gemeinde und Eigenbetrieb keine Ertragswirkungen für die Gemeinde resultieren.
Zu § 10 - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
Nach Absatz 2 besteht fiir interne Leistungsverrechnungen eine formelle Vergütungspflicht, das heißt, diese sind in Geld zu bewerten und zu bezahlen, und zwar auch zwischen den einzelnen Bereichen (keine Kostenverrechnung). Was als angemessene Vergütung gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und lässt sich nur unter Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Grundsätze, steuerrechtliche Aspekte und Haushaltsrecht im Einzelfall ermitteln. Soweit steuerrechtliche Aspekte von Belang sind, ist als Maßstab regelmäßig der Fremdvergleich heranzuziehen. Generell gilt bei internen Leistungsverrechnungen das Gebot der Angemessenheit.
Bei Eigenbetrieben, die nicht wirtschaftliche Betriebe int Sinne von § 68 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Kommunalverfassung sind, und Hilfsbetrieben, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen, bestehen hinsichtlich der Entgeltkalkulation Besonderheiten, soweit sie sich nicht aus Gebühren finanzieren. Wenn den Eigenbetrieben Vermögensgegenstände des Anlagevermögens von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden oder bei deren Gründung ohne Wertausgleich übertragen wurden, sind Abschreibungen auf diese Vermögensgegenstände bei der Berechnung einer angemessenen Vergütung im Verhältnis zu der Gemeinde in der Regel nicht zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 9 wurde ausgeführt, dass die Vermögensübertragung keine Ertragswirkung für die Gemeinde haben soll. Dies gilt im Verhältnis zwischen Gemeinde und Eigenbetrieb auch umgekehrt. Abschreibungen, also der Wertverlust durch den Verbrauch von Vermögensgegenständen, können grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn dem auch eine wirtschaftliche Belastung durch den Erwerb dieser Vermögensgegenstände vorausgegangen war. Wenn also die Gemeinde von ihr erworbene Vermögensgegenstände dem Eigenbetrieb unentgeltlich überlässt, wäre es unangemessen, wenn sie neben dem Aufwand für den Erwerb auch den Aufwand für die Abnutzung im Rahmen der internen Leistungsverrechnung bezahlen müsste. Die Ausführungen gelten auch für die Leistungsverrechnung von Eigenbetrieben einer Gemeinde untereinander.
Im Verhältnis zu Dritten sind die Abschreibungen zu berücksichtigen, da sie der Eigenbetrieb dann für die Gemeinde erwirtschaftet. Steuerrechtliche Regelungen bei Betrieben gewerblicher Art bleiben unberührt.
Soweit es spezielle gesetzliche Regelungen zur Berechnung der Vergütung von Leistungen im Verhältnis zu anderen Gemeinden gibt, gelten diese auch für Eigenbetriebe.
Absatz 5 eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, dem Eigenbetrieb Kapital zu entnehmen, was aber nur dann zulässig ist, wenn die Aufgabenerfüllung und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden.
Eine Eigenkapitalentnahme nach Absatz 5 Satz 1 kann durch Ausschüttung (von Teilen) aus Jahresgewinnen, Entnahme aus Rücklagen oder Herabsetzung und Ausschüttung des Stammkapitals erfolgen.
Die Regelungen für Eigenkapitalenmahmen sind unabhängig von den Regelungen zur Behandlung von Jahresgewinnen und Verlusten nach den Absätzen 6 bis 10. Bei Betrieben, die ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Gebühren gemäß des Kommunalabgabengesetzes finanziert werden, kann eine Entnahme aus Jahresgewinnen (und Gewinnrücklagen) nur in Höhe der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals erfolgen.
Die Entnahme von Rücklagen dürfte nur dann in Frage kommen, wenn die Rücklagen - auch unter Berücksichtigung des Absatzes 4 - nicht mehr benötigt werden.
Ebenfalls kann eine Stammkapitalherabsetzung und Ausschüttung an die Trägergemeinde nur dann erfolgen, wenn das Stammkapital in dieser Höhe nicht mehr benötigt wird (zum Beispiel durch Aufgabe einzelner Betriebszweige). Eine Stammkapitalherabsetzung erfordert zwingend eine Änderung der Betriebssatzung.
Für eine Eigenkapitalentnahme ist, nach der Anhörung des Betriebsausschusses (soweit vorhanden) und der Betriebsleitung, eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung erforderlich. Die Betriebsleitung hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme nach Absatz 5 Satz 4 darzulegen, dass durch die Entnahme die Erfüllung der Aufgaben oder die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierbei ist auch auf die gesamtwirtschaftliche Situation des Eigenbetriebes unter Darlegung des Rücklagenbestandes und der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung einzugehen.
Absatz 6 unterstreicht die Wirtschaftsgrundsätze des § 75 der Kommunalverfassung, wonach ein Jahresgewinn erwirtschaftet werden soll. Die Erzielung einer mindestens marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals neben der Bildung angemessener Rücklagen gemäß Absatz 4 entspricht der Vorschrift des § 75 Absatz 2 der Kommunalverfassung. Die Marktüblichkeit kann dabei nach zwei Methoden ermittelt werden. So kann der Zinssatz als mindestens marktüblich angesehen werden, den die Gemeinde bei der Anlage ihrer Geldbestände auf einem Festgeldkonto erzielen könnte. Zum anderen kann aber auch der Zinssatz zu Grunde gelegt werden, den die Gemeinde anstelle des nicht erwirtschafteten Gewinns für einen entsprechenden Kredit aufbringen müsste.
Bei gebührenfinanzierten Eigenbetrieben nach dem Kommunalabgabengesetz wird in -Mecklenburg-Vorpommern für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung ein Mischzinssatz favorisiert, der sich aus einer möglichen Verzinsung aus eigenen Anlagen und einem Fremdkapitalzins, entsprechend der Finanzierung, zusammensetzen soll.
In Absatz 7 ist eine Reihenfolge für die Gewinnverwendung festgelegt.
Absatz 7 Nummer 2 hebt ab auf die erwarteten Fehlbeträge in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren. Da der Planungszeitraurn so weit nicht reicht, wird empfohlen, das voraussichtliche Ergebnis des vierten Folgejahres fiktiv auch für das fünfte Jahr anzunehmen. Wird also beispielsweise der Jahresabschluss 2009 (in 2010) erstellt, ist der Wirtschaftsplan 2010 bereits aufgestellt und weist voraussichtliche Ergebnisse bis 2013 (dem dritten, dem Haushaltsjahr folgenden Jahr) aus. Ergibt sich im Erfolgsplan 2013 ein etwaiger Jahresverlust, so ist dieser auch für 2014 anzusetzen.
Weiter ist darauf zu achten, dass die Jahresergebnisse im relevanten Fünf-Jahreszeitraum nicht saldiert werden dürfen. In einzelnen Jahren erwartete Jahresgewinne bleiben unberücksichtigt.
Eine Ausschüttung nach Absatz 7 Nummer 4 kommt bei gebührenfinanzierten Betrieben nur in Betracht, soweit der Gewinn auf einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung beruht, die auf von der Gemeinde aufgebrachtem Eigenkapital fußt beziehungsweise nicht gebührenrelevante Aufgaben zum Gewinn beigetragen haben.
Regelungen zur Behandlung von Verlusten enthalten die Absätze 8 bis 10. Nach Absatz 8 ist ein Jahresfehlbetrag zunächst durch Verrechnung mit Gewinnvorträgen zu decken. Ein danach noch nicht ausgeglichener Verlust kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn der Verlustausgleich durch Gewinne der fünf Folgejahre zu erwarten ist. Hierbei sind gegebenenfalls in den Folgejahren geplante Jahresverluste mit einzubeziehen. Ein danach immer noch bestehender Verlustvortrag ist im sechsten Jahr durch die Gemeinde auszugleichen, sofern nicht eine Rücklagenentnahme möglich ist. Für Rücklagenentnahmen gilt das Verfahren nach Absatz 5.
Bei fehlender Verrechnungs- bzw. Vortragsmöglichkeit ist der Verlust nach Absatz 9 im Folgejahr aus Mitteln der Gemeinde auszugleichen.
Bei unterjährig fehlender Liquidität (unter Einbeziehung des festgesetzten Höchstbetrags der Kredite zur Liquiditätssicherung) des Eigenbetriebs ist nach Absatz 10 ein sofortiger Ausgleich zahlungswirksamer Verlustanteile aus Mitteln der Gemeinde vorzunehmen. Die Ausgleichspflicht ist insofern als "Abschlag" auf den jährlichen Verlustausgleich zu interpretieren und auf den voraussichtlichen Jahresverlust beschränkt. Weitergehenden Liquiditätsengpässen ist durch Darlehen oder Eigenkapitalzuführungen zu begegnen.
Die Sonderkasse des Eigenbetriebes soll mit der Gemeindekasse verbunden werden, das heißt, sie soll nach dem Prinzip der verbundenen "Einheitskasse" geführt werden. Die Nutzung freier Kassenliquidität des Eigenbetriebes ist rechtlich geboten (Absatz 2 und § 66 der Kommunalverfassung) und wirtschaftlich sinnvoll. Stellt der Eigenbetrieb der Gemeinde liquide Mittel zur Verfügung, ist diese Leistung angemessen zu vergüten. Dies erfordert die Erzielung des Habenzinses und des Risikoaufschlags für den Eigenbetrieb. Der Vorteil für die Gemeinde liegt darin, dass diese Kosten gegebenenfalls geringer sind als die zu zahlenden Kassenkreditzinsen am freien Markt. Diese vom Eigenbetrieb gewährte Liquiditätshilfe wird auf die Kassenkreditgenehmigung der Gemeinde angerechnet. Damit die Mittel beim Eigenbetrieb bei Bedarf rechtzeitig wieder zur Verfügung stehen, stellt Absatz 2 das Erfordernis zur abgestimmten Liquiditätsplanung und Mittelbewirtschaftung klar.
