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LUVPG M-V - Landes-UVP-Gesetz
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommren -
Vom 9. August 2002
(GVOBl. Nr. 15 vom 14.08.2002 S. 531; 26.06.2004 S. 302 04; 14.07.2006 S. 560 06)
Gl.-Nr.: 2129-8
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.
(2) Ein Vorhaben ist
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde; einer Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
§ 3 Anwendungsbereich, Feststellung der UVP-Pflicht 06
(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, die Bestandteil des Gesetzes ist.
(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder auf sein Ersuchen um Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, anderenfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob gemäß den folgenden Absätzen für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 6 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
(3) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Schwellenwerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
(4) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben) zusammen die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben
und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Satz 1 und 2 gilt nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 erreichen oder überschreiten.
(5) Wird der maßgebliche Schwellenwert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 4 Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Schwellenwerte unberücksichtigt.
(6) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären; die Anlage 2 ist Bestandteil dieses Gesetzes. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Schwellenwerte, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Schwellenwerte gelten Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 entsprechend.
(7) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für eine Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn
§ 4 Anwendungsbereich, Feststellung der SUP-Pflicht 06
(1) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die nach den Absätzen 3 bis 5 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.
(2) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den Absätzen 3 bis 5 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht. Die Feststellung nach Satz 1 ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
Bei nicht unter Satz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Satz 4 bis 6 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 4 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umweh. und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung zu beteiligen.
(4) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist..
(5) Werden Pläne und Programme nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von Absatz 3 Satz 4 bis 6 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
§ 5 Anforderungen und Verfahren der Umweltprüfung, Verordnungsermächtigung 06
(1) Für die Anforderungen an eine Umweltprüfung, das anzuwendende Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit, die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder die Annahme des Plans oder Programms und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben, gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 Satz 2, des Teils 2 Abschnitt 2, des Teils 3 Abschnitt 2 und des Teils 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 4 Abs. 5 bis 7, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 3 und 5 Satz 2 und § 20a Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560), bleiben unberührt.
(2) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach § 3 zuständig ist. Mit der Rechtsverordnung können der federführenden Behörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen werden.
(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die vor dem 15. August 2002 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Verfahren nach den vor dem 15. August 2002 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn
(3) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juli 2006 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(4) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Bestimmungen der §§ 4 und 5.
____________
* Das Gesetz dient der Umsetzung der
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" | Anlage 1 04 06 (zu § 3 Abs. 1) |
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3 Abs. 6.
Legende:
Nr. | = | Nummer des Vorhabens |
Vorhaben | = | Art des Vorhabens mit ggf. Schwellenwerten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 5 |
X | = | Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A | = | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ( § 3 Abs. 6 Satz 1) |
S | = | standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ( § 3 Abs. 6 Satz 2) |
Nr. | Vorhaben | Festlegung zur UVP |
1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 bis weniger als 9.000 kg/d BSB5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis weniger als 4.500 m3 in 2 h (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist | |
a) | organisch belastetes Abwasser | |
aa) | bei mehr als 600 bis weniger als 9.000 kg/d BSB5 (10.001 - 150.000 EW) | A |
bb) | 120 - 600 kg/d BSB5 (2.000 - 10.000 EW) | S |
b) | anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) | |
aa) | bei mehr als 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 in 2 h | A |
bb) | 10 m3 - 900 m3 in 2h | S |
2 | Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in | |
a) | oberirdische Gewässer mit einem Zuwachs von | |
aa) | 1.000 t Fischertrag oder mehr pro Jahr | X |
bb) | mehr als 200 t bis weniger als 1.000 t Fischertrag pro Jahr . | A |
cc) | 50 t bis 200 t Fischertrag pro Jahr | S |
b) | Küstengewässer mit einem Zuwachs von | |
