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KomDoppikEG M-V - Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz
Gesetz zur Einführung der Doppik im kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 28.12.2007 S. 410; 30.12.2015 S. 598 15)
Gl.-Nr.: 605-2
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
§ 1 Umstellung auf die doppelte Buchführung
(1) Die Gemeinden führen ab dem Haushaltsjahr 2012 ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden (Doppik).
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Gemeinden durch Beschluss der Gemeindevertretung festlegen, dass die Umstellung innerhalb des Zeitraumes von 2008 bis 2011 vorgenommen wird. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres, anzuzeigen.
Entscheidungen der kreisfreien Städte über eine vorzeitige Umstellung bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sicherstellen, dass die Einkreisung bisher kreisfreier Städte aus Gründen des öffentlichen Wohles nicht gehemmt wird.
(3) Die Umstellung erfolgt jeweils zum Beginn des Haushaltsjahres.
§ 2 Eröffnungsbilanzstichtag
Die Gemeinden haben zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
§ 3 Anhang
Die Eröffnungsbilanz ist um einen Anhang zu ergänzen, dem als Anlagen
§ 4 Allgemeine Grundsätze für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs
Für die Eröffnungsbilanz gelten die Vorschriften für die Erstellung einer Bilanz zum Schluss des Haushaltsjahres sinngemäß, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
§ 5 Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
(1) Die Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröffnungsbilanzstichtag, anzusetzen.
(2) Von Absatz 1 darf abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand ermittelt werden können. In diesem Fall ist ein Ersatzwert auf der Grundlage geschätzter historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Vermögensgegenstände, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder fertig gestellt werden.
(3) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist grundsätzlich die voraussichtliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer, unabhängig von der bisherigen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, neu festzulegen, sofern in den vom Innenministerium zu erlassenden Verwaltungsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten sind. Dabei darf die Restnutzungsdauer die Gesamtnutzungsdauer nicht übersteigen, die in der vom Innenministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgeschrieben ist.
(4) Sonderposten sind mit den Zuführungsbeträgen abzüglich der bis zum Eröffnungsbilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen.
(5) In der Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auch mit den Werten angesetzt werden, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag nach den für die Eröffnungsbilanz geltenden Grundsätzen ermittelt wurden; etwaige zwischenzeitlich eingetretene Wertänderungen sind zu berücksichtigen.
(6) Bei der Bewertung sind die Grundsätze zu beachten, die das Innenministerium durch Verwaltungsvorschriften bestimmt.
§ 6 Inhalt des Anhangs
(1) Im Anhang sind zu den Posten der Eröffnungsbilanz die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte sich anhand der Ausführungen ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. Bei Schätzungen sind die entsprechenden Vergleichsmaßstäbe aufzuzeigen. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen ist zu beschreiben.
(2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind:
(Stand: 27.06.2018)
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