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Regelwerk

KV-DVO - Hinweise zur Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 18. Juli 2012
(AmtsBl. vom 06.08.2012 S. 606)



Am 10. Mai 2012 ist die neue Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung ( KV-DVO) (GVOBl. M-V S. 133) in Kraft getreten. Zur Gewährleistung einer möglichst reibungslosen Umstellung auf die neue Rechtslage in der kommunalen und rechtsaufsichtlichen Praxis werden die nachfolgenden Hinweise gegeben:

1. zu § 1
(Schriftkopf)

Die durch § 167 Absatz 2 KV M-V neu ermöglichte Verwaltungsgemeinschaft zwischen großen kreisangehörigen Städten und Landkreisen weist gegenüber sonstigen Verwaltungsgemeinschaften die Besonderheit auf, dass eine nicht nur örtlich, sondern auch sachlich unzuständige Behörde (Oberbürgermeister) mit dem Vollzug von Verwaltungsaufgaben betraut werden kann. Da diese Behörde demzufolge nur für einen Verwaltungsträger tätig wird (Landkreis), bedarf es einer speziellen Regelung zum Schriftkopf, die in Absatz 1 Nummer 6 getroffen wurde.

2. zu § 3
(Formen der öffentlichen Bekanntmachung)

  1. Das Anführen der neuen Sätze 3 und 4 in Absatz 2 gewährleistet für die Bürger den Zugang zu Druckexemplaren von Satzungen unabhängig von deren Bekanntmachungsform, während dies bisher nur für im Internet bekannt gemachte Satzungen galt. Zudem wurde diese Möglichkeit auch auf außer Kraft getretene Satzungen erweitert, da auch diese zur rechtlichen Beurteilung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten relevant sein können.
  2. Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 1 ("nach Absatz 1") stellt klar, dass auch für Fälle höherer Gewalt durch die Hauptsatzung nur Bekanntmachungsformen normiert werden dürfen, die in Absatz 1 vorgesehen sind.

3. zu § 11
(Verfahren bei Gebietsänderungen)

  1. Die Streichung von Absatz 2 Satz 3 dient der Deregulierung. Die Darlegung der Gründe des öffentlichen Wohls ergibt sich bereits aus der verwaltungsverfahrensrechtlichen Pflicht zur Begründung eines Verwaltungsaktes und zur pflichtgemäßen Ermessensausübung.
  2. Die Ergänzung in Absatz 4 trägt dem in der Praxis auftretenden Regelungsbedürfnis hinsichtlich nachträglicher Abweichungen von Festlegungen des Gebietsänderungsvertrages Rechnung. Die getroffene Regelung orientiert sich an dem aus dem Zivilrecht stammenden Rechtsgedanken des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. In Ermangelung einer Übergangsvorschrift gilt Satz 2 2. Halbsatz auch für Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift geschlossen wurden. Allerdings bleibt die Möglichkeit eröffnet, dass die Vertretung des Ortsteils auf die Einhaltung des Vertrages vor dem Verwaltungsgericht klagen kann, sodass die Neuregelung nicht zu einer - gerade in Altfällen bedenklichen - Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führt. Inhaltlich wird ein Abweichen von vertraglichen Vereinbarungen nur in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Festhalten am Vertrag zu schlechterdings nicht zu vertretenden Nachteilen führen würde. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn der Weiterbetrieb einer Einrichtung vollkommen unwirtschaftlich wäre oder einen Haushaltsausgleich der Gemeinde selbst unter Nutzung sonstiger Einsparmöglichkeiten unmöglich machen würde. Sofern im Einvernehmen mit der Vertretung des Ortsteils eine Abweichung erfolgen soll, bedarf es der Einhaltung dieser strengen Voraussetzungen nicht.
  3. Der neu aufgenommene Absatz 8 ermöglicht es fusionierenden Gemeinden, bei Gemeindeneubildungen Bürgerentscheide - z.B. zum Namen der neuen Gemeinde -bereits vor Inkrafttreten der Gebietsänderung durchzuführen. Damit wird erreicht, dass die neue Gemeinde bereits vom ersten Tag ihrer Existenz an über einen Namen verfügt. Die zwingende Aufnahme des Gegenstandes des Bürgerentscheides gewährleistet eine Einbeziehung der für die Genehmigung des Vertrages zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Festlegung der verantwortlichen Gemeinde stellt rechtlich einen Vertrag nach §§ 165/ 167 KV M-V dar.

Eine entsprechende Regelung zur vorzeitigen Durchführung auch von Wahlen scheitert an der hierfür nicht ausreichenden Verordnungsermächtigung.

4. zu § 14
(Form des Bürgerbegehrens)

Die Neuregelung in Absatz 3 Satz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass zu einem nach § 20 KV M-V gegebenenfalls erforderlichen Kostendeckungsvorschlag auch eine Aussage zur Kostenhöhe der Maßnahme gehört. Gerade bei kassatorischen Bürgerbegehren können sich die Initiatoren des Bürgerbegehrens aber faktisch nicht ohne Unterstützung der Gemeinde einen Überblick darüber verschaffen, welche Kosten durch die Aufgabe des von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens entstehen. Der konkretisierte Beratungsanspruch verringert insofern das Risiko, dass das Bürgerbegehren an einem unzureichenden Kostendeckungsvorschlag scheitert.

5. zu § 15
(Durchführung des Bürgerbegehrens)

Die Ergänzung von Absatz 1 sorgt in der Frage der Zulässigkeit eines Nachreichens von Unterschriften in der Zeit nach Einreichen des Bürgerbegehrens für Rechtssicherheit. Der Zeitpunkt, ab dem ein Nachreichen nicht mehr möglich ist, ist so gewählt, dass durch ein Nachreichen keine Verschiebung der geplanten Sitzung der Gemeindevertretung, in der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden werden soll, erzwungen werden kann. Zudem bleibt die gesetzliche Fristbestimmung für kassatorische Bürgerbegehren nach § 20 Absatz 4 KV M-V gewährleistet.

6. zu § 17
(Vorbereitung des Bürgerentscheids)

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