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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. April 2021
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 21.04.2021 S. 370)
Artikel 1
Änderung des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes
Das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz vom 5. April 1995 (GVOBl. M-V S. 190) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften über den Bürgerbeauftragten".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "behinderter Bürger" durch die Wörter "von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Bürgerbeauftragte ist zugleich der Beauftragte für die Landespolizei unter Beachtung der Maßgaben in Unterabschnitt 2.".
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "im Rahmen der Beratung laufender Gesetzgebungsvorhaben" gestrichen und die Wörter "jeweiligen Gesetzesvorhaben" durch die Wörter "im jeweiligen Ausschuss behandelten Angelegenheiten" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Bericht" durch das Wort "Gesamtbericht" ersetzt und werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "nach diesem Unterabschnitt und nach Unterabschnitt 2" eingefügt.
4. Nach § 9 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
"Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für die Landespolizei
§ 10 Aufgabe des Beauftragten für die Landespolizei
(1) Der Bürgerbeauftragte hat als Beauftragter für die Landespolizei die Aufgabe, sich mit Vorgängen aus dem polizeilichen Bereich zu befassen, die im Rahmen einer Eingabe nach § 13 an ihn herangetragen werden.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird aufgrund eigener Entscheidung tätig, wenn ihm Umstände bekannt werden, die seinen Aufgabenbereich berühren.
(3) Für Eingaben, die sich auf die Landespolizei beziehen und nicht von Polizeibeschäftigten an den Bürgerbeauftragten herangetragen werden, findet dieses Gesetz mit Ausnahme der Vorschriften dieses Unterabschnittes Anwendung.
§ 11 Geltung der Vorschriften des Unterabschnittes 1
(1) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts Besonderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Unterabschnittes 1 entsprechend anzuwenden. § 8 Absatz 1 bis 5 finden keine Anwendung.
(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Bürgerbeauftragte den für Polizeiangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages in Kenntnis setzen.
§ 12 Anwendungsbereich, Konkurrenzen
(1) Nachfolgende Bestimmungen finden Anwendung auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Landespolizei gemäß § 2 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes einschließlich der Einrichtungen mit Sonderstatus im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa (Polizeibeschäftigte). Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte anderer Länder oder des Bundes gelten die Bestimmungen nur in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.
(2) Ist gegen Polizeibeschäftigte wegen ihres dienstlichen Verhaltens
setzt der Bürgerbeauftragte die Behandlung der wegen desselben Sachverhalts bei ihm laufenden Eingaben (§ 13) vorläufig aus. Über die Tatsache der vorläufigen Aussetzung werden die eingabeführenden Polizeibeschäftigten unterrichtet. Gleiches gilt im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Bürgerbeauftragten.
§ 13 Eingaben von Polizeibeschäftigten
(1) Polizeibeschäftigte können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs mit einer Eingabe, die ein persönliches oder dienstliches Fehlverhalten einzelner Polizeibeschäftigter oder Mängel oder Fehlentwicklungen in der Landespolizei behauptet, unmittelbar an den Bürgerbeauftragten wenden.
(2) Wegen der Tatsache der Anrufung dürfen Polizeibeschäftigte weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.
(3) Eingaben nach Absatz 1 müssen binnen zwölf Monaten, nachdem sich der zugrundeliegende Sachverhalt ereignet hat, eingereicht sein. § 10 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 14 Form der Eingabe
(1) Eingaben nach § 13 Absatz 1 sollen Namen und Anschrift der Polizeibeschäftigten sowie den der Eingabe zugrundeliegenden Sachverhalt enthalten. Vertrauliche Eingaben, bei denen die Polizeibeschäftigten ausdrücklich um Geheimhaltung ihrer Identität ersucht haben, sind zulässig. In diesem Fall darf die Identität der Polizeibeschäftigten nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung offenbart werden, sofern keine Rechtspflichten entgegenstehen.
(2) Bei anonymen Eingaben nach § 13 Absatz 1 kann der Bürgerbeauftragte selbst tätig werden oder er leitet die Eingabe ohne sachliche Prüfung an die zuständige Stelle weiter.
§ 15 Erledigung der Aufgaben
(Stand: 26.04.2021)
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