Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Individualrecht |
PetBüG M-V - Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz
Gesetz zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie über den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 5. April 1995
(GVOBl. M-V Nr. 6 vom 05.04.1995 S. 190; 17.04.2021 S. 370 21)
Gl.-Nr.: 100-7
Abschnitt I
Allgemeiner Teil
§ 1 Eingabenrecht
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Eingaben) schriftlich an den Landtag und an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Dies gilt uneingeschränkt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die Eingaben an den Bürgerbeauftragten können darüber hinaus auch mündlich vorgetragen werden.
(2) Das Petitionsrecht nach Artikel 10 der Landesverfassung steht jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts zu. Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Eingabenrechts nicht erforderlich; es genügt, daß die Person in der Lage ist, ihr Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten, wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit, unabhängig. Wird eine Petition für einen anderen eingereicht, kann eine Legitimation verlangt werden. Ist der andere mit der Petition nicht einverstanden, unterbleibt die weitere Behandlung.
(3) Das Recht, sich an andere staatliche Stellen zu wenden, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) An den Landtag, den Petitionsausschuß oder den Bürgerbeauftragten gerichtete Eingaben aus Justizvollzugsanstalten und sonstigen geschlossenen Einrichtungen sind unverzüglich, ohne Kontrolle, verschlossen an den Adressaten weiterzuleiten.
(5) Niemand darf wegen einer Eingabe an den Landtag, den Petitionsausschuß oder den Bürgerbeauftragten benachteiligt werden.
(6) Wenden sich Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Landtag, den Petitionsausschuß oder den Bürgerbeauftragten, so darf aus diesem Grunde ein Disziplinarverfahren gegen diese Petenten nicht eingeleitet werden.
(7) Sofern die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung beabsichtigen, eine Strafanzeige oder einen Strafantrag wegen des Inhalts einer Eingabe zu stellen, sind der Petitionsausschuß und der Bürgerbeauftragte vorher zu unterrichten.
§ 2 Grenzen der Behandlung von Eingaben
(1) Von der Behandlung einer Eingabe ist abzusehen, wenn
(2) Von einer sachlichen Prüfung der Eingabe kann abgesehen werden, wenn
(3) Wird von einer sachlichen Prüfung abgesehen, so wird dies dem Bürger unter Angabe von Gründen mitgeteilt; im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) wird das Vorbringen an die zuständige Stelle weitergeleitet.
§ 3 Befugnisse
(1) Die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß oder den von ihm beauftragten Ausschußmitgliedern auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Petitionsausschusses oder dem Bürgerbeauftragten auf dessen Verlangen
(2) Diese Befugnisse finden ihre Grenze in den verfassungsmäßigen Rechten der Landesregierung nach Artikel 40 Abs. 3 der Landesverfassung.
§ 4 Sachverhaltsermittlung
(1) Der Petitionsausschuß und der Bürgerbeauftragte können Petenten zum Sachverhalt anhören, sofern diese damit einverstanden sind.
(2) Zur Klärung spezifischer Fragen ist der Bürgerbeauftragte berechtigt, Beratungen mit Sachverständigen durchzuführen.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion