(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Bundes sowie der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und ihrer Verbände und Einrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Die Vorschriften dieses Hauptteiles gelten nicht für
Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; § 61 Absatz 3 und § 80 Absatz 4 Nummer 2 bleiben unberührt,
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 Nummer 1, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
das Recht des Lastenausgleichs,
das Recht der Wiedergutmachung,
Verfahren im Zusammenhang mit Ehrungen und der Ausübung des Begnadigungsrechtes.
(2) Für die Tätigkeit
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Hauptteils nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen und der Besetzung von Professorenstellen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 120;
der Schulen und Hochschulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 120. Die §§ 28 und 39 gelten, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungsbeurteilungen beruht;
bei der Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal einschließlich Berufungsverfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 nicht auf die Gutachten von Professoren und anderen Sachverständigen, die über die fachliche Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerber abgegeben werden. § 87 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet das Vermögen oder der Ort liegt;
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
in anderen Angelegenheiten, die
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
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