Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 30.12.2005 S. 616)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt neu gefasst:

" § 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten und regional begrenzten Rundfunk"

b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt neu gefasst:

" § 19 Vergabe von Übertragungskapazitäten an zugelassene Rundfunkveranstalter oder Mediendiensteanbieter"

c) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt neu gefasst:

" § 42 Ausnahmen für regional begrenzte Fernsehveranstalter"

d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt neu gefasst:

" § 50 Rangfolge der Kabelkanalbelegung"

e) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 50a Entgelt- und Verfahrensregelungen"

f) Vor der Angabe zu § 67 wird die Angabe zu Teil 9 wie folgt neu gefasst:

"Teil 9 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsfristen"

g) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe angefügt:

" § 68 Übergangsfristen"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Rundfunk" die Wörter "und Mediendiensten" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird nach der Angabe "(GVOBl. M-V 2003 S. 111)," der Satzteil"geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Rundfunkprogramme" die Wörter "und Mediendienste" eingefügt.

bb) Nummer 2

2. Mediendienste nach dem Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis12. Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 242), zuletzt geändert durch § 25 Abs. 4 des Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVOBl. M-V2003 S. 111). Der vierte Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August1991 (GVOBl. M-V S. 494, 495), zuletzt geändert durch § 25 Abs.1 des Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVOBl. M-V 2003 S.111) sowie §§ 49 und 50 Abs. 4 bis 9 , bleiben unberührt.wird aufgehoben.

cc) Nummer 3 wird Nummer 2.

dd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Vorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12.Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

3. § 3 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(4) Lokale Rundfunkprogramme sind solche, die in einem örtlich begrenzten Gebiet verbreitet und deren Inhalte vorrangig im Verbreitungsgebiet aufgenommen und hergestellt werden.  "(4) Regional begrenzte Rundfunkprogramme sind solche, die in einem regional begrenzten in der Zulassung festgelegten Gebiet verbreitet und deren Inhalte vorrangig im Verbreitungsgebiet aufgenommen und hergestellt werden."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach "Programmart" die Wörter "und Mediendienste" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Abkürzung "bzw." durch das Wort"beziehungsweise" ersetzt und nach dem Wort "Rundfunk" die Wörter "sowie von Mediendiensten" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Rundfunkveranstalter" die Wörter "und Mediendiensteanbieter" eingefügt, die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:

"An der Zuweisung von Übertragungskapazitäten interessierte Mediendiensteanbieter haben im Rahmen der Anhörung eine Beschreibung ihres Konzeptes vorzulegen."

5. Dem § 6 wird der Absatz 3 angefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten und lokalen Rundfunk  " § 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten und regional begrenzten Rundfunk"

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 29 Satz 5" durch die Angabe " § 29 Satz 4 Halbsatz 2" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681)" durch den Satzteil "das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(6) Bis zum 31. Dezember 2010 ist auch die Veranstaltung von lokalem Rundfunk möglich. Für diesen gelten die Vorschriften über landesweiten Rundfunk mit den Maßgaben entsprechend, dass
  • einem Rundfunkveranstalter eine Zulassung für maximal zwei Vollprogramme erteilt werden darf,
  • eine Zulassung lokaler Fernsehprogramme auch für eine Verbreitung in Kabelnetzen erteilt werden kann.

Die Zulassung darf nur bis zum 31. Dezember 2010 befristet erteilt werden.Darüber hinaus gilt die Zulassung bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers fort.

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