Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Oktober 2013
(GVBl. MV Nr. 18 vom 30.10.2013 S. 594)



Vgl. Fn.: *

Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 2 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 9. Mai 2012 (GVOBl. M-V S. 133) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Grundsätzlich erfolgt die Bekanntmachung nur in einem Medium der in Satz 1 genannten Bekanntmachungsformen."

2. § 5 Absatz 3

(3) Einzelne Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände können ein amtliches Bekanntmachungsblatt gemeinsam herausgeben oder das amtliche Bekanntmachungsblatt des zuständigen Landkreises benutzen. Ein landkreisübergreifender Zweckverband kann die Beilage Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern benutzen.

wird aufgehoben.

3. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Aushang ist in Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern zulässig."

4. Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Als Träger der öffentlichen Verwaltung nach den Sätzen 1 und 2 gilt bei Satzungen amtsangehöriger Gemeinden neben dem Amt auch die Gemeinde. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung amtsangehöriger Gemeinden auf der Internetseite des Amtes, muss der Internetnutzer abweichend von Absatz 1 höchstens mit zwei Mausklicks in den Bereich des gemeindlichen Ortsrechts gelangen."

5. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:

" § 8a Gemeinsame Bekanntmachung

Einzelne Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände können die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 genannten Bekanntmachungsmedien gemeinsam herausgeben oder das Bekanntmachungsmedium des zuständigen Landkreises oder Zweckverbände die Bekanntmachungsmedien aller Verbandsmitglieder benutzen. Ein landkreisübergreifender Zweckverband kann die Anlage Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern nutzen."

6. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Zustimmung nach Satz 1 bedarf es bei Gebietsänderungen innerhalb eines Amtes nicht, wenn

  1. der Mitgliederbestand des Amtes nach der Gebietsänderung vier oder mehr beträgt,
  2. die Mitgliedsgemeinden eines Amtes durch die Gebietsänderung geografisch nicht getrennt werden oder
  3. die neue Gemeinde nicht die Hälfte oder mehr Mitglieder des Amtsausschusses stellt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom 26. Mai 2012 in Kraft.

*) Ändert VO vom 9. Mai 2012; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020 -.9 - 2

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