Regelwerk |
RundfG M-V - Landesrundfunkgesetz
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 20. November 2003
(GVOBl. M-V 2003, S. 510; 19.12.2005 S. 616 05; 19.02.2007 S. 67 07; 21.12.2009 09/10; 23.02.2010 S. 66 10a; 11.03.2010 S. 150 10b; 09.04.2015 S. 110 15; 03.05.2018 S. 158 18, 15.06.2021 S. 954 21, ber. S. 1305)
Gl.-Nr.: 2251-31
§ 1 Geltungsbereich 05 07 10 15 21
(1) Dieses Gesetz gilt für
Die Bestimmungen der Teile 3, 4 und 8 gelten für Teleshoppingkanäle, nur sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Soweit dieses Gesetz keine anderweitigen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist auf deren besondere Ausgestaltung Rücksicht zu nehmen, soweit die Bestimmungen dies zulassen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien, wenn die Verbreitung in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) bei einem funktionalen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben erfolgt.
(1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der am 1. November 1991 errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesanstalt) mit Sitz in der Landeshauptstadt Schwerin (AmtsBl. M-V 1991 S. 1034) wahrgenommen. Sie führt die Bezeichnung "Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)".
(2) Die Landesanstalt ist Aufsichtsbehörde für Telemedien gemäß § 104 Absatz 1 und § 106 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages.
§ 3 Begriffsbestimmungen 05 07 10 10 10b 15 21
(1) Rundfunk (linearer Informations- und Kommunikationsdienst) ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistischredaktionell gestalteten Angeboten aller Art in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.
(2) Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Absatz 1 sind.
(3) Ein Rundfunkprogramm ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten.
(4) Ein Sendeplan ist die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen.
(5) Eine Sendung ist ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs.
(6) Ein Vollprogramm ist ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.
(7) Ein Regionalprogramm ist ein räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten.
(8) Ein Spartenprogramm ist ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten.
(9) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme, die im Rahmen eines landesweiten Hauptprogramms für ein regionales oder lokales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Hauptprogramms für das Land Mecklenburg-Vorpommern verbreitet werden.
(Stand: 04.09.2023)
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