aa) | 1.000 t Fischertrag oder mehr pro Jahr | X |
bb) | mehr als 200 t bis weniger als 1.000 t Fischertrag pro Jahr | A |
cc) | 50 t bis 200 t Fischertrag pro Jahr | S |
3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, mit einem jährlichen Volumen von | |
a) | mehr als 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 | A |
b) | bis 100.000 m3, sofern grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind | S |
4 | Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung | A |
5 | Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung | |
a) | Ausbaumaßnahmen | A |
b) | Bodenbewässerungs- und -entwässerungsprojekte von | |
aa) | mehr als 100.000 m3 Wasser pro Jahr | A |
bb) | bis 100.000 m3 Wasser, sofern grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind | S |
6 | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei von 10.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden | A |
7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen | |
a) | von 100.000 m3 bis zu weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr | A |
b) | von 1.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser pro Jahr | S |
8 | Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten | A |
9 | Bau eines Hafens für die Binnenschiffahrt, wenn der Hafen für Schiffe von 100 t bis zu 1.350 t zugänglich ist | A |
10 | Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen), der Schiffe bis zu 1.350 t aufnehmen kann | S |
11 | Bau eines Jachthafens mit mehr als 50 Liegeplätzen | A |
12 | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Jachthafens (ab 15 bis zu 50 Liegeplätzen) oder Fischereihafens | S |
13 | Bau einer infrastrukturellen Hafenanlage mit einer zulässigen Grundfläche ab 1 ha | A |
14 | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst | A |
15 | Bau einer Wasserkraftanlage, | |
a) | die mit einem Ausbau nach § 31 WHG verbunden ist | A |
b) | bei unverändertem Wasserstand und Ausbauzustand des Gewässers | S |
16 | Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen | A |
17 | Sonstige Ausbaumaßnahmen ( § 31 WHG) | A |
18 | Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten | |
a) | Deichbauten, wenn durch aperiodische Salzwasserüberflutungen ökologisch geprägte Flächen eingedeicht werden (Höhenlagen bis 0,8 m HN) | X |
b) | Beseitigung von Deichen | S |
c) | ufernormale Bauwerke ab 100 m in See | A |
d) | uferparallele Bauwerke ab 500 m | A |
e) | Dünenneubauten auf bisher dünenlosen Grundflächen | A |
f) | Sandvorspülungen vor Fels- und Steilküsten, auf Block- und Geröllgründen, an Boddengewässern mit Verlandungsbereichen |
A |
19 | Landgewinnung am Meer (Küstengewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 LWaG) | A |
20 | Bau einer Landesschnellstraße* | X |
21 | Bau einer neuen vier- oder mehrspurigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist | X |
22 | Bau einer vier- oder mehrspurigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X |
23 | Bau einer sonstigen Straße, ausgenommen Ortsstraßen im Sinne des § 3 StrWG -MV | A |
24 | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen | |
a) | mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen | X |
b) | bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen | A |
25 | Errichtung und Betrieb von Steinbrüchen, Tagebauen, Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, | |
a) | mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | X |
b) | 1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | S |
26 | Erstaufforstungen im Sinne des Landeswaldgesetzes mit 20 bis weniger als 50 ha Wald | S |
27 | Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes zum Zwecke der Überführung in eine andere Nutzungsart auf einer Fläche | |
a) | mit 5 bis weniger als 10 ha | A |
b) | mit 1 bis weniger als 5 ha | S |
28 | Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 17 des Landesnaturschutzgesetzes | |
a) | ab einer Größe von 10 ha | A |
b) | bei einer Größe von 1 bis weniger als 10 ha | S |
29 | Errichtung und Betrieb von Skipisten, Skiliften und Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A |
30 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 zum UVPG genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird |
A |
31 | aufgehoben | |
*Schnellstraßen sind Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 |
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls | Anlage 2 (zu § 3 Abs. 6) |
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 7, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1. Merkmale des Vorhabens
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
2. Standort des Vorhabens
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
3. Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme 06 | Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1) |
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 4 Abs. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Legende: | |
Nr. = | Nummer des Plans oder Programms |
Plan oder Programm = | Art des Plans oder des Programms mit obligatorischer Strategischer Umweltprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 |
Nr. | Plan oder Programm |
1 | Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 |
1.1 | Naturparkpläne nach § 24 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes |
1.2 | Forstliche Rahmenpläne nach § 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes |
2 | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 |
2.1 | Wasserwirtschaftliche Sonderpläne nach § 131 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern |
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung | Anlage 4 (zu § 4 Abs. 3 Satz 4) |
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird.
ENDE | |
(Stand: 18.07.2018)
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