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Regelwerk; Individualrecht

PetBüG M-V - Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz
Gesetz zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie über den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. April 1995
(GVOBl. M-V Nr. 6 vom 05.04.1995 S. 190; 17.04.2021 S. 370 21)
Gl.-Nr.: 100-7



Abschnitt I
Allgemeiner Teil

§ 1 Eingabenrecht

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Eingaben) schriftlich an den Landtag und an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Dies gilt uneingeschränkt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die Eingaben an den Bürgerbeauftragten können darüber hinaus auch mündlich vorgetragen werden.

(2) Das Petitionsrecht nach Artikel 10 der Landesverfassung steht jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts zu. Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Eingabenrechts nicht erforderlich; es genügt, daß die Person in der Lage ist, ihr Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten, wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit, unabhängig. Wird eine Petition für einen anderen eingereicht, kann eine Legitimation verlangt werden. Ist der andere mit der Petition nicht einverstanden, unterbleibt die weitere Behandlung.

(3) Das Recht, sich an andere staatliche Stellen zu wenden, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) An den Landtag, den Petitionsausschuß oder den Bürgerbeauftragten gerichtete Eingaben aus Justizvollzugsanstalten und sonstigen geschlossenen Einrichtungen sind unverzüglich, ohne Kontrolle, verschlossen an den Adressaten weiterzuleiten.

(5) Niemand darf wegen einer Eingabe an den Landtag, den Petitionsausschuß oder den Bürgerbeauftragten benachteiligt werden.

(6) Wenden sich Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Landtag, den Petitionsausschuß oder den Bürgerbeauftragten, so darf aus diesem Grunde ein Disziplinarverfahren gegen diese Petenten nicht eingeleitet werden.

(7) Sofern die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung beabsichtigen, eine Strafanzeige oder einen Strafantrag wegen des Inhalts einer Eingabe zu stellen, sind der Petitionsausschuß und der Bürgerbeauftragte vorher zu unterrichten.

§ 2 Grenzen der Behandlung von Eingaben

(1) Von der Behandlung einer Eingabe ist abzusehen, wenn

  1. eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit der Landesregierung oder von Trägern der öffentlichen Verwaltung des Landes nicht gegeben ist,
  2. ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; das Recht, sich mit dem Verhalten der betroffenen Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens zu befassen und Empfehlungen zu geben, bleibt unberührt,
  3. es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und das Vorbringen eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der getroffenen richterlichen Entscheidung bezweckt,
  4. es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist; die sachliche Prüfung ist jedoch zulässig, soweit mit der Eingabe eine schleppende Behandlung des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht wird,
  5. der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses nach Artikel 34 der Landesverfassung ist oder war.

(2) Von einer sachlichen Prüfung der Eingabe kann abgesehen werden, wenn

  1. sie im schriftlichen Eingabeverfahren nicht mit dem Namen oder der derzeitigen vollständigen Anschrift des Einreichers versehen oder unleserlich ist,
  2. sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält,
  3. sie nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt,
  4. nur eine frühere Bitte und Beschwerde ohne neues Vorbringen wiederholt wird, es sei denn, daß die Bestimmungen, die der früheren Entscheidung zugrunde lagen, aufgehoben oder geändert worden sind.

(3) Wird von einer sachlichen Prüfung abgesehen, so wird dies dem Bürger unter Angabe von Gründen mitgeteilt; im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) wird das Vorbringen an die zuständige Stelle weitergeleitet.

§ 3 Befugnisse

(1) Die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß oder den von ihm beauftragten Ausschußmitgliedern auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Petitionsausschusses oder dem Bürgerbeauftragten auf dessen Verlangen

  1. die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Akten der ihnen unterstehenden Behörden vorzulegen,
  2. Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten,
  3. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
  4. Amtshilfe bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen zu leisten.

(2) Diese Befugnisse finden ihre Grenze in den verfassungsmäßigen Rechten der Landesregierung nach Artikel 40 Abs. 3 der Landesverfassung.

§ 4 Sachverhaltsermittlung

(1) Der Petitionsausschuß und der Bürgerbeauftragte können Petenten zum Sachverhalt anhören, sofern diese damit einverstanden sind.

(2) Zur Klärung spezifischer Fragen ist der Bürgerbeauftragte berechtigt, Beratungen mit Sachverständigen durchzuführen.

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