Durch den Verweis in § 66 der Kommunalverfassung ist für Kommunen, die ihre Bücher nach der Doppik führen, § 58 der Kommunalverfassung und für Kommunen mit kameralem Haushaltsrecht § 59 der Kommunalverfassung (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) entsprechend anwendbar.
Ein abweichendes Wirtschaftsjahr sollte nur in Ausnahmefällen (in der Betriebssatzung) festgelegt werden, da Abweichungen vom Haushaltsjahr der Gemeinde für den Eigenbetrieb im Zusammenhang mit der Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses beziehungsweise des Gesamtabschlusses einen Zwischenabschluss zum 31. Dezember des Jahres erforderlich machen können (vergleiche § 61 Absatz 8 der Kommunalverfassung).
Absatz 1 stellt klar, aus welchen Bestandteilen das Rechnungswesen des Eigenbetriebes besteht.
Absatz 2 macht deutlich, dass das Rechnungswesen eine Auswertung nach Bereichen (soweit festgelegt) ermöglichen muss, das heißt, sowohl bei der Wirtschaftsplanung, der Buchführung, dem Jahresabschluss und der Kosten- und Leistungsrechnung ist eine bereichsbezogene Darstellung erforderlich.
Der Wirtschaftsplan ist das Finanzplanungsinstrument des Eigenbetriebes und stellt nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung einen Ermächtigungsrahmen für die Betriebsführung dar und ist nach Absatz 1 vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen.
Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht von der Gemeindevertretung beschlossen, unterliegt der Eigenbetrieb, ebenso wie die Kernverwaltung, den Regelungen für die vorläufige Wirtschaftsführung (§§ 49, 64 Absatz 1 der Kommunalverfassung). Dies gilt auch bei den Kommunen, die ihre Bücher im Kernhaushalt noch nach kameralem System (§§ 51, 64 der Kommunalverfassung) führen. In dieser Zeit dürfen nur
Hinsichtlich genehmigungspflichtiger Festsetzungen in der Zusammenstellung gilt nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung die vorläufige Wirtschaftsführung bis zum Zugang der Genehmigungsentscheidung.
In Absatz 2 werden die Bestandteile des Wirtschaftsplans aufgezählt. Mit Ausnahme des Vorberichts sind gemäß Absatz 8 für alle anderen Teile des Wirtschaftsplanes die vom Innenministerium vorgegebenen Formblätter zu verwenden.
Zulässige Abweichungen ergeben sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel der Krankenhausbuchführungsverordnung). In Einzelfällen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen auch ohne besondere gesetzliche Grundlage von den Formblättern abgewichen werden, dies muss aber (im Vorbericht) begründet werden.
Durch die Verweise in Absatz 3 sind die allgemeinen Planungsgrundsätze sowie die Regelungen zur Veranschlagung von Investitionen und Invenstitionsförderungsmaßnahmen und der Personal- und Versorgungsaufwendungen nach der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik sinngemäß zu beachten.
Absatz 4 enthält den Pflichtinhalt der Zusammenlegung, die für den Eigenbetrieb die gleiche Bedeutung hat wie die Haushaltssatzung für den Kernhaushalt. Möglich ist eine Ergänzung der Zusammenstellung um Bewirtschaftungsregelungen (zum Beispiel Zweckbindungen für bestimmte Einzahlungen, Sperren bis zum Eingang von Deckungsmitteln und Regelungen zur Nachtragswirtschaftsplanung; so genannte "Erheblichkeitsgrenzen"). Die Festsetzungen in der Zusammenstellung lösen folgende Genehmigungspflichten aus:
Besonderer Wert ist auf einen aussagekräftigen Vorbericht zu legen. Ziel des Vorberichts ist es, allgemeinverständlich über die Entwicklungen des Eigenbetriebes im Planungszeitraum zu informieren. Der Inhalt des Vorberichts ergibt sich aus Absatz 5 in Verbindung mit § 5 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und sollte (angepasst an die Erfordernisse des Eigenbetriebes) folgende Aussagen beinhalten:
Gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung sind die Planansätze für die Erfüllung jahresübergreifender Verträge, soweit die hieraus folgenden Verpflichtungen erheblich sind, zu erläutern. Soweit Bereiche eingerichtet wurden, sind die Erläuterungen bereichsbezogen vorzunehmen. Als erheblich gelten dabei Verpflichtungen, die mehr als 5 Prozent des Gesamtaufwandes des jeweiligen Jahres im jeweiligen Bereich ausmachen. Soweit Verpflichtungen für Auszahlungen für Investitionen bestehen, sind diese zu erläutern, wenn sie mehr als ein Viertel der Gesamtauszahlungen für Investitionen überschreiten. Zweck der Erläuterungen ist es, die vorhandenen längerfristigen finanziellen Bindungen des Eigenbetriebes deutlich zu machen.
Weiterhin soll der Vorbericht auch Einschätzungen zur wirtschaftlichen Entwicklung über den Planungszeitraum hinaus eröffnen. Dies gilt insbesondere für Branchen, in denen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände langfristig zu nutzen und die damit einhergehenden finanziellen Bindungen ebenso langfristig sind. Speziell betrifft dies die Betriebe der Wasserver- und der Abwasserentsorgung sowie der Wohnungswirtschaft. Daher wird es für zweckmäßig gehalten, die im "Grundwerk zu den Grundsätzen des Landesrechnungshofes Mecklenburg-Vorpommern zur Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe nach Abschnitt III Kommunalprüfungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern sowie von Betrieben mit Beteiligung des Landes" (im Folgenden Grundwerk des Landesrechnungshofes zur Jahresabschlussprüfung genannt) erwarteten Darstellungen zur Entwicklung des Gebühren- und Beitragsbedarfes in den nächsten zehn Jahren im Bereich der Wasserver- und der Abwasserentsorgung und zur Tilgung der Verbindlichkeiten im Zeitraum der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Wohnungen im Bereich der Wohnungswirtschaft (B. 7 und C. 2 des Grundwerkes des Landesrechnungshofes zur Jahresabschlussprüfung) in den Vorbericht aufzunehmen.
Nach Absatz 7 gilt für den Nachtragswirtschaftsplan § 48 der Kommunalverfassung in Verbindung nüt § 7 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik. Der Nachtragswirtschaftsplan ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 von der Gemeindevertretung zu beschließen. Ein Nachtragswirtschaftsplan ist erforderlich, wenn
Die Grenzen sollten im Rahmen der Betriebssatzung allgemein bestimmt werden. Das Erfordernis eines Nachtragswirtschaftsplanes gilt auch bei den Kommunen, die ihre Bücher im Kernhaushalt noch nach kameralem System führen.
Abweichungen vom vorgegebenen Formblatt sind zulässig, soweit sie sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Eine weitere Untergliederung der im Formblatt vorgegebenen Punkte kann durchaus zweckmäßig sein. Notwendige Erläuterungen sind im Vorbericht vorzunehmen.
Nach Absatz 2 ist die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ansätze über alle Aufwendungsgruppen und über die Bereiche gegeben, das heißt, Mehraufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen sind zunächst im Rahmen aller Aufwandspositionen des Bereiches und dann bereichsübergreifend zu decken.
Erfolgsgefährdende Mindererträge liegen vor, wenn kein Aufwandsrückgang in gleichem Umfang erfolgt. Sie lösen nach Absatz 3 eine Berichtspflicht des Betriebsleiters gegenüber dem Bürgermeister aus.
Über- oder außerplanmäßige Aufwendungen nach Absatz 4 sind darin erfolgsgefährdend, wenn sie nicht durch andere Aufwendungsansätze oder Mehrerträge gedeckt werden können. Sie sind bei Unabweisbarkeit zulässig, das heißt, der Aufwand muss für die betriebliche Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich sein. Die Entscheidungsbefugnis richtet sich nach den Regelungen in der Betriebssatzung ( § 5 Absatz 2 Nummer 2).
Der Finanzplan ersetzt die vorherige Vermögensplanung und ist an die Finanzrechnung Doppik angelehnt (Unterschied zur Doppik: vom System her indirekte Herleitung aus dem Jahresergebnis). Er folgt grundsätzlich dem Prinzip der Kapitalflussrechnung (Deutscher Rechnungslegungsstandard Nummer 2). Er soll die Mittelveränderung nach ihren Quellen (laufende Geschäftstätigkeit, Finanzierungstätigkeit und Investitionstätigkeit) und die Finanzierung des Eigenbetriebs aufzeigen. Gleichzeitig bildet er den haushaltsrechtlichen Ermächtigungsrahmen für Investitionen, Kredite und Verpflichtungsermächtigungen. Abweichungen vom Formblatt sind wie beim Erfolgsplan zulässig.
Es besteht gemäß Absatz 2 gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ansätze für alle Auszahlungen, soweit der Wirtschaftsplan nichts anderes bestimmt. Ergeben sich beispielsweise Mehrauszahlungen bei einzelnen Positionen der laufenden Geschäfte, sind diese zunächst im Rahmen der Ansätze aller Auszahlungspositionen der laufenden Geschäftstätigkeit des Bereiches und dann bereichsübergreifend zu decken.
Durch den Verweis in Absatz 3 auf Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dann einzeln zu veranschlagen, wenn sie sich entweder über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken oder die (in der Betriebssatzung) festgelegten Wertgrenzen übersteigen.
Zu § 17 - Bereichswirtschaftspläne
Bereichserfolgspläne dienen zur Ermittlung des Spartenergebnisses einschließlich der Erträge und Aufwendungen aus internem Leistungsaustausch.
Die Anlage 6 "Übersicht über die Bereiche des Eigenbetriebes" dient der Erläuterung der Bereichsplanung, um einen Überblick über den bestehenden Leistungsaustausch und den Umfang von Verrechnungen zu erhalten. Erfolgen im Vorbericht umfängliche Ausführungen zu den Leistungsbeziehungen zwischen den Betriebsbereichen, kann auf die Darstellung im Formblatt verzichtet werden.
Zu § 18 - Buchführung und Kosten- und Leistungsrechnung
Für den Eigenbetrieb wird die Ergänzung der kaufmännischen doppelten Buchführung um die Besonderheiten der Verwaltungsbuchführung erforderlich. Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik finden nur entsprechend Anwendung, soweit sie ausdrücklich benannt sind. Ansonsten gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
Für die Berichtspflicht wird eine bestimmte Darstellung nicht vorgeschrieben; sie bleibt der örtlichen Regelung überlassen. Die Betriebssatzung kann Näheres über den Inhalt der Zwischenberichte bestimmen.
Die Zwischenberichterstattung sollte in das Beteiligungscontrolling im Rahmen des Beteiligungsmanagements der Gemeinde eingebunden werden.
Neben der Pflicht zur Erstellung von Zwischenberichten bestehen weitere Unterrichtungspflichten nach dem § 3 Absatz 4 und § 15 Absatz 3.
Entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften gehört zum Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch der Anhang. Der Jahresabschluss ist entsprechend den in § 20 Absatz 3 genannten Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Einzelvorschriften zur Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang sind in den §§ 21, 22 und 25 enthalten.
Durch die entsprechende Anwendung des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften wie auch durch die Einzelvorschriften der §§ 21, 22 und 25 werden die Eigenbetriebe den strengeren, für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften unterworfen. Dies führt auch zu einer möglichst einheitlichen und detaillierten Darstellungsweise und damit zu einer besseren Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse verschiedener Betriebsarten. Die Einzelvorschriften schreiben Formblätter für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anlagennachweis und die Erfolgsübersicht vor und schließen darüber hinaus einige Wahlrechte hinsichtlich der Darstellung im Jahresabschluss aus. Die Formblätter sind an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches angepasst.
Im Rahmen von Förderprogrammen gewährt die öffentliche Hand Zuschüsse verschiedenster Art. Bei der Bilanzierung derartiger Zuschüsse, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf das Betriebsergebnis, sind sowohl die handels- als auch die steuerrechtlichen Grundsätze zu beachten; Letzeres nur bei steuerpflichtigen Betrieben. Die eigenbetriebsrechtlichen Vorgaben zur Bilanzierung tragen dafür Sorge, dass den steuerrechtlichen Vorgaben gefolgt werden kann.
Nicht erfasst von der Vorschrift werden Zuschüsse, die zur Finanzierung konkreter Leistungen (leistungsabhängig) gewährt werden (Betriebskostenzuschüsse). Vielmehr werden hier Zuschüsse für die Anschaffung bestimmter Vermögensgegenstände oder zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung allgemein erfasst.
Die in der Eigenbetriebsverordnung verwendeten Begriffe Kapitalzuschüsse, Ertragszuschüsse, einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter und Investitionszuschüsse sind nach den handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen wie folgt aufzugliedern und zu behandeln:
Kapitalzuschüsse
In Abgrenzung von den zweckbestimmten Investitions- oder Ertragszuschüssen kann von Kapitalzuschüssen in der Regel nur ausgegangen werden, wenn die Gemeinde oder ein anderer Zuschussgeber im Einzelfall die Verstärkung des Eigenkapitals (Kapitalrücklage in Analogie zu § 272 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches) ausdrücklich bestimmt oder gewollt hat. Unerheblich ist, ob gegebenenfalls als Kapitalzuschüsse geltende Zuweisungen über die Gemeinde dem Eigenbetrieb zufließen (§ 21 Absatz 3 Satz 3 der Eigenbetriebsverordnung). Insofern sind bei Weiterleitung von bestimmten Mitteln nach dem Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern durch die Gemeinde an den Eigenbetrieb die Vorschriften gemäß Nummer 11.3 der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 8. Dezember 2008 (AmtsBl. M-V S. 1078) hinsichtlich der Zuordnung zur Kapitalrücklage zu beachten. Als Kapitalzuschuss gelten hiernach derzeit die investiv gebundenen Mittel nach § 16 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
Zu den Kapitalzuschüssen zählen kraft Gesetzes auch die Zuweisungen zum Verlustausgleich gemäß § 10 Absatz 8 bis 10 der Eigenbetriebsverordnung. Werden Zuschüsse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich steuerfrei gestellt, so sind diese als Kapitalzuschüsse zu behandeln. Investitionszulagen sind Kapitalzuschüsse.
Ertragszuschüsse
Sind mit dem Zuschuss zeitraumbezogene Gegenleistungen zu erbringen, so sind die Zuschüsse ertragswirksam über die Laufzeit der Gegenleistung aufzulösen. Vorstellbar wären hier beispielsweise Mietverträge und eine damit einhergehende Nutzungsberechtigung.
Einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter
Darunter sind zum Beispiel Baukostenzuschüsse oder Anschlussbeiträge für Abwasseranlagen zu verstehen. Der Sonderposten ist über die Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes zu verteilen, wobei die der Eigenbetriebsverordnung nur die Auflösungsmethode zulässt. Der Sonderposten wird also über den gleichen Zeitraum aufgelöst, über den das Anlagegut abgeschrieben wird. Es ist zwingend das Bruttoprinzip zu beachten, eine Absetzung des Baukostenzuschusses von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögensgegenstände kommt nicht in Betracht. Die Baukostenzuschüsse sind vielmehr als Sonderposten zu passivieren und die Vermögensgegenstände in vollem Umfang zu aktivieren. Die entsprechenden Sonderposten sind regelmäßig über die Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstandes ergebniswirksam aufzulösen.
Investitionszuschüsse
Ihre Behandlung erfolgt analog zu den einmaligen Entgelten der Nutzungsberechtigten. Investitionszuschüsse sind als Sonderposten zu passivieren. Ein Abzug von den Anschaffungs- und Herstellungskosten ist ausgeschlossen. Das Bruttoprinzip ist zu beachten; eine Wahlmöglichkeit zur Aktivierung wie im Handelsgesetzbuch besteht nicht. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt ergebniswirksam über den Zeitraum der Nutzungsdauer des Anlagegutes.
Zu § 22 - Gewinn- und Verlustrechnung
Das Formblatt für die Gewinn- und Verlustrechnung entspricht weitgehend dem handelsrechtlichen Gliederungsschema nach dem Gesamtkostenverfahren. Eine Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren entsprechend § 275 Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuches ist damit nicht zugelassen.
Die Abschreibungen sind im Formblatt 10 generell in Anlagevermögen und Umlaufvermögen getrennt aufgeführt, wobei die außerplanmäßigen und steuerlichen Sonderabschreibungen in "Davonposten" erscheinen. Erträge aus Auflösungen von Sonderposten mit Rücklagenanteil und Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklagenanteil sind ebenfalls als "Davonposten" auszuweisen, so dass die Möglichkeit nach § 277 Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches, diese Angaben stattdessen im Anhang zu machen, nicht gegeben sind.
Die Finanzrechnung in Anlehnung an eine Kapitalflussrechnung gemäß dem Deutschen Rechnungslegungsstandard Nummer 2 verfolgt das Ziel, die Liquiditätslage des Unternehmens darzustellen. Weiterhin dient sie der transparenten Abbildung von Herkunft und Verwendung der Finanzmittel. Sie gibt darüber Auskunft, welche Finanzmittel dem Unternehmen im Geschäftsjahr zugeflossen sind und welche
Finanzmittel das Unternehmen im selben Zeitraum verausgabt hat. Sie ist so darzustellen, dass Zahlungsmittelflüsse (Cashflows) nach betrieblichen Tätigkeiten, Investitionstätigkeiten und Finanzierungstätigkeiten gegliedert werden.
Zur Vereinfachung sind in den Vordrucken zum Finanzplan (Anlage 3), Bereichsfinanzplan (Anlage 4b) und Finanzrechnung (Anlage 11) bereits die Vorzeichen für die verschiedenen Vorgänge vorgegeben.
Von Eigenbetrieben mit mehr als einem Bereich ist neben der Bereichsbilanz, der Bereichs-Gewinn- und Verlustrechnung die Bereichsfinanzrechnung zu erstellen, um insbesondere den Gemeindeorganen und dem Eigenbetrieb selbst die besondere Betrachtung der Wirtschaftlichkeit einzelner Bereiche zu ermöglichen. Hierfür sind keine speziellen Formblätter vorhanden, das heißt, für jeden Bereich sind die Formblätter der Anlagen 9 bis 11 zu verwenden. Die Gewinn- und Verlustrechnung allein gestattet keinen Überblick darüber, in welchen Betriebsbereichen die ausgewiesenen Aufwendungen angefallen sind und in welcher Weise sich das Betriebsergebnis der einzelnen Betriebsbereiche auf das Jahresergebnis ausgewirkt hat.
