Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes
Vom 20. Mai 2011
(GVOBl. Nr. 8 vom 27.05.2011 S. 277)
Gl.-Nr.: 201 - 11
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes1
Das Informationsfreiheitsgesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Informationszugang nach diesem Gesetz umfasst nicht das Recht zur Weiterverwendung erhaltener Informationen zu gewerblichen Zwecken."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kann die Behörde die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. | "Die Behörde stellt dem Antragsteller auf Verlangen Kopien zur Verfügung." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Die Behörde kann aus Kostengründen auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie dem Antragsteller die Fundstelle angibt. | "(4) Handelt es sich um Informationen, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind, ist ein Anspruch ausgeschlossen, sofern die Behörde dem Antragsteller in einer entsprechenden Verweisungsmitteilung die Fundstelle angibt." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 5
5. das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.
wird aufgehoben.
(7) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, wenn sich die Information aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt. Gleiches gilt, wenn die Informationen bereits bekannt oder bei Massenverfahren den Bevollmächtigten bereits zugegangen sind.
wird aufgehoben.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die zuständige Behörde diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
wird aufgehoben.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "oder eine sonstige wettbewerbsrelevante Information, die ihrem Wesen nach einem Betriebsgeheimnis gleichkommt," werden gestrichen.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Dies gilt auch für das Land, die kommunalen Körperschaften sowie für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr."
7. In § 9 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
" § 12 Absatz 2 gilt entsprechend."
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags zu bescheiden. | "(1) Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von einem Monat, im Fall der Beteiligung eines Dritten (§ 9 Absatz 1) spätestens zwei Monate nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags zu bescheiden. Der Antragsteller ist über die Beteiligung eines Dritten schriftlich zu informieren." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
Diese Behörde erlässt den Widerspruchsbescheid gemäß § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung.
wird aufgehoben.
10. Die § § 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und der Rechtsaufsicht
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, hat das Recht auf Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser erhält insoweit die Funktion eines Beauftragten für Informationsfreiheit. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz und die Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bleiben unberührt. § 15 Bericht und Evaluierung |
(Stand: 26.04.2021)
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