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Regelwerk, Datenschutz

IFG M-V - Informationsfreiheitsgesetz
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 556; 20.05.2011 S. 277 11; 22.05.2018 S. 193 18)
Gl.-Nr.: 201-7


Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1 Grundsätze der Informationszugangsfreiheit 11

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu in den Behörden vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

(2) Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Dies gilt für Personenvereinigungen- entsprechend.

(3) Besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bleiben unberührt. Bei zulässigem Informationsantrag gilt das Prinzip der Amtsverschwiegenheit nicht.

(4) Der Informationszugang nach diesem Gesetz umfasst nicht das Recht zur Weiterverwendung erhaltener Informationen zu gewerblichen Zwecken.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Informationen: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten;
  2. Informationsträger: alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder automatisierter oder in sonstiger Form speichern können.

Nicht hierunter fallen Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und die spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden.

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten für die Behörden des Landes, der Landkreise, der Ämter und Gemeinden, für die sonstigen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für den Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, auch, wenn diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften ausführen.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle nach § 1 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind.

(4) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden sowie Disziplinarbehörden,
  2. der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird.

§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs 11

(1) Die Behörde hat nach Wahl des Antragstellers schriftlich oder mündlich Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die Behörde auf Verlangen des Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Informationsträger anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Behörde auf diese Tatsache hin und teilt dem Antragsteller die für die Entscheidung über den Informationszugang zuständige Stelle mit.

(3) Die Behörde stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Die Behörde stellt dem Antragsteller auf Verlangen Kopien zur Verfügung.

(4) Handelt es sich um Informationen, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind, ist ein Anspruch ausgeschlossen, sofern die Behörde dem Antragsteller in einer entsprechenden Verweisungsmitteilung die Fundstelle angibt.

§ 5 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung 11

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit und solange

  1. das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Landes, den inter- und supranationalen Beziehungen, den Beziehungen zum Bund oder zu einem Land schwerwiegende Nachteile bereiten oder die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit schädigen würde,
  2. durch die Bekanntgabe der Informationen der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde,
  3. durch die Bekanntgabe der Informationen Angaben und Mitteilungen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist,
  4. das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann.

§ 6 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses 11

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