Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung von Vorschriften den Verfassungsschutz betreffend
Vom 28. Januar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2009 S. 82)
Gl.-Nr.: 12 - 6
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes 1
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 114, 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe " § 1 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "der Nummer" durch die Angabe "des Satzes 1 Nr." ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
4. In § 10 Nr. 3 werden die Wörter ," bei Stellen der Landespolizei, die mit Staatsschutzangelegenheiten befasst sind," gestrichen.
5. In § 12 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Grenzschutzdirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 11 und 12" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 und 12" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 6 bis 8, 10, 13, 14 und 21" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8, 10, 13, 14 und 21" ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 4 und 5" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5" ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt."
8. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 22 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), geändert durch § 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zulässigen Verbunddateien gespeichert werden. | "Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden." |
10. In § 21 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 20 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
11. In § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e wird die Angabe " § 20 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
12. Die Überschrift des § 30 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle | " § 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle" |
13. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "nach §§ 9 und 10" durch die Angabe "nach den §§ 9 und 10" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes 2
Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 11. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2007 (GVOBl. M-V S. 98), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie folgt neu gefasst:
" § 31 (weggefallen)"
2. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 wird der Satzteil "geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 167)" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82)" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und 10 dürfen auch für Vertrauensleute angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung eines dienstlichen Auftrags oder zu ihrem Schutz erforderlich ist."
b) Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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