Der Anhang dient der Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
Nach Absatz 3 Satz 2 sind nur die Angaben aufzunehmen, die auch auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage einen Einfluss haben. Ob ein Einfluss vorliegt, muss anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt werden (zum Beispiel normale Leitungs- und Wegerechte).
§ 285 Nummer 8 des Handelsgesetzbuches findet keine Anwendung, da diese Vorschriften das Umsatzkostenverfahren betreffen, während nach dem vorgegebenen Formblatt die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen ist.
Die nach § 286 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches eröffneten Möglichkeiten zum Unterlassen von Angaben gelten nicht für Eigenbetriebe, da an diese als öffentliche Unternehmen erhöhte Transparenzanforderungen gestellt werden.
Neben dem Anhang sind die Anlagen zum Anhang bei der Vorlage des Jahresabschlusses aufzuführen. Dies sind die Formblätter 12a, 12b und 12c in der veröffentlichten Form zu den Mustervordrucken. Für die über das Jahr hinausgehenden Ermächtigungen ist kein einheitlicher Vordruck vorgesehen. Inhaltlich sollen hier die über das Haushaltsjahr hinausgehenden Aufwendungen, die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen unterschieden nach Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit, die Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie die aus Verpflichtungsermächtigungen fällig werdenden Auszahlungen aufgeführt werden.
Aus der spezifischen Aufgabenstellung heraus bestehen fiir bestimmte Eigenbetriebe besondere branchentypische Risikolagen. Diese können in Konkretisierung der gemäß § 289 des Handelsgesetzbuches gebotenen Berichterstattung über Risiken der künftigen Entwicklung besondere Prognosen und Darstellungen erforderlich machen. Diese Anforderungen werden insbesondere auch durch das jährlich aktualisierte "Grundwerk des Landesrechnungshofes zur Jahresabschlussprüfung" in der jeweils aktuellen Fassung konkretisiert. Beispielhaft wird auf die erwarteten Prognosen zum künftigen Gebührenbedarf in der Wasserver- und Entsorgung (B. 2 des Grundwerkes) und der Kongruenz zwischen wirtschaftlicher Nutzungsdauer und Tilgungsdauer für Kreditverbindlichkeiten in der Wohnungswirtschaft (C. 2 des Grundwerkes) verwiesen.
Zu § 27 - Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Aufgrund von Problemen in der Praxis wurde in Absatz 2 das Verfahren zur Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Die Jahresabschlüsse eines Eigenbetriebes sind nach § 11 Absatz 1 des Kommunalprüfungsgesetzes grundsätzlich prüfungspflichtig, soweit der Eigenbetrieb gemäß § 12 Absatz 1 des Kommunalprüfungsgesetzes nicht von der Jahresabschlussprüfung befreit wurde. Die Feststellung des Jahresabschlusses kann erst nach dieser Prüfung stattfinden. Ist der Eigenbetrieb von der Jahresabschlussprüfung gemäß § 12 Absatz 1 des Kommunalprüfungsgesetzes befreit, so kann der Jahresabschluss in der Regel erst nach der Ersatzprüfung festgestellt werden.
Zu § 28 - Entlastung der Betriebsleitung
Der Jahresabschluss wird nach § 27 Absatz 1 Satz 1 innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufgestellt. Der Jahresabschluss ist zu prüfen. Den geprüften Jahresabschluss leitet die Betriebsleitung über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss zur Stellungnahme zu. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt der Gemeindevertretung, nachdem sie den geprüften Jahresabschluss mit Stellungnahme vorgelegt bekommen hat. Die Gemeindevertretung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Ergebnisverwendung und in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Betriebsleitung.
Die Muster sind als Anlagen 1 bis 12c dieser Verwaltungsvorschrift beigefügt.
Gemäß § 161 Absatz 3 Satz 1 der Kommunalverfassung haben Zweckverbände die für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Hauptaufgabe des Zweckverbandes das Betreiben eines gemeinsamen wirtschaftlichen Unternehmens ist. Ist die Hauptaufgabe des Zweckverbandes das Betreiben nichtwirtschaftlicher Unternehmen oder Einrichtungen gemäß § 68 Absatz 2 der Kommunalverfassung, so kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Eigenbetriebsverordnung erfolgt.
Für diese Zweckverbände findet Abschnitt 2 der Eigenbetriebsverordnung, der sich mit der Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs befasst, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher tritt. Der Verbandsvorsteher erfüllt die Aufgaben, die bei Eigenbetrieben funktional dem Betriebsleiter obliegen.
Bei der Bestimmung der Zuständigkeiten von Verbandsversammlung und Verbandsvorsteher in der Verbandssatzung sind neben den Regelungen des § 157 Absatz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 und 4 der Kommunalverfassung sowie des § 154 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 Satz 1 bis 5 der Kommunalverfassung zusätzlich die Regelungen des § 5 der Eigenbetriebsverordnung zu beachten und aufeinander abzustimmen.
Nachfolgend wird der wesentliche Anpassungsbedarf der Betriebssatzungen bestehender Eigenbetriebe dargestellt, der sich durch die Neufassung der der Eigenbetriebsverordnung ergibt.
Besteht ein Eigenbetrieb aus mehreren Unternehmen, Einrichtungen oder Hilfsbetrieben, ist der Eigenbetrieb in Bereiche (Betriebszweige des Eigenbetriebes) aufzugliedern, die in der Betriebssatzung zu bestimmen sind (§ 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Eigenbetriebsverordnung).
Soweit aufgrund der bisherigen Kann-Vorschrift des § 2 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung keine Betriebsleitung bestellt war, ist dies im Hinblick auf die Soll-Vorschrift des jetzt geltenden § 3 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung zu überprüfen.
Nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 soll die Betriebssatzung bestimmen, wann und wie der Unterrichtungspflicht durch die Betriebsleitung nachzukommen ist. Berichtspflichten ergeben sich aus dem § 3 Absatz 4, § 15 Absatz 3 und dem § 19 der Eigenbetriebsverordnung.
Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebs für einzelne oder sich wiederholende Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen, soweit die Betriebssatzung dazu ermächtigt (§ 4 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung).
Anpassung der Begrifflichkeiten und Wertgrenzen an die Neuregelungen in § 5 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung, wonach die Betriebssatzung bestimmen kann, dass der Betriebsausschuss, der Bürgermeister oder die Betriebsleitung bis zu bestimmten Wertgrenzen Entscheidungen in bestimmten Angelegenheiten trifft. Bei der Festsetzung der Wertgrenzen1 ist auf deren Einordnung in das Kompetenzgefüge der Gemeinde zu achten.
Die Betriebssatzung muss nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 der Eigenbetriebsverordnung Vorschriften über das Stammkapital enthalten; es ist aber auch eine Regelung notwendig, wenn kein Stammkapital festgesetzt wird. Sofern Stammkapital gebildet wird, ist die Höhe des Stammkapitals in der Betriebssatzung für die einzelnen Bereiche festzusetzen (§ 9 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung).
Wenn die Art des Eigenbetriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen (§ 12 der Eigenbetriebsverordnung).
Nach § 16 Absatz 3 der Eigenbetriebsverordnung gilt für die Veranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen § 4 Absatz 12 Satz 2 und Absatz 13 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik sinngemäß. Die dort genannten und von der Gemeindevertretung festzulegenden Wertgrenzen, ab denen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen einzeln darzustellen, auf Haushaltsfolgejahre aufzuteilen und zu erläutern sind, sollten für den Eigenbetrieb in der Betriebssatzung festgelegt werden. Auch sollten Erheblichkeitsgrenzen für das Nachtragserfordernis (§ 14 Absatz 7 der Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung) festgesetzt werden.
Sofern die bisherige Betriebssatzung Regelungen zum Jahresabschluss entsprechend der alten Mustersatzung (§ 11 Absatz 3) enthält, wird darauf hingewiesen, dass diese entbehrlich sind, da das Verfahren jetzt in § 27 der Eigenbetriebsverordnung detailliert geregelt ist.
Im Zuge der Überarbeitung der Betriebssatzung sollten aus Deregulierungsgründen grundsätzlich alle Regelungen daraufhin überprüft werden, ob sie durch die neue der Eigenbetriebsverordnung entbehrlich sind.
Im Übrigen wird auf das neue Satzungsmuster für Eigenbetriebe hingewiesen, das als Anhang dieser Verwaltungsvorschrift beigefügt ist und in der die oben genannten Anpassungsbedarfe bereits berücksichtigt sind.
3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur Eigenbetriebsverordnung vom 10. März 1999 (AmtsBl. M-V S. 322) außer Kraft.
Muster zu den Hinweisen zur Umsetzung der Eigenbetriebsverordnung
Alle Währungsangaben sind mindestens in TEUR zu machen.
