Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Gesetz zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau
Vom 28. Oktober 2010
(GVOBl. MV vom 12.11.2010 S. 615; 30.12.2015 S. 598 15)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 201 - 9
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
KommStEG M-V - Kommunales Standarderprobungsgesetz
Gesetz zur Erprobung der Öffnung von landesrechtlichen Standards für kommunale Körperschaften
Artikel 2
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes 1
Das Landesdatenschutzgesetz vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird nach dem Wort "lässt" der Satzteil "oder die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet" eingefügt.
b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
"(10) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die aus mindestens zwei eigenständigen automatisierten Teilverfahren bestehen, für die verschiedene Daten verarbeitende Stellen verantwortlich sind."
c) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Verbund- und Abrufverfahren | " § 17 Verbund-, Abruf- und gemeinsame Verfahren" |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ein Verbund- oder Abrufverfahren darf" durch die Wörter "Verbund-, Abruf- und gemeinsame Verfahren dürfen" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "das Verfahrensverzeichnis" durch die Wörter "die Verfahrensbeschreibung" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "Verbund- oder Abrufverfahren" durch die Wörter "Verbund-, Abruf- oder gemeinsames Verfahren" ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter "Verbund- und Abrufverfahren" durch die Wörter "Verbund-, Abruf- und gemeinsamen Verfahren" ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Eine datenschutzrechtliche Freigabe nach Satz 1 kann für Verfahren nach § 17 getrennt für einzelne Verfahrensbestandteile erteilt werden. Die Freigabe solcher Bestandteile, die von mehreren Stellen genutzt werden, kann vom Leiter einer der beteiligten Stellen oder einer anderen Stelle nach § 3 Absatz 5 vorgenommen werden; sie gilt, soweit diese Verfahrensbestandteile unverändert zur Anwendung kommen (zentrale Freigabe). Die Freigabe dezentraler Verfahrensbestandteile durch die Leiter der beteiligten Stellen selbst und die Vorabkontrolle durch die jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten bleiben unberührt."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
Artikel 3
Aufhebung des Sammlungsgesetzes M-V 2
Das Sammlungsgesetz M-V vom 17. Juni 1996 (GOVBl. M-V S. 266), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes 3
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt nach Anhörung der Gemeinde, des Landkreises und der Träger der Straßenbaulast die Grenzen der Ortsdurchfahrt fest. | "Der Träger der Straßenbaulast setzt die Ortsdurchfahrt nach Anhörung der Gemeinde fest." |
b) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Er" ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Kataster genügt die mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung der Straßenaufsichtsbehörde, daß das Eigentum an dem Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht. | "Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Stellvertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein; zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Kataster genügt die Bestätigung des neuen Trägers der Straßenbaulast, dass ihm das Eigentum an dem Grundstück zusteht." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und vermarken" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "und Vermarkung" gestrichen.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 26.04.2021)
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