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KV-DVO - Hinweise zur Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 18. Juli 2012
(AmtsBl. vom 06.08.2012 S. 606)
Am 10. Mai 2012 ist die neue Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung ( KV-DVO) (GVOBl. M-V S. 133) in Kraft getreten. Zur Gewährleistung einer möglichst reibungslosen Umstellung auf die neue Rechtslage in der kommunalen und rechtsaufsichtlichen Praxis werden die nachfolgenden Hinweise gegeben:
Die durch § 167 Absatz 2 KV M-V neu ermöglichte Verwaltungsgemeinschaft zwischen großen kreisangehörigen Städten und Landkreisen weist gegenüber sonstigen Verwaltungsgemeinschaften die Besonderheit auf, dass eine nicht nur örtlich, sondern auch sachlich unzuständige Behörde (Oberbürgermeister) mit dem Vollzug von Verwaltungsaufgaben betraut werden kann. Da diese Behörde demzufolge nur für einen Verwaltungsträger tätig wird (Landkreis), bedarf es einer speziellen Regelung zum Schriftkopf, die in Absatz 1 Nummer 6 getroffen wurde.
2. zu § 3
(Formen der öffentlichen Bekanntmachung)
3. zu § 11
(Verfahren bei Gebietsänderungen)
Eine entsprechende Regelung zur vorzeitigen Durchführung auch von Wahlen scheitert an der hierfür nicht ausreichenden Verordnungsermächtigung.
4. zu § 14
(Form des Bürgerbegehrens)
Die Neuregelung in Absatz 3 Satz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass zu einem nach § 20 KV M-V gegebenenfalls erforderlichen Kostendeckungsvorschlag auch eine Aussage zur Kostenhöhe der Maßnahme gehört. Gerade bei kassatorischen Bürgerbegehren können sich die Initiatoren des Bürgerbegehrens aber faktisch nicht ohne Unterstützung der Gemeinde einen Überblick darüber verschaffen, welche Kosten durch die Aufgabe des von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens entstehen. Der konkretisierte Beratungsanspruch verringert insofern das Risiko, dass das Bürgerbegehren an einem unzureichenden Kostendeckungsvorschlag scheitert.
5. zu § 15
(Durchführung des Bürgerbegehrens)
Die Ergänzung von Absatz 1 sorgt in der Frage der Zulässigkeit eines Nachreichens von Unterschriften in der Zeit nach Einreichen des Bürgerbegehrens für Rechtssicherheit. Der Zeitpunkt, ab dem ein Nachreichen nicht mehr möglich ist, ist so gewählt, dass durch ein Nachreichen keine Verschiebung der geplanten Sitzung der Gemeindevertretung, in der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden werden soll, erzwungen werden kann. Zudem bleibt die gesetzliche Fristbestimmung für kassatorische Bürgerbegehren nach § 20 Absatz 4 KV M-V gewährleistet.
6. zu § 17
(Vorbereitung des Bürgerentscheids)
(Stand: 16.06.2018)
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