I. Vordrucke für den Wirtschaftsplan
1. Zusammenstellung
2. Erfolgsplan
3. Finanzplan
4. Pläne für die einzelnen Bereiche
a) Bereichserfolgsplan
b) Bereichsfinanzplan
5. Investitionsübersicht
6. Übersicht über die Bereiche des Eigenbetriebes
7. Stellenübersicht
8. Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen
II. Vordrucke für den Jahresabschluss
9. Bilanz
10. Gewinn- und Verlustrechnung
11. Finanzrechnung
12.
a) Anlagenübersichtb) Forderungsübersicht
c) Verbindlichkeitenübersicht
III. Muster
13. Satzungsmuster für Eigenbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern
Anlage 1 (zu § 14) |
Gemeinde / Landkreis / Zweckverband1
... ... |
Zusammenstellung für das Jahr
für
Name des Betriebes/Unternehmens:
... ... |
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 64 Abs. 1 der Kommunalverfassung hat
_________________________________________________________________________2
für das Wirtschaftsjahr _________ festgestellt:
Es betragen | ||
1 | im Erfolgsplan | in TEUR |
- die Erträge | ____________ | |
- die Aufwendungen | ____________ | |
- der Jahresgewinn | ____________ | |
- der Jahresverlust | ____________ | |
2. | im Finanzplan | |
- der Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit3 | ____________ | |
- der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit4 | ____________ | |
- der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit5 | ____________ | |
- der Saldo aus der Änderung des Finanzmittelstandes6 | ____________ | |
3. | Es werden festgesetzt | |
- der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | ____________ | |
- davon für Umschuldungen | ____________ | |
- der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | ____________ | |
- der Höchstbetrag aller Kredite zur Liquiditätssicherung | ____________ | |
4. | Die Stellenübersicht weist _____________ stellen in Vollzeitäquivalenten aus | |
5. | Der Stand des Eigenkapitals | |
- betrug zum 31.12. des Vorjahres | ____________ | |
- beträgt zum 31.12. des Vorjahres voraussichtlich | ____________ | |
- beträgt zum 31.12. des Wirtschaftsjahres voraussichtlich | ____________ | |
6. | Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am7: | ____________ |
____________ | ||
Ort, Datum/Unterschrift des gesetzlichen Vertreters | ||
________________________________________________________________ | ||
|
Erfolgsplan | Anlage 2 (zu § 15) |
für
Name des Betriebes/Unternehmens:
... ... |
Bezeichnung | - in TEUR- | ||||||
Ist | Plan | Plan | Plan | Plan | Plan | ||
Vorvorjahr | (Vorjahr) | (Planjahr) | (1. Folgejahr) | (2. Folgejahr) | (3. Folgejahr) | ||
1. | Umsatzerlöse | ss | |||||
2. | Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen |
||||||
3. | Andere aktivierte Eigenleistungen | ||||||
4. | Sonstige betriebliche Erträge | ||||||
5. | Materialaufwand | ||||||
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren | |||||||
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen | |||||||
6. | Personalaufwand | ||||||
a) Löhne und Gehälter | |||||||
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung |
|||||||
- davon für Altersversorgung | |||||||
7. | Abschreibungen auf | ||||||
a) immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | |||||||
- davon nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB | |||||||
- davon nach § 254 HGB | |||||||
b) Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten |
|||||||
- davon nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB | |||||||
- davon nach § 254 HGB | |||||||
8. | Erträge aus Auflösungen von Sonderposten nach § 21 Abs. 4-6 EigVO | ||||||
9. | Konzessionsabgabe | ||||||
10. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | ||||||
11. | Erträge aus Beteiligungen | ||||||
- davon aus verbundenen Unternehmen | |||||||
12. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | ||||||
- davon aus verbundenen Unternehmen | |||||||
13. | Zinsen und ähnliche Erträge | ||||||
- davon aus verbundenen Unternehmen | |||||||
14. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | ||||||
15. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | ||||||
- davon an verbundene Unternehmen | |||||||
16. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | ||||||
17. | Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen | ||||||
18. | Aufwendungen aus Verlustübernahme | ||||||
19. | Außerordentliche Erträge | ||||||
20. | Außerordentliche Aufwendungen | ||||||
21. | Außerordentliches Ergebnis | ||||||
22. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ||||||
23. | Sonstige Steuern | ||||||
24. | Jahresgewinn / Jahresverlust |
vorgesehene Behandlung des Jahresgewinns1, 2 |
oder | Behandlung des Jahresverlustes1, 2 | ||
Verwendung | Betrag in TEUR |
Verwendung | Betrag in TEUR |
|
a) zur Tilgung des Verlustvortrages | a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag | |||
b) zur Einstellung in Rücklagen | b) aus dem Haushalt der Kommune (durch Gesellschafter) auszugleichen | |||
c) zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde (Gesellschafter) | c) auf neue Rechnung vorzutragen | |||
d) auf neue Rechnung vorzutragen |
Für Unternehmen in Privatrechtsform:
bei Gewinnabführung an bzw. Verlustausgleich durch mehrere Gesellschafter:
Gesellschafter | Gesellschaftsanteile in % | Betrag in TEUR | |
1. | |||
2. | |||
3. | |||
4. | |||
5. | |||
6. | |||
1) § 11 Absatz 5 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik: Bei Sondervermögen mit Sonderrechnungen sind die voraussichtlichen Jahresergebnisse in dem Ergebnishaushalt der Gemeinde zu veranschlagen.
2) Mit Zahlungswirksamkeit des Verlustausgleiches bzw. der Gewinnausschüttung ist eine Veranschlagung im Finanzhaushalt der Gemeinde im Folgejahr vorzunehmen. |
Anlage 3 (zu § 16) |
Finanzplan
für
Name des Betriebes/Unternehmens:
.... .... |
Bezeichnung | Ist | Plan | Plan | Plan | Plan | Plan | |
(Vorvorjahr) | (Vorjahr) | (Planjahr) | (1. Folgejahr) | (2. Folgejahr) | (3. Folgejahr) | ||
1 | Periodenergebnis vor außerordentlichen Posten | ||||||
2 | Abschreibungen (+)/Zuschreibungen (-) auf Gegenstände des Anlagevermögens |
||||||
3 | Auflösung (-)/Zuschreibungen (+) auf Sonderposten zum Anlagevermögen |
||||||
4 | Gewinn (-)/Verlust (+) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens |
||||||
5 | Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen (+) und Erträge (-) | ||||||
6 | Zunahme (-)/Abnahme (+) der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind |
||||||
7 | Zunahme (+)/Abnahme (-) der Rückstellungen | ||||||
8 | Zunahme (+)/Abnahme (-) der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind |
||||||
9 | Ein- (+) und Auszahlungen (-) aus außerordentlichen Posten | ||||||
10 | Mittelzu- / Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit | ||||||
11 | (+) Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens und des Immateriellen Anlagevermögens |
||||||
12 | (-) Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und das Immaterielle Anlagevermögen |
||||||
13 | (+) Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens | ||||||
14 | (-) Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen | ||||||
15 | (+) Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition |
||||||
16 | (-) Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen Im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition |
||||||
17 | (+) Einzahlungen aus Sonderposten zum Anlagevermögen | ||||||
davon a) empfangene Ertragszuschüsse |
|||||||
b) Beiträge und einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter | |||||||
18 | (-) Auszahlungen aus der Rückzahlung von Sonderposten zum Anlagevermögen |
||||||
19 | Mittelzu- / Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit | ||||||
20 | (+) Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen | ||||||
21 | (-) Auszahlungen an die Gemeinde (Abführung aus Gewinnen oder Eigenkapital) | ||||||
22 | (+) Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten und der Begebung von Anleihen |
||||||
23 | (-) Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und Investitionskrediten | ||||||
24 | Mittelzu- / Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkelt | ||||||
25 | Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestands (Summe aus Ziffer 10, 19, 24) |
||||||
26 | (+1-) Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelbestands |
||||||
27 | (+) Finanzmittelbestand am Anfang der Periode | ||||||
28 | Finanzmittelbestand am Ende der Periode |
Anlage 4a (zu § 17) |
Name des Betriebes/Unternehmens:
.... ... |
Bereichserfolgsplan
Betriebsbereich
_______________________________________________________________________
Bezeichnung |
Ist | Plan | Plan | Plan | Plan | Plan | |
---|---|---|---|---|---|---|---|
(Vorvorjahr) | (Vorjahr) | (Planjahr) | (1. Folgejahr) | (2. Folgejahr) | (3. Folgejahr) | ||
1. | Umsatzerlöse | ||||||
2. | Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen |
||||||
3. | Andere aktivierte Eigenleistungen | ||||||
4. | Sonstige betriebliche Erträge | ||||||
5. | Materialaufwand | ||||||
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren |
|||||||
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen | |||||||
6. | Personalaufwand | ||||||
a) Löhne und Gehälter | |||||||
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung |
|||||||
- davon für Altersversorgung | |||||||
7. | Abschreibungen auf | ||||||
a) immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
|||||||
- davon nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB | |||||||
- davon nach § 254 HGB | |||||||
b) Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten |
|||||||
- davon nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB | |||||||
- davon nach § 254 HGB | |||||||
8. | Erträge aus Auflösungen von Sonderposten nach § 21 Abs. 4-6 EigVO |
||||||
9. | Konzessionsabgabe | ||||||
10. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | ||||||
11. | Erträge aus Beteiligungen | ||||||
- davon aus verbundenen Unternehmen | |||||||
12. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens |
||||||
- davon aus verbundenen Unternehmen | |||||||
13. | Zinsen und ähnliche Erträge | ||||||
- davon aus verbundenen Unternehmen | |||||||
14. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens |
||||||
15. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | ||||||
davon an verbundene Unternehmen | |||||||
16. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | ||||||
17. | Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen | ||||||
