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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Landesverwaltungskostengesetzes und der Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Dezember 2024
(GVOBl. M-V Nr. 27 vom 30.12.2024 S. 617)
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410, 465) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(Gültig ab siehe =>)
a) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung | " § 25 Beratung, Auskunft
§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung". |
b) Die Angabe zu § 27a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet | " § 27a Bekanntmachung im Internet
§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente § 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit". |
c) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 111 Vollstreckung | " § 111 Vollstreckung, Verordnungsermächtigung". |
d) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 120a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren".
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Diese Schriftform kann auch ersetzt werden
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen. |
"(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
(Stand: 19.03.2025)
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