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KV-DVO - Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 9. Mai 2012
(GVBl. Nr. 8 vom 25.05.2012 S. 133; 08.10.2013 S. 594 13; 27.03.2014 S. 129)
Gl.-Nr.: 2020-9-2
Aufgrund des § 174 Absatz I Nummer 1 bis 7 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Abschnitt 1
Schriftkopf im Schriftverkehr
§ 1 Schriftkopf
(1) Der Schriftkopf lautet im eigenen und übertragenen Wirkungskreis
l. für Gemeinden:
(Bezeichnung, Name)
Der Bürgermeister/Der Oberbürgermeister2. für Ämter:
Amt (Name)
Der Amtsvorsteher3. für Landkreise:
Landkreis (Name)
Der LandratDie vorangestellte Bezeichnung "Landkreis" entfällt, wenn das Wort "Landkreis" Bestandteil des Kreisnamens ist.
4. für Zweckverbände:
(Name)
Der Verbandsvorsteher5. für Verwaltungsgemeinschaften nach § 167 Absatz 1 der Kommunalverfassung:
Bezeichnung der Behörde der in Anspruch genommenen Körperschaft (zum Beispiel "Bürgermeister der Stadt ...")
als (Angabe einer gesetzlich geregelten Funktionsbezeichnung oder eines sonstigen geeigneten Zusatzes, der den Aufgabenbereich der Verwaltungsgemeinschaft umschreibt; zum Beispiel "Kataster- und Vermessungsamt")
der (Bezeichnungen, Namen der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Aufgabenträger; zum Beispiel "Gemeinden ...")6. für Verwaltungsgemeinschaften nach § 167 Absatz 2 der Kommunalverfassung:
Bezeichnung der Behörde der großen kreisangehörigen Stadt (zum Beispiel "Oberbürgermeister der Stadt...")
als (Angabe einer gesetzlich geregelten Funktionsbezeichnung oder eines sonstigen geeigneten Zusatzes, der den Aufgabenbereich der Verwaltungsgemeinschaft umschreibt; zum Beispiel "Gesundheitsamt")
des Landkreises (Name)
(2) Der Schriftkopf der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde enthält die Behördenbezeichnung ("Der Landrat") sowie einen den Zuständigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz ("des Landkreises ...").
(3) Die Schriftköpfe nach den Absätzen 1 und 2 können mit einem Zusatz versehen werden, der eine gesetzlich geregelte Funktionsbezeichnung (zum Beispiel "untere Bauaufsichtsbehörde" oder "untere Rechtsaufsichtsbehörde"), das jeweils handelnde Dezernat oder Amt oder den Eigenbetrieb angibt. Bei Zweckverbänden kann im Schriftkopf die wahrgenommene Aufgabe (zum Beispiel "Wasser-Abwasser-Erdgas") aufgeführt werden.
(4) Die vorstehenden Regelungen stehen der Verwendung abweichender Schriftköpfe anderer kommunaler Behörden nicht entgegen.
(5) Die Behördenbezeichnungen der Absätze 1 und 2 können auch in weiblicher Form verwendet werden.
Abschnitt 2
Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen
§ 2 Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung
(1) Die Satzung ist in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen sind Bestandteil einer Satzung, wenn sie in der Satzung als solcher bezeichnet werden.
§ 3 Formen der öffentlichen Bekanntmachung 13
(1) Die Bekanntmachung kann nur erfolgen
Grundsätzlich erfolgt die Bekanntmachung nur in einem Medium der in Satz 1 genannten Bekanntmachungsformen.
(2) Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung festzulegen. Erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen
Im Fall von Nummer 4 ist in der Hauptsatzung unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Verwaltungssitz zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Dies gilt auch für außer Kraft getretene Satzungen.
(3) Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so genügt als öffentliche Bekanntmachung jede andere dafür in der Hauptsatzung festzulegende geeignete Form der Bekanntmachung nach Absatz 1. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 4 Ersatzbekanntmachung
(1) Karten, Pläne oder Zeichnungen als Bestandteile einer Satzung können anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 an einer bestimmten der Allgemeinheit zugänglichen Stelle der Gemeinde- oder Amtsverwaltung zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden.
(2) Auf die Auslegung ist bei der öffentlichen Bekanntmachung des Wortlautes der Satzung in der nach § 3 Absatz 1 festgelegten Form hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung hat Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit, Beginn und Dauer der Auslegung zu umfassen.
(3) Die Mindestdauer der Auslegung beträgt zehn Arbeitstage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 Amtliches Bekanntmachungsblatt
(Stand: 21.06.2018)
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