18. | Aufwendungen aus Verlustübernahme | ||||||
19. | Außerordentliche Erträge | ||||||
20. | Außerordentliche Aufwendungen | ||||||
21. | Außerordentliches Ergebnis | ||||||
22. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | ||||||
23. | Sonstige Steuern | ||||||
24. | Jahresgewinn/Jahresverlust |
Anlage 4b (zu § 17) |
Name des Betriebes/Unternehmens:
.... .... |
Bereichsfinanzplan
Betriebsbereich
___________________________________________________
Bezeichnung | Ist | Plan | Plan | Plan | Plan | Plan | |
(Vorvorjahr) | (Vorjahr) | (Planjahr) | (1. Folgejahr | (2. Folgejahr) | (3. Folgejahr) | ||
1 | Periodenergebnis (einschließlich Ergebnisanteile von Minderheitsgesellschaftern) vor außerordentlichen Posten nach Interner Leistungsverrechnung |
||||||
2 | Abschreibungen (+)/Zuschreibungen (-) auf Gegenstände des Anlagevermögens |
||||||
3 | Auflösung (-)/Zuschreibungen (+) auf Sonderposten zum Anlagevermögen |
||||||
4 | Gewinn (-)/Verlust (+) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens |
||||||
5 | Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen (+) und Erträge (-) | ||||||
6 | Zunahme (-)/Abnahme (+) der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind |
||||||
7 | Zunahme (+)/Abnahme (-) der Rückstellungen | ||||||
8 | Zunahme (+)/Abnahme (-) der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind |
||||||
9 | Ein- (+) und Auszahlungen (-) aus außerordentlichen Posten | ||||||
10 | Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit | ||||||
11 | (+) Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens |
||||||
12 | (-) Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und das Immaterielle Anlagevermögen |
||||||
13 | (+) Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens |
. | |||||
14 | (-) Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen | ||||||
15 | (+) Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition |
||||||
16 | (-) Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition |
||||||
17 | (+) Einzahlungen aus Sonderposten zum Anlagevermögen davon | ||||||
a) empfangene Ertragszuschüsse | |||||||
b) Beiträge und einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter | |||||||
18 | (-) Auszahlungen aus der Rückzahlung von Sonderposten zum Anlagevermögen |
||||||
19 | Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit | ||||||
20 | ( +) Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen | ||||||
21 | (-) Auszahlungen an die Gemeinde (Abführungen aus Gewinnen oder Eigenkapital) |
||||||
22 | (+) Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten und der Begebung von Anleihen | ||||||
23 | (-) Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und Investitionskrediten | ||||||
24 | Mittelzu- /Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit | ||||||
25 | Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestands (Summe aus Ziffer 10, 19, 24) | ||||||
26 | (+/-) Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelbestands |
||||||
27 | (+) Finanzmittelbestand am Anfang der Periode | ||||||
28 | Finanzmittelbestand am Ende der Periode |
Anlage 5 (zu § 16 Abs. 3 |
Name des Betriebes/Untemehmens:
... |
Investitionsübersicht |
|||||||
Maßnahme (mit Zuordnung zum Bereichsfinanzplan) | |||||||
Beschreibung der Maßnahme:
.. |
|||||||
Gesamt | Bis zum Planjahr geleistete Auszahlungen |
Ansatz des Wirtschaftsjahres |
Planungsdaten des Wirtschaftsfolgejahres |
Planungsdaten des zweiten Wirtschaftsfolgejahres |
Planungsdaten des dritten Wirtschaftsfolgejahres |
Planungsdaten der weiteren Wirtschaftsjahre bis zum Abschluß der Maßnahme |
|
Einzahlungen und Auszahlungen |
in TEUR |
||||||
Einzahlungen aus Sonderposten zum Anlagevermögen | |||||||
davon empfangene Ertragszuschüsse | |||||||
davon Beiträge und einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter | |||||||
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens | |||||||
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens | |||||||
Sonstige Investitionseinzahlungen | |||||||
Summe Einzahlungen | |||||||
Auszahlung en für Investitionen in das Sachanlagevermögen und das immaterielle Anlagevermögen | |||||||
davon Grundstücke | |||||||
davon Gebäude | |||||||
davon Maschinen | |||||||
davon Büro- und Geschäftsausstattung | |||||||
Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen | |||||||
Sonstige Investitionsauszahlungen | |||||||
Summe Auszahlungen | |||||||
Nachrichtlich | |||||||
veranschlagte VE |
|||||||
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | |||||||
Anlage 6 (zu § 17) |
Name des Betriebes/Untemehmens:
....... ...... |
Übersicht über Leistungsbeziehungen zwischen den Betriebsbereichen
Die Übersicht kann je nach Umfang des Betriebes bzw. der Anzahl der Bereiche in verbaler oder grafischer Form dargestellt werden. Auf die Pflichtausführungen im Vorbericht wird hingewiesen. Erfolgen dort umfängliche Ausführungen, kann auf eine separate Darstellung hier verzichtet werden.
Die Leistungsbeziehungen der Bereiche untereinander können wie folgt abgebildet werden:
Beispiel: | an Bereich 1 |
an Bereich 2 |
an Bereich 3 |
an Bereich 4 |
gesamt |
von Bereich 1 | |||||
von Bereich 2 | |||||
von Bereich 3 | |||||
von Bereich 4 | |||||
gesamt: |
Anlage 7 (zu § 14) |
Stellenübersicht
für
Name des Betriebes/Unternehmens:
... |
lfd. Nr. | Bezeichnung der Stelle |
Anzahl und |
Tatsächliche |
Anzahl und |
Bemerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
insgesamt |
Anlage 8 (zu § 14) |
Name des Betiebs/Unternehmens:
... |
Übersicht
über die aus den Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren
voraussichtliche fällig werdenden Auszahlungen
Verpflichtungsermächtigungen (VE'en)1 | Vorjahre2 und Planjahr | davon zahlungswirksam im 1. Folgejahr |
davon zahlungswirksam im 2.Folgejahr |
davon zahlungewirksam im 3.Folgejahr |
davon zahlungswirksam in weiteren Folgejahren |
........... ... |
.............. |
.............. |
.............. |
||
in TEUR |
|||||
eingegangen im Wirtschaftsjahr 20.. | |||||
eingegangen im Wirtschaftsjahr 20.. | |||||
eingegangen im Wirtschaftsjahr 20.. | |||||
veranschlagt im Planjahr 20.. | |||||
Summe | |||||
nachrichtlich;Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im jeweiligen Jahr |
|||||
davon für zahlungswirksam werdende Verpflichtungsermächtigungen |
__________
1) Es sind in chronologischer Reihenfolge alle Wirtschaftsjahre aufzuführen, in denen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt waren, aus deren Inanspruchnahme Auszahlungen In Folgejahren fällig werden.
2) Anzugeben Ist die Höhe der tatsächlich eingegangenen Verpfichtungsermächtigungen.
Anlage 9 (zu § 21) |
Name des Betriebs/Untemehmens:
.... |
Bilanz für das Jahr ....
Aktivseite | Jahr | Vorjahr | |
A. | Anlagevermögen | ||
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände | ||
1. |
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte | ||
sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | |||
2. |
Geleistete Anzahlungen | ||
II. | Sachanlagen | ||
1. |
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | ||
a) |
Geschäfts, Betriebs- und andere Bauten | ||
b) |
Bahnkörper und Bauten des Schienenweges | ||
2. |
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten | ||
3. |
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten | ||
4. |
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder 2 gehören | ||
5. |
Erzeugungs-, Gewinnungs- und Bezugsanlagen1 | ||
6. |
Verteilungsanlagen |
||
7. |
Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen | ||
8. |
Fahrzeuge für Personen- und Geschäftsverkehr | ||
9. |
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 5 bis 8 gehören | ||
10. |
Betriebs- und Geschäftsausstattung | ||
11. |
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | ||
III. | Finanzanlagen | ||
1. |
Anteile an verbundenen Unternehmen2 | ||
2. |
Ausleihungen an verbundene Unternehmen2 | ||
3. |
Beteiligungen | ||
4. |
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | ||
5. |
Wertpapiere des Anlagevermögens | ||
6. |
Sonstige Ausleihungen | ||
B. | Umlaufvermögen | ||
I. | Vorräte | ||
1. |
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | ||
2. |
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen | ||
3. |
Fertige Erzeugnisse und Waren | ||
4. |
Geleistete Anzahlungen | ||
II. | Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | ||
1. |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | ||
2. |
Forderungen gegen verbundene Unternehmen 2 | ||
3. |
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | ||
4. | Forderungen an die Gemeinde und deren Sondervermögen | ||
5. | Sonstige Vermögensgegenstände | ||
III. | Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben | ||
C. | Rechnungsabgrenzungsposten | ||
Passivseite | Jahr | Vorjahr | |
A. | Eigenkapital | ||
I. | Stammkapital | ||
II. | Rücklagen | ||
1. | Allgemeine Rücklage | ||
2. | Zweckgebundene Rücklage | ||
III | Gewinn/Verlust | ||
Gewinn/Verlust des Vorjahres | |||
Verwendung für.... / Ausgleich durch .... | |||
Jahresgewinn/Jahresverlust | |||
B. | Sonderposten | ||
I. | mit Rücklagenanteil3 | ||
II. | zum Anlagevermögen | ||
1. | empfangene Ertragszuschüsse | ||
2. | Beiträge und einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter | ||
III. | Sonstige | ||
C. | Rückstellungen | ||
1. | Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen | ||
2. | Steuerrückstellungen | ||
3. | Sonstige Rückstellungen | ||
D. | Verbindlichkeiten | ||
1. | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | ||
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr | |||
2. | Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen | ||
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr | |||
3. | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | ||
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr | |||
4. | Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel | ||
5. | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | ||
6. | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | ||
7. | Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde und deren Sondervermögen | ||
8. | Sonstige Verbindlichkeiten | ||
davon | |||
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr | |||
b) aus Steuern | |||
c) im Rahmen der sozialen Sicherheit | |||
E | Rechnungsabgrenzungsposten |
_____________
1) Anlagen der Energie- und Wasserversorgung
2) Die Begriffsbestimmung des § 15 Aktiengesetz findet sinngemäß Anwendung
3) Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben.
