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Änderungstext
Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. April 2004
(GVBl. Nr. 7 vom 28.04.2004 S. 167)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
. . .
Artikel 2
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 114, 195) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 3 werden Absätze 4 und 5 angefügt:
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Wer mit dem Betroffenen verheiratet ist oder mit ihm in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt (Lebenspartner), soll in Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 einbezogen werden. | "Wer mit dem Betroffenen verheiratet ist, mit ihm die Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartner) oder mit ihm in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 einbezogen werden." |
b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Geht der Betroffene die Ehe oder eine eheähnliches Lebensgemeinschaft erst während der oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, ist die Maßnahmen nach Satz 1 nachzuholen. | "Geht der Betroffene die Ehe ein oder begründet er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft erst während der oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung, ist die Maßnahme nach Satz 1 nachzuholen." |
3. § 6 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Sind zu der Person, die mit dein Betroffenen verheiratet ist oder reit ihm in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, Angaben zu machen, ist hierfür deren schriftliche Einwilligung erforderlich. | "Sind zu der Person, die mit dem Betroffenen verheiratet ist, sein Lebenspartner oder Lebensgefährte ist, Angaben zu machen, ist hierfür deren schriftliche Einwilligung erforderlich." |
4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "sollen" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen."
5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zum Betroffenen und der Person, mit der der Betroffene verheiratet ist oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, sowie im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, insbesondere Auskunfts- und Referenzpersonen und zu Adressen und Objekten, | "1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zum Betroffenen und der Person, mit der der Betroffene verheiratet ist, die sein Lebenspartner oder sein Lebensgefährte ist, sowie im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, insbesondere Auskunfts- und Referenzpersonen, und zu Adressen und Objekten," |
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Bundeszentralregister" die Wörter "und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister" angefügt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "und Lebenspartnern" durch die Wörter ", Lebenspartnern oder Lebensgefährten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder dem Lebenspartner" durch die Wörter ", dem Lebenspartner oder dem Lebensgefährten" ersetzt.
7. In § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "oder Lebenspartners" durch die Wörter ", Lebenspartners oder Lebensgefährten" ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 24 Anwendungsbereich
Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die von der zuständigen Stelle in eher sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, gelten die folgenden Sonderregelungen der S § 25 bis 31. |
§ 24 Anwendungsbereich
Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die von der zuständigen Stelle bei einer nicht-öffentlichen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder damit nach § 1 Abs. 4 betraut werden sollen, gelten die folgenden Sonderregelungen der §§ 25 bis 31." |
(Stand: 26.04.2021)
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