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SÜG M-V - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22. Januar 1998
(GVBl. Nr. 5 vom 11.02.1998 S. 114, ber. 27.02.1998 S. 195; 16.04.2004 S. 167; 19.12.2005 S. 640 05; 28.01.2009 S. 82 09; 25.04.2016 S. 203 16)
Gl.-Nr.: 12-3
Teil 1
Personeller Geheimschutz bei Öffentlichen Stellen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes 04
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und da, Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit eher sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfungen).
(2) Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, daß der Zugang von Personen verhindert wird bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann.
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus wer Zugang hat
Zugang im Sinne des Gesetzes zu Verschlußsachen hat auch, wer Umgang mit Verschlußsachen oder auf andere Weise Möglichkeiten des Zugriffs auf sie hat.
(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund
§ 2 Verschlußsachen
(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tarnehen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlußsache ist
§ 3 Betroffener Personenkreis 04 09
(1) Eine Person, die litt einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn für nie bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur Personen übertragen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wer mit dem Betroffenen verheiratet ist, mit ihm die Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartner) oder mit ihm in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in Sicherheitsüberprüfungen nach § § 9 und 10
(Stand: 24.01.2021)
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