Anlage 10 (zu § 22) |
Name des Betriebs/Unternehmens:
... |
Gewinn- und Verlustrechnung
1. | Umsatzerlöse | ________ | |
2 | Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen |
________ | |
3 | Andere aktivierte Eigenleistungen | ________ | |
4. | Sonstige betriebliche Erträge | ________ | |
5. | Materialaufwand | ||
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfe- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren | ________ | ||
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen | ________ | ________ | |
6. | Personalaufwand | ||
a) Löhne und Gehälter | ________ | ||
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung | |||
und für Unterstützung | ________ | ________ | |
davon für Altersversorgung | ............... | ||
7. | Abschreibungen | ||
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens | |||
und Sachanlagen | ________ | ||
davon nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB | ............... | ||
davon nach § 254 HGB | ............... | ||
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten | ________ | ________ | |
davon nach § 253 Abs. 3 HGB | ............... | ||
davon nach § 254 HGB | ............... | ||
8. | Erträge aus Auflösungen von Sonderposten nach § 21 Abs .4-6 ElgV0 | ________ | |
9. | Konzessionsabgabe | ________ | |
10. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | ________ | |
11. | Erträge aus Beteiligungen | ________ | |
davon aus verbundenen Unternehmen | ............... | ||
12. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | ________ | |
davon aus verbundenen Unternehmen | ............... | ||
13. | Zinsen und ähnliche Erträge | ________ | |
davon aus verbundenen Unternehmen | ............... | ||
14. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | ________ | |
15. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | ________ | |
davon an verbundene Unternehmen | ............... | ||
16. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | ________ | |
17. | Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen | ________ | |
18. | Aufwendungen aus Verlustübernahme | ________ | |
19. | Außerordentliche Erträge | ________ | |
20. | Außerordentliche Aufwendungen | ________ | |
21. | Außerordentliches Ergebnis | ________ | |
22 . | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ________ | |
23. | Sonstige Steuern | ________ | |
24. | Jahresgewinn/Jahresverlust | ________ |
Anlage 11 (zu § 23) |
Name des Betriebs/Unternehmens:
... |
Finanzrechnung
- in TEUR - |
|||
Bezeichnung | Ergebnis des Vorjahres | Wirtschaftsjahr | |
Vorjahr | Wirtschaftsjahr | ||
1 | Periodenergebnis (einschließlich Ergebnisanteile von Minderheitsgesellschaftern) vor außerordentlichen Posten nach interner Leistungsverrechnung | ||
2 | Abschreibungen (+)/ Zuschreibungen (-) auf Gegenstände des Anlagevermögens | ||
3 | Auflösung (-)/ Zuschreibungen (+) auf Sonderposten zum Anlagevermögen | ||
4 | Gewinn (-)Neriust (+) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens | ||
5 | Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen (+) und Erträge (-) | ||
6 | Zunahme (-)/Abnahme (+) der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva | ||
7 | Zunahme (+)/Abnahme (-) der Rückstellungen | ||
8 | Zunahme (+)/Abnahme (-) der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva | ||
9 | Ein- (+) und Auszahlungen (-) aus außerordentlichen Posten | ||
10 | Summe Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit | ||
11 | (+) Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens und des Immateriellen Anlagevermögens | ||
12 | (-) Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen und das immaterielle Anlagevermögen | ||
13 | (+) Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens | ||
14 | (-) Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen | ||
15 | (+) Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition | ||
16 | (-) Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition | ||
17 | (+) Einzahlungen aus Sonderposten zum Anlagevermögen | ||
davon a) empfangene Ertragszuschüsse |
|||
b) Beiträge und einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter | |||
18 | (-) Auszahlungen aus der Rückzahlung von Sonderposten zum Anlagevermögen | ||
19 | Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit | ||
20 | (+) Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen | ||
21 | (-) Auszahlungen an die Gemeinde | ||
22 | (+) Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten und der Begebung von Anleihen | ||
23 | (-) Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und Investitionskrediten | ||
24 | Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit | ||
25 | Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestands (Summe aus Ziffer 10, 19, 24) | ||
26 | (+/-) Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelbestands | ||
27 | (+) Finanzmittelbestand am Anfang der Periode | ||
28 | Finanzmittelbestand am Ende der Periode |
Anlage 12a (zu § 29) |
Anlage 12b (zu § 29) |
Name des Betriebs/Unternehmens:
... |
Forderungsübersicht
Bilanzwert | Bilanzwert | vorgenommene Wertberichtigungen |
Forderungen zum Ende des Wirtschaftsjahres | ||||
davon mit einer Restlaufzeit | |||||||
zum Ende des Vorjahres | um Ende des Wirtschaftsjahres | für das Wirtschaftsjahr | bis zu einem jahr | von über einem bis zu fünf Jahren |
von mehr als fünf Jahren |
||
in TEUR |
|||||||
1 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
- davon a) öffentlich-rechtliche Forderungen |
|||||||
b) privatrechtliche Forderungen | |||||||
2 | Forderungen gegen verbundene Unternehmen | ||||||
- davon a) öffentlich-rechtliche Forderungen |
|||||||
b) privatrechtliche Forderungen | |||||||
3 | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | ||||||
- davon a) öffentlich-rechtliche Forderungen |
|||||||
b) privatrechtliche Forderungen | |||||||
4 | Forderungen gegen die Gemeinde und deren Sondervermögen | ||||||
- davon a) öffentlich-rechtliche Forderungen |
|||||||
b) privatrechtliche Forderungen | |||||||
5 | Sonstige Vermögensgegenstände | ||||||
Summe Forderungen |
Anlage 12c (zu § 29) |
Name des Betriebs/Unternehmens:
... |
Verbindlichkeitenübersicht
lfd Nr. |
Bezeichnung | Verbindlichkeiten zum 31.12. | Stand zum | Abzinsung zum |
Stand zum | davon durch Grundpfand- rechte oder ähnliche Rechte besichert |
Art und Form der Sicherheit |
Stand zum . |
||||
Wirtschaftsjahr |
31.12. | 31.12. | 31.12. | 31.12 | ||||||||
mit einer Restlaufzeit |
Wirtschaftsjahr | Wirtschaftsjahr | Wirtschaftsjahr | Vorjahr | ||||||||
bis zu einem Jahr | von über einem bis zu fünf Jahren |
von mehr als fünf Jahren |
Nominalwert | Bilanzwert | Bilanzwert | |||||||
in TEUR |
||||||||||||
1. | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | |||||||||||
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr | ||||||||||||
2. | Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen | |||||||||||
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr | ||||||||||||
3 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | |||||||||||
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr | ||||||||||||
4 | Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel | |||||||||||
5. | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | |||||||||||
6 | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | |||||||||||
7 | Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde und deren Sondervermögen | |||||||||||
8 | Sonstige Verbindlichkeiten | |||||||||||
davon: | ||||||||||||
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr | ||||||||||||
b) aus Steuern | ||||||||||||
c) mit Rahmen der sozialen Sicherheit | ||||||||||||
9 | Summe der Verbindlichkeiten |
Satzungsmuster für Eigenbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern | Anlage 13 (zu § 8) |
Dieses Satzungsmuster soll als Grundlage für die Erarbeitung einer Eigenbetriebssatzung dienen. Die individuellen Belange des Eigenbetriebs sind zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Mindestbestimmungen der Satzung wird auf § 8 verwiesen.
Betriebssatzung
des 1 ............................................ der Gemeinde 2 ....................................
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung in Verbindung mit § 8 der Eigenbetriebsverordnung vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 71) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom .............nachfolgende Betriebssatzung erlassen:
§ 1
Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebes
(1) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Eigenbetrieb ...."
(2) Der Eigenbetrieb wird als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
§ 2
Gegenstand und Bereiche des Eigenbetriebes 3
(1) Gegenstand des Betriebes ist ...............................
Der Betrieb gliedert sich in die Bereiche: 4
Dem Bereich ......... (1.) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Dem Bereich ......... (2.) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Dem Bereich ......... (3.) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Der Oberbürgermeister/Landrat ist berechtigt, gem. § 38 Absatz 7 / § 115 Absatz 6 Kommunalverfassung die Wahrnehmung der ihm im übertragenen Wirkungskreis obliegenden behördlichen Aufgaben aus dem Bereich des ... , insbesondere
einschließlich der damit in Verbindung stehenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und der Erhebung von Beiträgen und Gebühren auf den Eigenbetrieb zu übertragen.
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt ............ Euro. 5
(in Worten: ...................... Euro)
und setzt sich wie folgt zusammen: 6
Bereich (1.) ......... Euro
Bereich (2.) ......... Euro
Bereich (3.) ......... Euro
§ 4
Leitung des Betriebes
Zur Betriebsleitung wird/werden durch die Gemeindevertretung ...Betriebsleiter 7 bestellt. Weiter wird ein Stellvertreter der Betriebsleitung bestellt.
§ 5
Vertretung des Betriebes
(1) Gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes und Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung ist der Bürgermeister 8.
