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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Landesverwaltungskostengesetzes und der Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Dezember 2024
(GVOBl. M-V Nr. 27 vom 30.12.2024 S. 617)



Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410, 465) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

(Gültig ab siehe =>)
a) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung " § 25 Beratung, Auskunft

§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung".

b) Die Angabe zu § 27a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet " § 27a Bekanntmachung im Internet

§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente

§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit".

c) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 111 Vollstreckung " § 111 Vollstreckung, Verordnungsermächtigung".

d) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 120a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren".

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Diese Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
  4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung
    der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

"(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;
  2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
    1. aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;

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