(2) Die Betriebsleitung vertritt den Betrieb nach außen. 9 Die Vertretungsbefugnis umfasst unbeschadet des Absatzes 1 alle Angelegenheiten, die in die Entscheidungszuständigkeit der Betriebsleitung fallen. Ausgenommen hier von bleiben die nach § 2 Absatz 6 übernommenen Aufgaben.
(3) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes für einzelne oder sich wiederholende Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen. 10
(4) Verpflichtungserklärungen oder Vollmachten gemäß § 4 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung können bis zu einer Wertgrenze 11 von ........ TEUR bei einmaligen und ........... TEUR bei wiederkehrenden Leistungen von der Betriebsleitung in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
§ 6
Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung
(1) Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Hierzu gehören alle Geschäfte für den Eigenbetrieb, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb keine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und für den Betrieb und die Gemeinde sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind 12.
Zu den Aufgaben der Betriebsleitung zählen auch:
4. die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsausschusses und der Gemeindevertretung,
5. das Erstellen von Zwischenberichten für den Bürgermeister und den Betriebsausschuss.
(2) Die Betriebsleitung trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen in § 8 Absatz 2 und 3 dieser Satzung 13 und über die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des im Wirtschaftsplan festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages.
(3) Die Betriebsleitung entscheidet darüber hinaus in allen Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindevertretung, den Betriebsausschuss oder den Bürgermeister übertragen worden sind.
§ 7
Betriebsausschuss
(1) Für die Angelegenheiten des Betriebes wird ein beschließender/beratender Ausschuss 14 gebildet, der die Bezeichnung "Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb ............ " 15 führt.
(2) Der Betriebsausschuss hat ........... Mitglieder, von denen ..... sachkundige 16 Einwohner sein können. Für die Mitglieder der Gemeindevertretung sind Stellvertreter zu berufen.
(3) Der Betriebsausschuss wählt den Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter aus seiner Mitte.
§ 8
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss berät die den Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten, die von der Gemeindevertretung zu entscheiden sind.
(2) Der Betriebsausschuss trifft Entscheidungen nach § 5 Absatz 2 Eigenbetriebsverordnung über
(3) Weiterhin werden folgende Entscheidungen auf den Betriebsausschuss übertragen:
§ 9
Personalangelegenheiten
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter 19 und entscheidet daneben im Benehmen mit der Betriebsleitung in allen Personalangelegenheiten der Beamten und ständig beschäftigten Angestellten und Arbeiter des Eigenbetriebes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. 20
(2) Die Betriebsleitung entscheidet über die Einstellung, die Vergütung und Entlassung der vorübergehend im Sinne der Stellenplanverordnung beschäftigten Angestellten und Arbeiter des Eigenbetriebes.
(3) Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen.
§ 10
Berichtspflichten
(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss und den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, insbesondere wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan verschlechtert und die Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigen kann oder wenn sich eine Gefährdung der Liquidität des Eigenbetriebes abzeichnet 21.
(2) Bei erfolgsgefährdenden Mindererträgen hat die Betriebsleitung den Bürgermeister
unverzüglich zu unterrichten 22.
(3) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss mindestens
halbjährlich in Zwischenberichten über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen zu unterrichten 23.
(4) Darüber hinaus hat die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und den Bürgermeister ........... 24 über die Umsetzung des Wirtschaftsplans (insbesondere auch über die Investitionsplanung) sowie über die Entwicklung der Liquidität schriftlich 25 zu unterrichten. Daneben hat die Betriebsleitung dem Bürgermeister auf Verlangen alle sonstigen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Abständen zu erteilen.
§ 11
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 26
(2) Die Betriebsleitung hat den aufzustellenden Wirtschaftsplan bis spätestens zum ............... 27 eines jeden Jahres über den Betriebsausschuss dem Bürgermeister vorzulegen.
(3) Nach § 16 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 12 und 13
Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen einzeln darzustellen und zu erläutern, deren Gesamtvolumen TEUR übersteigt. 28
(4) Für die Erforderlichkeit eines Nachtragswirtschaftsplanes werden gemäß § 14 Absatz 7 Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit § 48 Kommunalverfassung folgende Wertgrenzen festgesetzt:
§ 12
Inkrafttreten
Die Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung 29 in Kraft.
Gemeinde ........ , den ..................
(Unterschrift) Bürgermeister | (Dienstsiegel) |
_______________
1) Name des Eigenbetriebs. Die Bezeichnung Eigenbetrieb kann als Bestandteil in den Namen aufge nommen werden, um bei jeglicher Außenwirkung in Abgrenzung zu anderen kommunalen Unternehmen oder Betrieben (z.B. GmbH, Regiebetrieb) eindeutig auf die Organisationsform hinzuweisen.
2) Soweit im Satzungstext der Begriff der Gemeinde oder Gemeindevertretung verwendet wird, ist dieser jeweils an die örtlichen Gegebenheiten (z.B. Stadt, Landkreis, Bürgerschaft, Kreistag etc.) anzupassen.
3) Die Festlegung von Bereichen ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 4 Eigenbetriebsverordnung erforderlich. Soweit keine Bereiche festzusetzen sind, sind gleichwohl die Aufgaben des Eigenbetriebs zu beschreiben. Diese Beschreibung tritt an die Stelle der jetzigen Absätze 2 bis 5.
4) Vergleiche § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 Eigenbetriebsverordnung
5) § 8 Absatz 1 Nummer 3 Eigenbetriebsverordnung regelt, dass die Betriebssatzung Vorschriften enthalten muss über die Festsetzung des Stammkapitals. Wird kein Stammkapital gebildet, ist dies ebenfalls zu regeln, zum Beispiel: Es wird kein Stammkapital festgesetzt.
6) Vergleiche § 9 Absatz 1 Eigenbetriebsverordnung
7) Nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nummer 1 Eigenbetriebsverordnung kann die Betriebssatzung bestimmen, dass die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht oder auch eine andere Bezeichnung führt. Soll davon Gebrauch gemacht werden, ist § 4 entsprechend anzupassen. Bei mehreren Betriebsleitern ist darauf zu achten, dass die die Betriebsleitung betreffenden Folgeregelungen entsprechend angepasst werden, wie zum Beispiel die Regelungen zur Vertretung des Eigenbetriebs in § 5 (nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Eigenbetriebsverordnung).
8) Zur Stellung des Bürgermeisters vergleiche § 7 Eigenbetriebsverordnung
9) Bei mehreren Betriebsleitern vergleiche § 4 Absatz 1 Satz 2 Eigenbetriebsverordnung
10) Vergleiche § 4 Absatz 2 Eigenbetriebsverordnung
11) Die Festsetzung der Wertgrenze ist mit den Regelungen der Hauptsatzung abzustimmen.
12) Nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Eigenbetriebsverordnung sollen die Geschäfte der laufenden Betriebsführung definiert werden.
13) Sofern nach § 5 Absatz 2 Eigenbetriebsverordnung auch dem Bürgermeister Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden sollen, wäre nach § 6 ein weiterer Paragraf einzufügen und die Wertgrenzen zwischen denen des Betriebsausschusses und der Betriebsleitung festzusetzen.
14) Soweit ein beschließender Betriebsausschuss vorgesehen werden soll
15) Name des Eigenbetriebes
16) Die sachkundigen Einwohner sind nicht stimmberechtigt.
17) Gilt beispielsweise für Verträge des Eigenbetriebs mit einem Mitglied des Betriebsausschusses oder der Betriebsleitung oder mit natürlichen und juristischen Personen und Vereinigungen, die durch ein solches Mitglied vertreten werden.
18) Für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen besteht nach § 14 Absatz 7 Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Nummer 4 Kommunalverfassung das Erfordernis eines Nachtrags, soweit es sich nicht um geringfügige unabweisbare Auszahlungen nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 Kommunalverfassung handelt.
19) Nach § 7 Absatz 2 Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 5 Kommunalverfassung kann der Bürgermeister einzelne Befugnisse für die weiteren Mitarbeiter des Eigenbetriebs auf den Betriebsleiter übertragen. Wird davon Gebrauch gemacht, sind die einzelnen Befugnisse zu definieren.
20) Hinweis: Bestimmungen der Hauptsatzung über Einstellung, Entlassung, Höhergruppierung et cetera von Bediensteten sind zu beachten und hier einzuarbeiten.
21) Vergleiche § 3 Absatz 4 Eigenbetriebsverordnung
22) Vergleiche § 15 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung
23) Vergleiche § 19 Eigenbetriebsverordnung
24) Hier ist festzulegen, in welchen Zeitabständen die Unterrichtung geschehen soll. Sie sollte turnusmäßig zum Beispiel vierteljährlich erfolgen.
25) Es handelt sich hierbei um Beteiligungsberichte.
26) Falls es die Art des Eigenbetriebes erfordert, kann ein abweichendes Wirtschaftsjahr festgesetzt werden. Auf die in der Verwaltungsvorschrift zu § 12 dargestellten Abgrenzungsprobleme wird hingewiesen.
27) Rechtzeitig zur Einarbeitung in die Haushaltsplanung
28) Hat die Gemeinde bereits auf die Doppik umgestellt, ist auf eine Abstimmung mit dem Kernhaushalt zu achten.
29) Oder alternativ: Die Betriebssatzung tritt mit Wirkung vom ..... (Datum nach der Bekanntmachung, vergleiche § 5 Kommunalverfassung) in Kraft.
ENDE
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(Stand: 04.09.2023)
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